Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar gemäß § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat eine vom Rekurswerber selbst als solche bezeichnete "Ergänzung bzw. Erweiterung" seiner früheren Berufungsausführungen, also einen ergänzenden Schriftsatz, der erst lange nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde, zurückgewiesen. Zumindest in einem solchen Fall gilt aber auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (vgl. Fasching, Zivilverfahrensrecht Rz 1693). Das Rechtsmittelrecht des Beklagten war daher bereits verbraucht, weshalb sein lange nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachter Nachtrag mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Dem Rekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat eine vom Rekurswerber selbst als solche bezeichnete "Ergänzung bzw. Erweiterung" seiner früheren Berufungsausführungen, also einen ergänzenden Schriftsatz, der erst lange nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde, zurückgewiesen. Zumindest in einem solchen Fall gilt aber auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung vergleiche Fasching, Zivilverfahrensrecht Rz 1693). Das Rechtsmittelrecht des Beklagten war daher bereits verbraucht, weshalb sein lange nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachter Nachtrag mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Dem Rekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.
Zu 2) Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag auf gänzliche Klageabweisung in beiden verbundenen Verfahren gestellt.
Die Kläger stellen in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß sein an sich bestätigendes Urteil gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht als bestätigend gilt, weil das Ersturteil vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ON 24 gefällt worden ist; es hat jedoch übersehen, daß sein insoweit nicht als bestätigend geltendes Urteil die stattgebenden Urteilsaussprüche des Erstgerichtes in zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen zum Gegenstand hatte. Eine solche Verbindung hat auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - so wie bisher (vgl. EvBl. 1983/6 mwN) - auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden; eine Zusammenrechnung der Streitwerte von verbundenen Rechtssachen findet nicht statt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 786; Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294; SZ 56/76; JBl. 1984, 554; SZ 58/161 uva, zuletzt 1 Ob 514, 515/88). Für die Zulässigkeit der Revision sind daher die Streitwerte der im Wege einer objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche gesondert zu beurteilen und gegebenenfalls vom Berufungsgericht auch gesondert zu bewerten. Liegt der Streitwert auch nur einer der verbundenen Rechtssachen im hier maßgeblichen Schwellenbereich zwischen S 15.000,-- und S 300.000,--, so ist weiters ein gesonderter Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision erforderlich.Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß sein an sich bestätigendes Urteil gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO nicht als bestätigend gilt, weil das Ersturteil vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ON 24 gefällt worden ist; es hat jedoch übersehen, daß sein insoweit nicht als bestätigend geltendes Urteil die stattgebenden Urteilsaussprüche des Erstgerichtes in zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen zum Gegenstand hatte. Eine solche Verbindung hat auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - so wie bisher vergleiche EvBl. 1983/6 mwN) - auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden; eine Zusammenrechnung der Streitwerte von verbundenen Rechtssachen findet nicht statt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 786; Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294; SZ 56/76; JBl. 1984, 554; SZ 58/161 uva, zuletzt 1 Ob 514, 515/88). Für die Zulässigkeit der Revision sind daher die Streitwerte der im Wege einer objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche gesondert zu beurteilen und gegebenenfalls vom Berufungsgericht auch gesondert zu bewerten. Liegt der Streitwert auch nur einer der verbundenen Rechtssachen im hier maßgeblichen Schwellenbereich zwischen S 15.000,-- und S 300.000,--, so ist weiters ein gesonderter Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision erforderlich.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist im führenden Akt vom maßgeblichen Geldstreitwert in der Höhe von S 76.522,44 auszugehen, so daß das Berufungsgericht auszusprechen hätte, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs. 3 ZPO). Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm dessen Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision im führenden Akt nicht zulässig sei, dann wäre die bereits erhobene Revision dem Revisionswerber gemäß § 84 Abs. 3 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50; 3 Ob 611/85; 1 Ob 520/87; 6 Ob 666/87 ua).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist im führenden Akt vom maßgeblichen Geldstreitwert in der Höhe von S 76.522,44 auszugehen, so daß das Berufungsgericht auszusprechen hätte, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm dessen Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision im führenden Akt nicht zulässig sei, dann wäre die bereits erhobene Revision dem Revisionswerber gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50; 3 Ob 611/85; 1 Ob 520/87; 6 Ob 666/87 ua).
Die im verbundenen Akt erhobene, auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage gehört zu den Bestandsachen, auf die - mangels eines in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes - die zwingende Bewertungsvorschrift des § 500 Abs. 2 Z 3, letzter Satz, ZPO anzuwenden ist. Es ist aber hier nicht klar erkennbar, ob der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den S 300.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes die erforderliche gesonderte Bewertung des Streitwertes im verbundenen Verfahren sein soll. Das Berufungsgericht, welches offensichtlich das Erfordernis der gesonderten Beurteilung der Revisionszulässigkeit in den beiden verbundenen Verfahren nicht erkannt hat, könnte nämlich der unrichtigen Auffassung gewesen sein, auch bei einer objektiven Klagenhäufung seien die Streitwerte der verbundenen Klagen zusammenzurechnen; demgemäß könnte sein Ausspruch dahin zu verstehen sein, daß der Wert des Streitgegenstandes im verbundenen Akt zusammen mit dem in einem Geldbetrag stehenden Streitwert im führenden Akt S 300.000,-- übersteigt. Der vorliegende Ausspruch des Berufungsgerichtes schließt daher den erforderlichen gesonderten Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes im verbundenen Akt nicht in sich, weil es bei richtiger Auffassung den Streitgegenstand des verbundenen Aktes für sich allein naturgemäß niedriger und mit einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewerten könnte. Dem Berufungsgericht war daher auch hier in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seines Streitwertausspruches aufzutragen. Sollte dieser nunmehr im Schwellenbereich zwischen S 15.000,-- und S 300.000,-- festgesetzt werden, dann wäre auch hier ein ergänzender Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich.Die im verbundenen Akt erhobene, auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklage gehört zu den Bestandsachen, auf die - mangels eines in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes - die zwingende Bewertungsvorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, letzter Satz, ZPO anzuwenden ist. Es ist aber hier nicht klar erkennbar, ob der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den S 300.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes die erforderliche gesonderte Bewertung des Streitwertes im verbundenen Verfahren sein soll. Das Berufungsgericht, welches offensichtlich das Erfordernis der gesonderten Beurteilung der Revisionszulässigkeit in den beiden verbundenen Verfahren nicht erkannt hat, könnte nämlich der unrichtigen Auffassung gewesen sein, auch bei einer objektiven Klagenhäufung seien die Streitwerte der verbundenen Klagen zusammenzurechnen; demgemäß könnte sein Ausspruch dahin zu verstehen sein, daß der Wert des Streitgegenstandes im verbundenen Akt zusammen mit dem in einem Geldbetrag stehenden Streitwert im führenden Akt S 300.000,-- übersteigt. Der vorliegende Ausspruch des Berufungsgerichtes schließt daher den erforderlichen gesonderten Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes im verbundenen Akt nicht in sich, weil es bei richtiger Auffassung den Streitgegenstand des verbundenen Aktes für sich allein naturgemäß niedriger und mit einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewerten könnte. Dem Berufungsgericht war daher auch hier in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO die Berichtigung seines Streitwertausspruches aufzutragen. Sollte dieser nunmehr im Schwellenbereich zwischen S 15.000,-- und S 300.000,-- festgesetzt werden, dann wäre auch hier ein ergänzender Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich.