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Entscheidung 4 Ob 619/88×

Entscheidung 4 Ob 619/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob619/88

Entscheidungsdatum

04.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***- UND P*** Z***, Zürich, Stauffacher Straße 45, Schweiz, vertreten durch Dr.Walter Kausel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*** R***-Z***

reg.Genossenschaft mbH, Linz, Raiffeisenplatz 1, vertreten durch Dr.Hans Hochleitner und Dr.Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wegen sfr 98.534,74 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils vom 10. Jänner 1989, 4 Ob 619/88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird dem Landesgericht Linz zur Erledigung übermittelt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt unter Hinweis darauf, daß ihr mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz die halben Entscheidungsgebühren für die Urteile aller drei Instanzen vorgeschrieben worden seien, der Beklagten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO weitere Prozeßkosten in der Höhe von S 28.487,50, zumindest aber von S 8.750, sowie die Antragskosten zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (JBl.1954, 542; EvBl.1967/184; 4 Ob 303/81 ua). Schon in EvBl.1967/184 hat der Oberste Gerichtshof die gegenteilige, von Fasching (römisch zwei 377 Anm.10) vertretene Meinung mit ausführlicher Begründung abgelehnt; von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Über den Ergänzungsantrag wird somit das Erstgericht zu entscheiden haben.

Anmerkung

E17026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00619.88.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19890404_OGH0002_0040OB00619_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016982 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Wurde die Bankgarantie zur Besicherung einer Kreditschuld in inländischer Währung (hier: in Schweizer Franken) gegeben, handelt es sich dabei um eine echte Fremdwährungsschuld. Art 8 Nr 8 EVHGB räumt dem Schuldner einer solchen Schuld eine Ersetzungsbefugni …
RS0016992 Rechtssatz 23.02.1977Zivilrecht
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Abfordern" oder "ohne Einwendung …
RS0017547 Rechtssatz 14.11.1951Zivilrecht
Artikel 8 Z 8 Abs 2 der 4. EVHGB gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt …
RS0036076 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Ergänzungsanträge nach § 54 Abs 2 ZPO sind ausschließlich von der ersten Instanz zu erledigen.
RS0061079 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Der Gläubiger kann nach herrschender Lehrmeinung dann, wenn der Schuldner in Verzug gerät, wählen, ob er in der vereinbarten Fremdwährung oder in Schilling bezahlt werden will.
RS0061082 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Der Gläubiger hat sein Wahlrecht, ob er in der vereinbarten Fremdwährung oder in Schilling bezahlt werden will, schon in der Klage auszuüben, kann doch der Schuldner so lange nicht leisten, als der Gläubiger sein Wahlrecht nicht ausübt. Der Gläubiger muß de …