[8] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[9] 1.1. Gemäß § 1472 ABGB reicht gegen den Fiskus, […], gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit (von 30 Jahren) nicht zu, sondern wird auf 40 Jahre ausgedehnt. [9] 1.1. Gemäß Paragraph 1472, ABGB reicht gegen den Fiskus, […], gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit (von 30 Jahren) nicht zu, sondern wird auf 40 Jahre ausgedehnt.
[10] 1.2. In der jüngeren Rechtsprechung wurde die Frage der Anwendbarkeit der langen Frist nach § 1472 ABGB auf juristische Personen des Privatrechts zunächst offen gelassen (1 Ob 120/10v; 6 Ob 74/21g; 8 Ob 73/21z). [10] 1.2. In der jüngeren Rechtsprechung wurde die Frage der Anwendbarkeit der langen Frist nach Paragraph 1472, ABGB auf juristische Personen des Privatrechts zunächst offen gelassen (1 Ob 120/10v; 6 Ob 74/21g; 8 Ob 73/21z).
[11] 1.3. In der Entscheidung 8 Ob 81/21a ist der 8. Senat – indem er sich den in der jüngeren Literatur dargestellten überwiegenden Bedenken anschloss – von der generellen Anwendbarkeit der längeren Ersitzungsfrist gegen juristische Personen des Privatrechts abgegangen. Schon de lege lata könne der Begriff der „erlaubten Körper“ gemäß § 1472 ABGB nicht über die (im Wesentlichen) konzessionspflichtigen und auf Gesetz beruhenden Gesellschaften hinausgehen. Diese Interpretation trage dem historischen Hintergrund Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Einführung Erwerbsgesellschaften nur in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätten gegründet werden können, denen aber mangels eigener Rechtspersönlichkeit die Begünstigung gerade nicht zugekommen sei. Die Beschränkung der Einbeziehung anderer Körperschaften auf jene, deren Entstehung und Eintragung eines Gesetzes- oder Verwaltungsakts bedürfe, belasse dem geltenden Gesetz einen klar umrissenen Anwendungsbereich. Dieser würde dem Zweck gerecht, (nur) solche juristische Personen durch eine längere Ersitzungs- und Verjährungsfrist zu schützen, denen eine, sich in ihren Gründungsvoraussetzungen widerspiegelnde, gesamtgesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde und die wegen ihrer Größe und/oder komplexeren Organisationsstruktur typischerweise schwerer als Einzelpersonen in der Lage seien, einen durch Ersitzung oder Verjährung drohenden Rechtsverlust wahrzunehmen und ihm rechtzeitig entgegenzutreten. Ein derartiges besonderes Schutzbedürfnis sei für private, erwerbsorientierte Kapitalgesellschaften und Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), die von der Rechtsordnung grundsätzlich strenger behandelt würden als Einzelpersonen, zu verneinen. Jedenfalls falle eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch oder aufgrund eines Gesetzes gegründet worden sei, noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliege, nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft im Sinne des § 1472 ABGB. [11] 1.3. In der Entscheidung 8 Ob 81/21a ist der 8. Senat – indem er sich den in der jüngeren Literatur dargestellten überwiegenden Bedenken anschloss – von der generellen Anwendbarkeit der längeren Ersitzungsfrist gegen juristische Personen des Privatrechts abgegangen. Schon de lege lata könne der Begriff der „erlaubten Körper“ gemäß Paragraph 1472, ABGB nicht über die (im Wesentlichen) konzessionspflichtigen und auf Gesetz beruhenden Gesellschaften hinausgehen. Diese Interpretation trage dem historischen Hintergrund Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Einführung Erwerbsgesellschaften nur in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätten gegründet werden können, denen aber mangels eigener Rechtspersönlichkeit die Begünstigung gerade nicht zugekommen sei. Die Beschränkung der Einbeziehung anderer Körperschaften auf jene, deren Entstehung und Eintragung eines Gesetzes- oder Verwaltungsakts bedürfe, belasse dem geltenden Gesetz einen klar umrissenen Anwendungsbereich. Dieser würde dem Zweck gerecht, (nur) solche juristische Personen durch eine längere Ersitzungs- und Verjährungsfrist zu schützen, denen eine, sich in ihren Gründungsvoraussetzungen widerspiegelnde, gesamtgesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde und die wegen ihrer Größe und/oder komplexeren Organisationsstruktur typischerweise schwerer als Einzelpersonen in der Lage seien, einen durch Ersitzung oder Verjährung drohenden Rechtsverlust wahrzunehmen und ihm rechtzeitig entgegenzutreten. Ein derartiges besonderes Schutzbedürfnis sei für private, erwerbsorientierte Kapitalgesellschaften und Unternehmer kraft Rechtsform (Paragraph 2, UGB), die von der Rechtsordnung grundsätzlich strenger behandelt würden als Einzelpersonen, zu verneinen. Jedenfalls falle eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch oder aufgrund eines Gesetzes gegründet worden sei, noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliege, nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft im Sinne des Paragraph 1472, ABGB.
