Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Werbende stets die ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muss, abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin beruft sich auf die Entscheidung 4 Ob 84/94 (= ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb). Ihr liege ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Fahrschule mit der Behauptung, ihre Absolventen würden bei der Fahrprüfung überdurchschnittlich gut abschneiden. Diese Behauptung war insoweit richtig, als die Durchfallsquote von Schülern des werbenden Unternehmens rein rechnerisch geringfügig unter dem Durchschnitt anderer Fahrschulen lag. Aus dem Gesamtzusammenhang und unter Anwendung der Unklarheitenregel erweckte die Behauptung jedoch den irreführenden Eindruck, die Erfolge des Werbenden würden den Durchschnitt anderer Fahrschulen ganz beträchtlich übertreffen, sodass der Unterlassungsanspruch bejaht wurde. Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung verweist auf die nach ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung des Eindrucks einer Ankündigung anzuwendende Unklarheitenregel. Danach muss der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit seiner Aussage die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (4 Ob 276/00t = ÖBl 2001, 228 - Vollschutzversicherung; 4 Ob 290/00a = ÖBl 2001, 262 - NET@LINE; RIS-Justiz RS0043590 und RS0078024).
Legt man die beanstandete Werbeaussage der Unklarheitenregel entsprechend im für die Beklagte ungünstigsten Sinn aus, ist die Irreführungseignung zu bejahen. Die Beklagte wirbt damit, „Österreichs beliebtester Verbrauchermarkt" zu sein und führt im Anschluss an diese Behauptung „wichtige Kriterien aus der Sicht der Österreicherinnen und Österreicher" an, die Gegenstand der Konsumentenbefragung waren. Sie brachte selbst vor, sie habe die (nach Angabe der befragten Konsumenten) 10 wichtigsten Kriterien der Befragung in (absteigender) Reihenfolge ihrer Wichtigkeit angeführt. Wenngleich die angesprochenen Verkehrsteilnehmer auch bei ungünstigster Auslegung nicht annehmen werden, dass die Beklagte bei allen Kriterien den Spitzenplatz erreicht hat, so liegt für sie doch die Annahme nahe, dass dies jedenfalls für die an der Spitze der Aufzählung angeführten (und erkennbar nach Wichtigkeit gereihten) Kriterien zutrifft. Wirbt nämlich jemand damit, dass sein Supermarkt „Österreichs beliebtester Verbrauchermarkt" ist und zählt er zugleich (nur) einige der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien gereiht nach ihrer Wichtigkeit auf, so lässt dies aus der Sicht der von der Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer vermuten, dass die an die Spitze gestellten Kriterien jene sind, bei denen sein Supermarkt so erfolgreich war, dass die Bezeichnung als „beliebtester Verbrauchermarkt" gerechtfertigt ist. Dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Ankündigung in diesem - für die Beklagte ungünstigen - Sinn verstehen kann, ist nicht zweifelhaft. Die Werbung der Beklagten ist daher insoweit zur Irreführung geeignet, als sie bei den vier Erstgenannten „wichtigen" Kriterien nach den Ergebnissen der von ihr bezeichneten Konsumentenbefragung den Spitzenplatz nicht einnimmt.
Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin begehrte Zuspruch verstieße gegen § 405 ZPO. Dieses Vorbringen ist in sich widersprüchlich. Nach § 405 ZPO ist das Gericht, wie die Beklagte auch selbst ausführt, nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Wird - wie hier - die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, so kann ein Verstoß gegen § 405 ZPO von vornherein nicht vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Antrag nach materiellem Recht gerechtfertigt ist. Nach materiellem Recht berechtigt, und zwar - wie oben dargelegt - insbesondere auf Grund der bei der Auslegung des § 2 UWG anzuwendenden Unklarheitenregel, kann auch das Verbot von Angaben sein, die der beanstandeten Aussage nicht wörtlich, sondern ihrem Sinngehalt nach zu entnehmen sind.Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin begehrte Zuspruch verstieße gegen Paragraph 405, ZPO. Dieses Vorbringen ist in sich widersprüchlich. Nach Paragraph 405, ZPO ist das Gericht, wie die Beklagte auch selbst ausführt, nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Wird - wie hier - die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, so kann ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO von vornherein nicht vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Antrag nach materiellem Recht gerechtfertigt ist. Nach materiellem Recht berechtigt, und zwar - wie oben dargelegt - insbesondere auf Grund der bei der Auslegung des Paragraph 2, UWG anzuwendenden Unklarheitenregel, kann auch das Verbot von Angaben sein, die der beanstandeten Aussage nicht wörtlich, sondern ihrem Sinngehalt nach zu entnehmen sind.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war Folge zu geben und die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war Folge zu geben und die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.