[8] Gegen die Klagsabweisung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin. Die Beklagten streben mit ihrem – unbeantworteten – Rekurs die Wiederherstellung der Stattgabe des Zwischenfeststellungsantrags an.
I. Zur Revision:römisch eins. Zur Revision:
[9] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
[10] 1.2. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht im Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.
[11] Die Klägerin kritisierte allerdings in ihrer Berufung die Begründung für eine (bloß angebliche) Tatsachenfeststellung, wonach die Designtätigkeit des Erstbeklagten „im Rahmen einer Angestelltentätigkeit“ bei der Zweitbeklagten erfolgt sei. Tatsächlich hat das Erstgericht hingegen festgestellt, dass der Erstbeklagte das neue Glas „im Hinblick auf“ seine (spätere) Angestelltentätigkeit entwickelt hat.
[12] In der Sache hat sich die Klägerin daher in ihrer Berufung nicht gegen eine unzureichend begründete Tatsachenfeststellung gewandt, sondern gegen die von ihr nicht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts, das die Tätigkeit rechtlich als „unmittelbare Vorbereitung“ auf das Angestelltenverhältnis und daher als „im Rahmen“ desselben erbracht qualifizierte. Dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht als Begründungsmangel der Beweiswürdigung verstand, ist daher jedenfalls vertretbar.
[13] 1.3. Außerdem beanstandet die Klägerin, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge zu streng als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt habe. Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt aber in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0041835 [T10]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, derzufolge bekämpfte Feststellung und Ersatzfeststellung hinsichtlich des Beweisthemas korrespondieren müssen, begegnet keinen Bedenken (vgl 3 Ob 36/22y Rz 17). 1.3. Außerdem beanstandet die Klägerin, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge zu streng als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt habe. Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt aber in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0041835 [T10]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, derzufolge bekämpfte Feststellung und Ersatzfeststellung hinsichtlich des Beweisthemas korrespondieren müssen, begegnet keinen Bedenken vergleiche 3 Ob 36/22y Rz 17).
[14] 2.1. Auch mit ihrer Rechtsrüge zeigt die Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt etwa auch für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (RS0101811 [T1]). 2.1. Auch mit ihrer Rechtsrüge zeigt die Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt etwa auch für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (RS0101811 [T1]).
[15] 2.2. Die Revision konzediert, dass der Erstbeklagte nach der Vertragslage in einem Angestelltenverhältnis „designen“ darf, wohingegen ihm diese Tätigkeit als Selbständiger verboten ist. Bei der Entwicklung der neuen Glasserie war der Erstbeklagte zwar nicht Angestellter. Der Annahme, dass er diese Tätigkeit als selbständiger Unternehmer ausgeübt hätte, steht aber die Feststellung entgegen, wonach die Entwicklung des Designs „im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte“ erfolgt ist. Wenn nun das Berufungsgericht den Vergleich (nach seinem Zweck) dahin ausgelegt hat, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Verständnis redlicher Parteien einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn der Regelung gleichzuhalten ist, so ist diese Interpretation jedenfalls nicht korrekturbedürftig.
[16] 3. Die außerordentliche Revision ist daher in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 3. Die außerordentliche Revision ist daher in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
II. Zum Rekurs:römisch zwei. Zum Rekurs:
[17] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[18] 1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO erstmals zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RS0039705 [T8, T9]). 1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des Paragraph 236, ZPO erstmals zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RS0039705 [T8, T9]).
[19] 2. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (RS0039600). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 62/21z [Rz 9]; RS0039709).
[20] 3.1. Das Vorliegen der Präjudizialität ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (RS0039582). Präjudizialität iSd § 236 Abs 1 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren zumindest teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts abhängt. Ob der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewandt hat und jedes von ihnen selbständig eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren darstellt, ist dabei aber ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, welcher dieser Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewandte Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, führen trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags (RS0039531). 3.1. Das Vorliegen der Präjudizialität ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (RS0039582). Präjudizialität iSd Paragraph 236, Absatz eins, ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren zumindest teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts abhängt. Ob der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewandt hat und jedes von ihnen selbständig eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren darstellt, ist dabei aber ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, welcher dieser Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewandte Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, führen trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags (RS0039531).
[21] 3.2. Diese Grundsätze stellen die Beklagten nicht in Abrede, doch vertreten sie im Kern die Rechtsansicht, dass es bei einer „reinen, entscheidungsreifen“ Rechtsfrage, deren Beantwortung zu keinem „qualitativen Mehr an Prozessaufwand“ führe, auf Präjudizialität nicht mehr ankommen solle.
[22] Diese Auffassung steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 236 Abs 1 ZPO, dem sich das Erfordernis der Präjudizialität eindeutig entnehmen lässt. Aber auch für eine teleologische Reduktion des § 236 Abs 1 ZPO besteht kein Raum: Die beiden oben genannten Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO (9 Ob 67/25f [Pkt 3.]; 5 Ob 38/14w [Pkt 2.]; 10 Ob 6/07s). Für eine Feststellungsklage wird in diesem Sinn verlangt, dass ein konkreter, aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht (RS0039215; RS0039202 [T7]; RS0039007 [T4, T5, T7]). Mit der in der Hauptsache vorliegenden Entscheidung, die ohne Beantwortung der strittigen Rechtsfrage auskam, ist hier der konkrete Anlass zur Klärung der Rechtsfrage weggefallen. Diese Auffassung steht in Widerspruch zum Wortlaut des Paragraph 236, Absatz eins, ZPO, dem sich das Erfordernis der Präjudizialität eindeutig entnehmen lässt. Aber auch für eine teleologische Reduktion des Paragraph 236, Absatz eins, ZPO besteht kein Raum: Die beiden oben genannten Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach Paragraph 228, ZPO (9 Ob 67/25f [Pkt 3.]; 5 Ob 38/14w [Pkt 2.]; 10 Ob 6/07s). Für eine Feststellungsklage wird in diesem Sinn verlangt, dass ein konkreter, aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht (RS0039215; RS0039202 [T7]; RS0039007 [T4, T5, T7]). Mit der in der Hauptsache vorliegenden Entscheidung, die ohne Beantwortung der strittigen Rechtsfrage auskam, ist hier der konkrete Anlass zur Klärung der Rechtsfrage weggefallen.
[23] 4. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu, sodass die Beklagten die dafür verzeichneten Kosten gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen haben. 4. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu, sodass die Beklagten die dafür verzeichneten Kosten gemäß Paragraphen 50, 40, ZPO selbst zu tragen haben.