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Entscheidung 4 Ob 83/17k×

Entscheidung 4 Ob 83/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041089 Rechtssatz 15.05.1974Zivilrecht
Verstoß gegen § 405 ZPO stellt keine unrichtige Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO sondern eine Mangelhaftigkeit dar.
RS0041240 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken.
RS0043110 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteiles zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteiles ab (hier: Schlussfolgerung tatsächlicher Art am Ende der Beweiswürdigung).
RS0071369 Rechtssatz 16.01.1968Zivilrecht
Die Patenterteilung schafft im Provisorialverfahren einen - allenfalls durch Gegenbescheinigungen zu entkräftenden - prima-facie-Beweis für das Bestehen des Patentrechts.
RS0079599 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht; Strafrecht
Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltun …
RS0103412 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
§ 156 Abs 3 PatG ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Verfügung) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes …
RS0131689 Rechtssatz 05.09.2017Zivilrecht
Die Konsequenz des Schutzes vertraulicher Informationen ist nicht die Verweigerung des Eingriffs. Vielmehr sind die Geheimhaltungsinteressen des Gegners durch verfahrensrechtliche Mittel zu schützen.
RS0131690 Rechtssatz 05.09.2017Zivilrecht
Die Gefahr einer Beweismittelvernichtung ist nicht Anspruchsgrundlage einer entsprechenden Sicherungsverfügung, sondern nur Voraussetzung für deren Erlassung ohne Anhörung des Gegners.