Rechtssatz RS0019243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019243
Entscheidungsdatum
30.05.1984
Rechtssatz
Beim typischen Schrankfachvertrag übernimmt das Geldinstitut weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten, sondern stellt nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Die Sicherheit die der Kunde hat, liegt nicht in einer persönlichen Sorgfaltsverpflichtung des Geldinstituts für die einzelnen Gegenstände, die er sichern will, sondern beruht einzig und allein auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen, vor allem aber in der Verpflichtung, die Benutzung des Schrankfaches dahin zu überwachen, daß kein Unbefugter Zutritt zu dem Schrankfach hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 530/77
Veröff: SZ 50/25 = EvBl 1977/203 S 458 = JBl 1977,646 = QuHGZ 1978 1/159
- 4 Ob 591/81
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 591/81
nur: Beim typischen Schrankfachvertrag übernimmt das Geldinstitut weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten, sondern stellt nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Die Sicherheit die der Kunde hat, liegt nicht in einer persönlichen Sorgfaltsverpflichtung des Geldinstituts für die einzelnen Gegenstände, die er sichern will, sondern beruht einzig und allein auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen. (T1) Beisatz: Wesentlich für derartige Verträge ist aber, daß die für einen Verwahrungsvertrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zur Verwahrung fehlt. (T2) Veröff: SZ 55/64
- 3 Ob 33/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Kreditinstitut kommt daher bei einem typischen Schrankfachvertrag keine Gewahrsame an den im Safe befindlichen Sachen zu. (T3) Veröff: EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 = SZ 57/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019243
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_004