1. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (RIS-Justiz RS0122891). § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge anzuwenden (RIS-Justiz RS0046865 [T17]). Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0043003).1. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (RIS-Justiz RS0122891). Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ist nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge anzuwenden (RIS-Justiz RS0046865 [T17]). Für die Frage, ob der in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0043003).
2. Nach den Behauptungen des Klägers wird das Räumungsbegehren, sofern es sich auf den im Spruch dieser Entscheidung näher beschriebenen Raum bezieht, auf titellose Benützung nach Zeitablauf eines befristeten Prekariums gestützt. Es handelt sich somit nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (7 Ob 76/00b [titellose Benützung durch einen Mitbewohner nach dem Auszug des Prekaristen]; 2 Ob 360/99a [offenkundig titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums]; siehe ferner 9 Ob 73/09i; 1 Ob 138/99x; MietSlg 51.514; 9 Ob 107/99x; 1 Ob 155/98w; MietSlg 38.788 - je zu Räumungsbegehren, die auf titellose Benützung gestützt waren).2. Nach den Behauptungen des Klägers wird das Räumungsbegehren, sofern es sich auf den im Spruch dieser Entscheidung näher beschriebenen Raum bezieht, auf titellose Benützung nach Zeitablauf eines befristeten Prekariums gestützt. Es handelt sich somit nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (7 Ob 76/00b [titellose Benützung durch einen Mitbewohner nach dem Auszug des Prekaristen]; 2 Ob 360/99a [offenkundig titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums]; siehe ferner 9 Ob 73/09i; 1 Ob 138/99x; MietSlg 51.514; 9 Ob 107/99x; 1 Ob 155/98w; MietSlg 38.788 - je zu Räumungsbegehren, die auf titellose Benützung gestützt waren).
3. Damit ist aber das Räumungsbegehren, soweit es sich auf den im Spruch dieser Entscheidung näher beschriebenen Raum bezieht, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die „außerordentliche Revision“ der Klägerin auch hinsichtlich dieses Raums in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.3. Damit ist aber das Räumungsbegehren, soweit es sich auf den im Spruch dieser Entscheidung näher beschriebenen Raum bezieht, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die „außerordentliche Revision“ der Klägerin auch hinsichtlich dieses Raums in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.