Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim Beklagten seit 1. 8. 1955 als Lehrling und seit 2. 2. 1959 als Schlossergehilfe beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 25 .6. 1959. Der Kläger verlangt Urlaubsabfindung im Betrag von 1.013 S 76 g.
Der Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens, weil der Kläger ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sei (§ 9 AUrlG. 1959) und weil der Kläger überdies bei Dienstaustritt auf weitere Ansprüche verzichtet habe.Der Beklagte beantragt Abweisung dieses Begehrens, weil der Kläger ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sei (Paragraph 9, AUrlG. 1959) und weil der Kläger überdies bei Dienstaustritt auf weitere Ansprüche verzichtet habe.
Das Erstgericht verurteilte. Es stellte fest:
Der Kläger hat am 25. 6. 1959 zusammen mit dem Lehrling S***** in der rückwärtigen Werkstatt einen Fußabstreifrahmen geschweißt. Die beiden lachten dabei, als gerade der Beklagte hinzukam. Der Beklagte beanstandete das Lachen, aber auch die Arbeit des Klägers. Dieser nahm den Rahmen, ging dem Beklagten voraus in die vordere Werkstatt und warf den Rahmen auf eine Richtplatte. Zu dem hinter ihm gehenden schimpfenden Beklagten sagte er: "Na, ist schon gut". Darauf sagte der Beklagte: "Du bist bei uns nicht geboren und wirst bei uns auch nicht sterben". Der Beklagte hat noch hinzugefügt: "Wenn Dir was nicht passt, so geh." Auf die Frage des Klägers, ob er dies als Entlassung betrachten könne, erwiderte der Beklagte, der Kläger könne schon gehen. Darauf hat sich der Kläger angezogen und den Betrieb verlassen.
Am nächsten Tag erhielt der Kläger laut Lohnsäckchen einen Betrag von 167 S 20 g und unterfertigte auf dem Lohnkontoblatt eine Erklärung, dass er bei Austritt aus der Beschäftigung seinen Lohn richtig erhalten habe.
Diesen Feststellungen folgte das Erstgericht wegen des glaubwürdigen Eindrucks der Parteiaussage des Klägers. Der Beklagte hatte ausgesagt, er habe zum Kläger nicht gesagt, wenn ihm etwas nicht passe, könne er gehen, der Kläger habe vielmehr auf die Äußerung des Beklagten, der Kläger sei bei ihm nicht geboren und werde hier auch nicht sterben, erwidert: "Also, da kann ich ja gehen", worauf der Beklagte gesagt habe: "Ich kann Dich nicht halten". Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Kläger vom Beklagten - selbst wenn man dessen Darstellung folge - entlassen worden sei. Er habe auch nicht auf den erhobenen Anspruch verzichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es gelangte im Wesentlichen zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht. Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes über die Lösung des Dienstverhältnisses folgte es allerdings der "infolge der Art der Darstellung glaubwürdigeren Parteiaussage des Beklagten" und vermeinte, im Verhalten des Beklagten keine Entlassung, sondern vielmehr in den Worten "Ich kann Dich nicht halten" nur das Einverständnis des Beklagten zur Auflösung des Dienstverhältnisses erblicken zu können. Diese Frage sei aber für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da ja der Kläger am 26. 6. 1959, also einen Tag nach Lösung des Dienstverhältnisses, auf dem Lohnkontoblatt bestätigt habe, bei Austritt aus der Beschäftigung seinen Lohn richtig erhalten zu haben. Auf Grund der Parteiaussage des Beklagten stehe noch fest, dass der Beklagte am Tage nach der Dienstauflösung, als der Kläger um Geld und Papiere gekommen sei, diesem mitgeteilt habe, dass der Kläger wegen der Arbeitsniederlegung aller Ansprüche verlustig gegangen sei. Die Entfertigungsklausel müsse im Sinn der Entscheidung 18. 5. 1954, 4 Ob 29/54, Arb. 5990, als Verzicht auf weitere Ansprüche aufgefasst werden. Im gegenständlichen Fall komme noch dazu, dass ja der Beklagte bei Auszahlung des Lohnrestes dem Kläger noch ausdrücklich bekundet habe, dass er wegen der Arbeitsniederlegung aller Ansprüche verlustig gegangen sei. Wenn auch der Kläger eingewendet habe, dass er der Meinung gewesen sei, dass sich seine Unterschrift nur auf den Erhalt des Restlohnes beziehe, so sei dies ohne Belang. Ein Irrtum nach § 871 ABGB. sei nämlich nur dann von Bedeutung, wenn er vom Beklagten veranlasst worden wäre, diesem nach den Umständen hätte auffallen müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Keine dieser Voraussetzungen treffe zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es gelangte im Wesentlichen zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht. Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes über die Lösung des Dienstverhältnisses folgte es allerdings der "infolge der Art der Darstellung glaubwürdigeren Parteiaussage des Beklagten" und vermeinte, im Verhalten des Beklagten keine Entlassung, sondern vielmehr in den Worten "Ich kann Dich nicht halten" nur das Einverständnis des Beklagten zur Auflösung des Dienstverhältnisses erblicken zu können. Diese Frage sei aber für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da ja der Kläger am 26. 6. 1959, also einen Tag nach Lösung des Dienstverhältnisses, auf dem Lohnkontoblatt bestätigt habe, bei Austritt aus der Beschäftigung seinen Lohn richtig erhalten zu haben. Auf Grund der Parteiaussage des Beklagten stehe noch fest, dass der Beklagte am Tage nach der Dienstauflösung, als der Kläger um Geld und Papiere gekommen sei, diesem mitgeteilt habe, dass der Kläger wegen der Arbeitsniederlegung aller Ansprüche verlustig gegangen sei. Die Entfertigungsklausel müsse im Sinn der Entscheidung 18. 5. 1954, 4 Ob 29/54, Arb. 5990, als Verzicht auf weitere Ansprüche aufgefasst werden. Im gegenständlichen Fall komme noch dazu, dass ja der Beklagte bei Auszahlung des Lohnrestes dem Kläger noch ausdrücklich bekundet habe, dass er wegen der Arbeitsniederlegung aller Ansprüche verlustig gegangen sei. Wenn auch der Kläger eingewendet habe, dass er der Meinung gewesen sei, dass sich seine Unterschrift nur auf den Erhalt des Restlohnes beziehe, so sei dies ohne Belang. Ein Irrtum nach Paragraph 871, ABGB. sei nämlich nur dann von Bedeutung, wenn er vom Beklagten veranlasst worden wäre, diesem nach den Umständen hätte auffallen müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Keine dieser Voraussetzungen treffe zu.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision und beantragt, es dahin abzuändern, dass jenes der ersten Instanz wiederhergestellt werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.