Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Tilmar H*****, vertreten durch Dr. Susanne Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen Kündigung (3 C 751/99t) und Räumung (3 C 981/98s), über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2001, GZ 38 R 256/00d-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 25. August 2000, GZ 3 C 751/99t-15, in Ansehung des Verfahrens AZ 3 C 751/99t, als nichtig aufgehoben und die Aufkündigung zurückgewiesen und in Ansehung des Verfahrens AZ 3 C 981/99s bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hatte zu 3 C 751/99t des Bezirksgerichtes Josefstadt eine Aufkündigung wegen Weitergabe des Bestandgegenstandes eingebracht und zu 3 C 981/99s eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung erhoben. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren mit der Begründung ab, eine Weitergabe im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG habe nicht stattgefunden. Gleichzeitig wies es auch die zu 3 C 981/99s erhobene Räumungsklage ab, weil die beklagte Partei den Bestandgegenstand nicht titellos benütze. Beide Entscheidungen wurden durch die Klägerin mit Berufung angefochten.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren mit der Begründung ab, eine Weitergabe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG habe nicht stattgefunden. Gleichzeitig wies es auch die zu 3 C 981/99s erhobene Räumungsklage ab, weil die beklagte Partei den Bestandgegenstand nicht titellos benütze. Beide Entscheidungen wurden durch die Klägerin mit Berufung angefochten.
Das Berufungsgericht fasste im Kündigungsverfahren (3 C 751/99t) den Beschluss, das angefochtene Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Aufkündigung zurückzuweisen. Im Verfahren über die Räumungsklage (3 C 981/99s) gab es der Berufung nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil mit einer Maßgabe. Gleichzeitig sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In ihrem als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die klagende Partei sowohl den Beschluss des Berufungsgerichts, womit dieses das angefochtene Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren zu 3 C 751/99t als nichtig aufgehoben und die Aufkündigung zurückgewiesen hatte, als auch die Maßgabebestätigung im Verfahren über die Räumungsklage.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, ohne jede Beschränkung zulässig. Soweit sich daher das nun an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig und gegen die Zurückweisung der Aufkündigung richtet, handelt es sich um ein ordentliches, zweiseitiges Rechtsmittel (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 3), dessen Gleichschrift der beklagten Partei im Sinn des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zuzustellen ist.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, ohne jede Beschränkung zulässig. Soweit sich daher das nun an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig und gegen die Zurückweisung der Aufkündigung richtet, handelt es sich um ein ordentliches, zweiseitiges Rechtsmittel (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 3), dessen Gleichschrift der beklagten Partei im Sinn des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zuzustellen ist.
Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittelschriftsatzes der Beklagten zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Rekursbeantwortung wieder vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00078.01A.0424.000
Dokumentnummer
JJT_20010424_OGH0002_0040OB00078_01A0000_000