Auf dieser Grundlage erweist sich der Revisionsrekurs des Vaters als unzulässig.
1. Die Kollisionskuratorin hat die Führung des Verfahrens durch die Mutter genehmigt. Der Mangel der gehörigen Vertretung (§ 58 Abs 1 Z 2 AußStrG), mit dem das Rekursgericht die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses begründet hatte, ist damit saniert.1. Die Kollisionskuratorin hat die Führung des Verfahrens durch die Mutter genehmigt. Der Mangel der gehörigen Vertretung (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG), mit dem das Rekursgericht die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses begründet hatte, ist damit saniert.
2. Sonst zeigt der Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 62 Abs 1 AußStrG auf.2. Sonst zeigt der Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
2.1. Eine Vereinbarung zwischen den Eltern kann sich nur dann auf den
gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes auswirken, wenn sie
pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde (RIS-Justiz RS0047552,
RS0047513). Eine solche Genehmigung liegt hier nicht vor. Damit ist
der Argumentation des Revisionsrekurses, der sich auf
höchstgerichtliche Entscheidungen zu pflegschaftsgerichtlich
genehmigten Vereinbarungen zwischen den Eltern stützt, der Boden
entzogen. Denn nur bei Vorliegen einer solchen Genehmigung wäre in
einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls
ein Abgehen von der Vereinbarung rechtfertigen könnte (1 Ob 571/95 =
SZ 68/146; 4 Ob 344/98m = ÖA 1999, U 280; RIS-Justiz RS0079867,
RS0079866).
Die im Revisionsrekurs weiters genannte Entscheidung 6 Ob 37/03i (= NZ 2005/62), die die Nichtigkeit einer Vereinbarung zwischen den Eltern prüfte, betraf einen Regressanspruch zwischen den Eltern, nicht den hier strittigen Unterhaltsanspruch des Kindes. Da das Kind im vorliegenden Fall schon wegen des Fehlens der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht an die Vereinbarung gebunden ist, kommt es hier auf deren allfällige Nichtigkeit nicht an.
2.2. Einen Mangel des Rekursverfahrens erblickt der Vater darin, dass ihn das Rekursgericht nicht mit der zuvor nicht erörterten Rechtsansicht konfrontiert habe, der Vereinbarung zwischen den Eltern fehle im entscheidenden Punkt die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte er die Beischaffung des Genehmigungsbeschlusses beantragt. Damit zeigt der Vater allerdings nicht auf, dass das Unterbleiben der Erörterung abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027; zur Darlegungspflicht des Rechtsmittelwerbers 3 Ob 15/02f = Jus Extra OGH-Z 3380, zuletzt etwa 5 Ob 143/08b). Denn der Genehmigungsbeschluss war Bestandteil des Pflegschaftsakts und lag dem Rekursgericht daher ohnehin vor; seine „Beischaffung" war daher nicht erforderlich. Andere Gründe für die Relevanz des Verfahrensmangels zeigt der Vater nicht auf.
3. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht (mehr) vor. Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grund zurückzuweisen.