Die Klägerin stützt ihren mit einstweiliger Verfügung zu sichernden Unterlassungsanspruch ausschließlich darauf, daß der Beklagte als "Medieninhaber, Herausgeber und Finanzierer" der Zeitschrift "KRANKENHAUSNACHRICHTEN" bestimmte Ärzte sowie bestimmte Heilbehelfe des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Z***** in der Absicht "reklamehaft hervorgestrichen" habe, damit den Wettbewerb des Krankenhausträgers zu fördern; er habe sich damit schuldhaft über gesetzliche Werbeverbote hinweggesetzt, damit der Träger des "Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Z*****" im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erlange, und so durch Rechtsbruch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva; zuletzt etwa eco 1991, 261; 4 Ob 32/91). Der Beklagte kann aber im vorliegenden Fall schon aus rechtlichen Gründen gar nicht der Rechtsverletzer, also der unmittelbare Täter (Störer) gewesen sein, der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passiv legitimiert wäre. Außer physischen Personen können (nur) juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe (Gesellschafter) sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (Koziol-Welser8 I 66;Die Klägerin stützt ihren mit einstweiliger Verfügung zu sichernden Unterlassungsanspruch ausschließlich darauf, daß der Beklagte als "Medieninhaber, Herausgeber und Finanzierer" der Zeitschrift "KRANKENHAUSNACHRICHTEN" bestimmte Ärzte sowie bestimmte Heilbehelfe des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Z***** in der Absicht "reklamehaft hervorgestrichen" habe, damit den Wettbewerb des Krankenhausträgers zu fördern; er habe sich damit schuldhaft über gesetzliche Werbeverbote hinweggesetzt, damit der Träger des "Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Z*****" im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erlange, und so durch Rechtsbruch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoßen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva; zuletzt etwa eco 1991, 261; 4 Ob 32/91). Der Beklagte kann aber im vorliegenden Fall schon aus rechtlichen Gründen gar nicht der Rechtsverletzer, also der unmittelbare Täter (Störer) gewesen sein, der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passiv legitimiert wäre. Außer physischen Personen können (nur) juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe (Gesellschafter) sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (Koziol-Welser8 römisch eins 66;
Baumbach-Hefermehl aaO 227 EinlUWG Rz 328; Koppensteiner aaO 286;
ÖBl 1990, 123; 4 Ob 83, 84/90). Da der Inhaber eines Unternehmens gemäß § 18 UWG wegen einer nach § 1 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde, muß im wettbewerblichen Bereich auf die von Lehre und Rechtsprechung über das Organverhalten hinaus entwickelte Deliktshaftung juristischer Personen ("Repräsentantenhaftung"; vgl Koziol-Welser8 I 66 f; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 26; GlUNF 4.222; 4.535; JBl 1978, 87;ÖBl 1990, 123; 4 Ob 83, 84/90). Da der Inhaber eines Unternehmens gemäß Paragraph 18, UWG wegen einer nach Paragraph eins, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde, muß im wettbewerblichen Bereich auf die von Lehre und Rechtsprechung über das Organverhalten hinaus entwickelte Deliktshaftung juristischer Personen ("Repräsentantenhaftung"; vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 66 f; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 26 zu Paragraph 26,; GlUNF 4.222; 4.535; JBl 1978, 87;
JBl 1980, 482) gar nicht mehr zurückgegriffen werden (4 Ob 83, 84/90). Der erkennende Senat hat hiezu bereits in seiner im ersten Rechtsgang des Rekursverfahrens ergangenen Entscheidung vom 26.2.1991, 4 Ob 177/90, ausgeführt, daß der Gesetzgeber zwar nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG (auch) dem Betriebsrat die Parteifähigkeit in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren verliehen hat, daß aber damit über die privatrechtliche Rechtsfähigkeit des Betriebsrates noch nichts ausgesagt ist. Eine solche kommt aber nach wie vor - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) - (nur) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds zu. Nach herrschender Lehre, der sich auch die jüngere Rechtsprechung angeschlossen hat (SZ 43/89 entgegen Arb 6670), ist demnach der Betriebsrat weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähgkeit zukäme; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft bildet (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, 252 f; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 277 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 519). Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind ja nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, welche durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der Betriebsrat ist hiebei nur der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft (SZ 54/49; Arb 10.821 = RdW 1990, 89 = ZAS 1991, 14 mwN; vgl auch Tomandl, Arbeitsrecht2 I 53). Da aber weder der Belegschaft noch dem Betriebsrat mangels Rechtssubjektivität Vermögensfähigkeit zukommt (Schwarz-Löschnigg aaO), hat der Gesetzgeber in den Betriebsratsfonds eigenständige Vermögensträger geschaffen (Tomandl aaO 56). § 53 Abs 1 ASGG enthält somit nur einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft (Eypeltauer in JBl 1987, 565 f).JBl 1980, 482) gar nicht mehr zurückgegriffen werden (4 Ob 83, 84/90). Der erkennende Senat hat hiezu bereits in seiner im ersten Rechtsgang des Rekursverfahrens ergangenen Entscheidung vom 26.2.1991, 4 Ob 177/90, ausgeführt, daß der Gesetzgeber zwar nunmehr in Paragraph 53, Absatz eins, ASGG (auch) dem Betriebsrat die Parteifähigkeit in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren verliehen hat, daß aber damit über die privatrechtliche Rechtsfähigkeit des Betriebsrates noch nichts ausgesagt ist. Eine solche kommt aber nach wie vor - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 86, ArbVG) - (nur) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds zu. Nach herrschender Lehre, der sich auch die jüngere Rechtsprechung angeschlossen hat (SZ 43/89 entgegen Arb 6670), ist demnach der Betriebsrat weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähgkeit zukäme; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft bildet (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, 252 f; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 277 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 519). Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind ja nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, welche durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der Betriebsrat ist hiebei nur der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft (SZ 54/49; Arb 10.821 = RdW 1990, 89 = ZAS 1991, 14 mwN; vergleiche auch Tomandl, Arbeitsrecht2 römisch eins 53). Da aber weder der Belegschaft noch dem Betriebsrat mangels Rechtssubjektivität Vermögensfähigkeit zukommt (Schwarz-Löschnigg aaO), hat der Gesetzgeber in den Betriebsratsfonds eigenständige Vermögensträger geschaffen (Tomandl aaO 56). Paragraph 53, Absatz eins, ASGG enthält somit nur einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft (Eypeltauer in JBl 1987, 565 f).
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kommt somit eine materiell eigene Verpflichtungs- und insbesondere Deliktsfähigkeit des Beklagten nicht in Betracht; dieser kann vielmehr in seiner Eigenschaft als bloßes Organ der Arbeitnehmerschaft des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Z***** weder unmittelbarer Täter (Störer), noch Mittäter, Anstifter oder Gehilfe der geltend gemachten Wettbewerbsverletzung gewesen sein, ist es doch schon rechtlich unmöglich, daß ein nicht vermögensfähiges Gebilde "Medieninhaber, Herausgeber und Finanzierer" der hier in Rede stehenden "KRANKENHAUSNACHRICHTEN" war. Kann aber der Beklagte in Ansehung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches "in eigener Person" nicht materiell verpflichtet sein, dann fehlt es bereits an der erforderlichen Passivlegitimation.
Schon aus diesem Grund war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Sicherungsantrag der Klägerin abzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht in allen Instanzen auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41 (50), 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht in allen Instanzen auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, (50), 52 Absatz eins, ZPO.