[12] 2.1. § 1472 ABGB sieht jedoch eine längere Ersitzungszeit nicht nur für (andere) „erlaubte Körper“ vor, sondern auch für den „Fiskus“. Daher ist zu prüfen, ob diese Ausnahmebestimmung auch auf von der öffentlichen Hand gegründete („ausgelagerte“) Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. [12] 2.1. Paragraph 1472, ABGB sieht jedoch eine längere Ersitzungszeit nicht nur für (andere) „erlaubte Körper“ vor, sondern auch für den „Fiskus“. Daher ist zu prüfen, ob diese Ausnahmebestimmung auch auf von der öffentlichen Hand gegründete („ausgelagerte“) Kapitalgesellschaften anzuwenden ist.
[13] Im vorliegenden Fall war eine der Voreigentümerinnen des Grundstücks 114/1 eine GmbH, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (BGBl Nr 794/1996) gegründet wurde und deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist. Die gesetzliche Ermächtigung enthielt zudem detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung und Funktion der zu gründenden Gesellschaft. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation, nämlich Errichtung der Gesellschaft durch Gesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung sowie Alleingesellschafterstellung der öffentlichen Hand, liegt wertungsmäßig eine nach § 1472 ABGB privilegierte juristische Person vor, sodass hier weitere Voraussetzungen, die in der zitierten Entscheidung des 8. Senats angeführt wurden, nicht zu prüfen sind. Vielmehr ist in Hinblick auf die vorliegende Sonderkonstellation für den Zeitraum, während dessen die belastete Liegenschaft im Eigentum der genannten Gesellschaft stand, von einer 40-jährigen Ersitzungszeit auszugehen. [13] Im vorliegenden Fall war eine der Voreigentümerinnen des Grundstücks 114/1 eine GmbH, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung Bundesgesetzblatt Nr 794 aus 1996,) gegründet wurde und deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist. Die gesetzliche Ermächtigung enthielt zudem detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung und Funktion der zu gründenden Gesellschaft. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation, nämlich Errichtung der Gesellschaft durch Gesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung sowie Alleingesellschafterstellung der öffentlichen Hand, liegt wertungsmäßig eine nach Paragraph 1472, ABGB privilegierte juristische Person vor, sodass hier weitere Voraussetzungen, die in der zitierten Entscheidung des 8. Senats angeführt wurden, nicht zu prüfen sind. Vielmehr ist in Hinblick auf die vorliegende Sonderkonstellation für den Zeitraum, während dessen die belastete Liegenschaft im Eigentum der genannten Gesellschaft stand, von einer 40-jährigen Ersitzungszeit auszugehen.
[14] 2.2. Das Erstgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen und festzustellen haben, ob das genannte Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit weitere Voreigentümer hatte und auf welche Zeitspanne sich das Eigentumsrecht der privilegierten juristischen Person erstreckte, zumal beim Zusammentreffen von nicht begünstigten mit begünstigten Rechtspersonen die Fristen verhältnismäßig zu berechnen wären (RS0034135; 6 Ob 679/84; Ehgartner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1472 Rz 8 f). Dies wäre freilich dann unerheblich, wenn ohnehin festgestellt würde, dass der Weg seit 40 Jahren gutgläubig benützt wurde. [14] 2.2. Das Erstgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen und festzustellen haben, ob das genannte Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit weitere Voreigentümer hatte und auf welche Zeitspanne sich das Eigentumsrecht der privilegierten juristischen Person erstreckte, zumal beim Zusammentreffen von nicht begünstigten mit begünstigten Rechtspersonen die Fristen verhältnismäßig zu berechnen wären (RS0034135; 6 Ob 679/84; Ehgartner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1472, Rz 8 f). Dies wäre freilich dann unerheblich, wenn ohnehin festgestellt würde, dass der Weg seit 40 Jahren gutgläubig benützt wurde.
[15] 3. Da bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse zweiter Instanz das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RS0043939), ist auch auf die – auf Klageabweisung gerichteten – Einwände des Rekursgegners (Beklagten) einzugehen.
[16] 3.1. Der Beklagte macht zunächst geltend, die Klägerin sei nicht redlich gewesen, weil nach der Rechtsprechung ein Verbotsschild die Redlichkeit des Ersitzenden jedenfalls ausschließe. Jene Personen, die das Schild ignoriert und trotz Verbotstafel den Weg befahren hätten, hätten die Unrechtmäßigkeit der Benützung des Weges jedenfalls erkennen müssen.
[17] 3.2. Grundsätzlich gilt, dass das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste (2 Ob 280/00s; 4 Ob 123/14p; 4 Ob 49/16h; 5 Ob 1/21i). Die Redlichkeit kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn über Jahrzehnte hinweg die Besitzausübung trotz Kenntnis der Nutzung trotz Verbotstafel seitens des Ersitzungsgegners geduldet wird (4 Ob 49/16h).
