Die Revision ist nicht begründet.
Zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich Überstellung von Vertragsbediensteten in andere Entlohnungsgruppen, bezüglich des Erfordernisses der Schriftform des Dienstvertrages von Vertragsbediensteten, bezüglich der Verjährung von Feststellungs- und Leistungsansprüchen von in der Klage geltend gemachter Art, bezüglich der Auswirkung des jährlichen Bundesfinanzgesetzes auf die einzelnen Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt und ausführlich Stellung genommen (vgl. 4 Ob 132/58, 4 Ob 2/60, 4 Ob 20/60, 4 Ob 35/60, 4 Ob 59/60). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf den Inhalt dieser Entscheidungen, die der beklagten Partei bekannt sind, verwiesen werden. Das Vorbringen in der Rechtsrüge vermag daher nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu führen.Zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich Überstellung von Vertragsbediensteten in andere Entlohnungsgruppen, bezüglich des Erfordernisses der Schriftform des Dienstvertrages von Vertragsbediensteten, bezüglich der Verjährung von Feststellungs- und Leistungsansprüchen von in der Klage geltend gemachter Art, bezüglich der Auswirkung des jährlichen Bundesfinanzgesetzes auf die einzelnen Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt und ausführlich Stellung genommen vergleiche 4 Ob 132/58, 4 Ob 2/60, 4 Ob 20/60, 4 Ob 35/60, 4 Ob 59/60). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf den Inhalt dieser Entscheidungen, die der beklagten Partei bekannt sind, verwiesen werden. Das Vorbringen in der Rechtsrüge vermag daher nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu führen.
Das gleiche gilt von der Mängelrüge, die erhoben wird, weil das Berufungsgericht auf die Einwendung der beklagten Partei, der Kläger habe schon vor Einstellung auf eine höhere Entlohnung als nach Entl. Gruppe d verzichtet, nicht eingegangen sei. Das Berufungsgericht hat nicht nur die zutreffende Rechtsansicht vertreten, dass der Kläger auf Entlohnung entsprechend seiner Beschäftigung während der Dauer des Dienstverhältnisses wirksam nicht verzichten konnte, es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes zwingender Natur sind. Geht man von der auch vom Obersten Gerichtshof in den oben angeführten Entscheidungen gebilligten Rechtsansicht aus, dass der Kläger als Vertragsbediensteter Anspruch auf jene Entlohnung hat, die den von ihm tatsächlich geleisteten Diensten entspricht, so ist es ohne Bedeutung, wenn der Kläger, wie die beklagte Partei behauptet, schon bei seiner Einstellung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Dienstposten der Entl. Gruppe b nicht zur Verfügung stünde und er für einen solchen Dienstposten erst in Frage käme, wenn er sich entsprechend bewährt habe und ein solcher Dienstposten frei sei. Die beklagte Partei hätte, wenn sie eine höhere Entlohnung des Klägers als nach Entl. Gruppe d aus welchem Grunde immer vermeiden wollte, den Kläger eben nur in solchen Verwendungen beschäftigen dürfen, die der Entlohnung der Entl. Gruppe d entsprechen. Die Art der Verwendung des Klägers ist der beklagten Partei von Anfang an frei gestanden, so dass von einem Verstoß gegen Treu und Glauben auf Seite des Klägers keine Rede sein kann, wenn er die Entlohnung begehrt, die den Arbeiten und Diensten entspricht, die ihm die beklagte Partei zur Erledigung zugewiesen hat. Auch das Argument, der Kläger hätte erst geprüft werden müssen, ob er für eine Tätigkeit in der Verwendungsgruppe b geeignet sei, trifft nicht zu, weil die Erprobung von Vertragsbediensteten im Rahmen der Bestimmungen des § 4 Abs 3 VBG. (Dienstvertrag auf kalendermäßig bestimmte Zeit oder Probemonat) erfolgen kann. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist daher auch nicht mangelhaft.Das gleiche gilt von der Mängelrüge, die erhoben wird, weil das Berufungsgericht auf die Einwendung der beklagten Partei, der Kläger habe schon vor Einstellung auf eine höhere Entlohnung als nach Entl. Gruppe d verzichtet, nicht eingegangen sei. Das Berufungsgericht hat nicht nur die zutreffende Rechtsansicht vertreten, dass der Kläger auf Entlohnung entsprechend seiner Beschäftigung während der Dauer des Dienstverhältnisses wirksam nicht verzichten konnte, es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes zwingender Natur sind. Geht man von der auch vom Obersten Gerichtshof in den oben angeführten Entscheidungen gebilligten Rechtsansicht aus, dass der Kläger als Vertragsbediensteter Anspruch auf jene Entlohnung hat, die den von ihm tatsächlich geleisteten Diensten entspricht, so ist es ohne Bedeutung, wenn der Kläger, wie die beklagte Partei behauptet, schon bei seiner Einstellung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Dienstposten der Entl. Gruppe b nicht zur Verfügung stünde und er für einen solchen Dienstposten erst in Frage käme, wenn er sich entsprechend bewährt habe und ein solcher Dienstposten frei sei. Die beklagte Partei hätte, wenn sie eine höhere Entlohnung des Klägers als nach Entl. Gruppe d aus welchem Grunde immer vermeiden wollte, den Kläger eben nur in solchen Verwendungen beschäftigen dürfen, die der Entlohnung der Entl. Gruppe d entsprechen. Die Art der Verwendung des Klägers ist der beklagten Partei von Anfang an frei gestanden, so dass von einem Verstoß gegen Treu und Glauben auf Seite des Klägers keine Rede sein kann, wenn er die Entlohnung begehrt, die den Arbeiten und Diensten entspricht, die ihm die beklagte Partei zur Erledigung zugewiesen hat. Auch das Argument, der Kläger hätte erst geprüft werden müssen, ob er für eine Tätigkeit in der Verwendungsgruppe b geeignet sei, trifft nicht zu, weil die Erprobung von Vertragsbediensteten im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, VBG. (Dienstvertrag auf kalendermäßig bestimmte Zeit oder Probemonat) erfolgen kann. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist daher auch nicht mangelhaft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.