[18] 3.3. Zu 4 Ob 49/16h klagte eine Stadtgemeinde auf Feststellung einer Wegeservitut und Wiederherstellung des vorigen Zustands, weil Gemeindebürger einen Weg seit 50 Jahren zum Spazierengehen und Fahrradfahren benutzten. Am Anfang des Weges stand ein Fahrverbotsschild (roter Außenkreis mit weißem Innenkreis), in dessen Mitte „Privatweg“ stand. Der Senat hielt die Rechtsansicht der Vorinstanzen für vertretbar, dass trotz Aufstellen des Schildes durch jahrzehntelanges Hinnehmen der verbotswidrigen Verwendung des Weges die Redlichkeit, und somit die Ersitzung durch die Gemeinde, zu bejahen sei. Dies deshalb, weil der bloße Hinweis auf Privateigentum die Redlichkeit nicht zwingend ausschließt, weil die Eigentumsverhältnisse der gutgläubigen Annahme eines Wegerechts nicht entgegen stehen.
[19] 3.4. Zu 5 Ob 1/21i wurde auf Feststellung einer Dienstbarkeit und Unterlassung künftiger Störungen geklagt, wobei ebenfalls zu beurteilen war, ob an einem Weg eine Servitut durch jahrzehntelange Nutzung ersessen wurde. Am Beginn des strittigen Weges befand sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg – Durchfahrt verboten“. Der 5. Senat hielt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Klage abzuweisen war, weil es dem Kläger durch das Vorhandensein des Schildes an der notwendigen Redlichkeit fehlte, für nicht korrekturbedürftig. Dabei wurde ausdrücklich Bezug auf 4 Ob 49/16h genommen und ausgeführt, dass anders als in der letztgenannten Entscheidung die Tafel „Privatweg – Durchfahrt verboten“ nicht bloß als Hinweis auf den Privatbesitz zu verstehen sei, sondern die Zulässigkeit des Befahrens generell ausschließen solle. Die Redlichkeit könne nicht schon wegen nur fallweise (seitens des Ersitzungsgegners) wahrgenommenen unerlaubten Befahrens des Weges angenommen werden.
[20] 3.5. Im hier zu beurteilenden Fall wurde nach den Feststellungen in den 1980er Jahren bloß ein Fahrverbotsschild (roter Außenkreis mit weißem Innenkreis) am Anfang des Weges durch einen Vorvoreigentümer aufgestellt. Seit Jahrzehnten wird das Bestehen dieses Schildes jedoch durch die Benützer des Weges ignoriert und die Nutzung wurde auch – trotz des Schildes – nicht weiter untersagt oder sonst unterbunden. Erst Ende 2017 wurde eine Absperrvorrichtung (zunächst eine Kette, dann ein Zaun) errichtet. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich von jenem zu 5 Ob 1/21i somit darin, dass hier das dauerhafte (jahrzehntelange) Benutzen durch etliche Verkehrsteilnehmer generell (und nicht nur fallweise) hingenommen wurde, ohne eine Sperrvorrichtung oä zu errichten. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Redlichkeit der Klägerin zu bejahen sei, ist daher beizutreten.
[21] 4.1. Der Beklagte macht weiters geltend, es sei bereits deswegen zu einer Freiheitsersitzung gekommen, weil die Klagseinbringung die Verjährung nicht unterbrochen habe. Der Beklagte habe nämlich nur bis zum 15. 9. 2020 auf die Geltendmachung des Einwands der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verzichtet. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei hingegen erst im Februar 2021 gestellt worden.
[22] 4.2. Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens kann nur dann angenommen werden, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen sei (RS0034765). Das Vereinbaren des Ruhens des Verfahrens ist dabei grundsätzlich neutral zu beurteilen, nur wenn der Kläger selbst nur zögerlich oder nicht ernstlich das Verfahren vorantreibt oder bei objektiver Betrachtung das Verhalten des Beklagten Anlass dazu gibt, anzunehmen, dass weitere Vergleichsversuche sinnlos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt (RS0034599).
[23] 4.3. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Verzögerungen seitens des (ehemaligen) Vertreters des Beklagten nicht erkennen ließen, dass dieser kein Interesse mehr an Vergleichsverhandlungen habe; vielmehr sei aufgrund der Rückmeldungen des Beklagtenvertreters davon auszugehen gewesen, dass auch der Beklagte Interesse am Vergleich habe. Bis 11. 2. 2021 fanden Telefonate über den beabsichtigten Vergleich zwischen den Rechtsvertretern der Parteien statt. Wenn dann die Klägerin nach Beendigung dieser Gespräche am 22. 2. 2021 den Fortsetzungsantrag einbringt, kann bei Gesamtwürdigung des Sachverhalts tatsächlich keine auffallende Untätigkeit der Klägerin angenommen werden. Vielmehr ist von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klagseinbringung und gehörigen Fortsetzung des Verfahrens auszugehen.
[24] 4.4. Die Argumente des Beklagten in Richtung fehlende Redlichkeit und Verjährung sind daher nicht stichhältig.
[25] 5. Zusammenfassend ist dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben und der angefochtene Aufhebungsbeschluss zur Ergänzung der Feststellungen und Neubewertung der Ersitzungszeit zu bestätigen.
[26] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO. [26] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.