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Entscheidung 4 Ob 84/13a×

Entscheidung 4 Ob 84/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047073 Rechtssatz 21.06.1972Zivilrecht
Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Eine Veränderung der Verh …
RS0047082 Rechtssatz 07.01.1953Zivilrecht
Ein sofort wirksamer Verzichtsvertrag hinsichtlich des Unterhaltes der Ehefrau, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dann möglich, wenn diese nicht erwerbsunfähig ist oder sonst nicht des notwendigen Unterhaltes ermangelt.
RS0047166 Rechtssatz 05.03.1968Zivilrecht
Im Zweifel ist einem Unterhaltsverzicht gegen Leistung einer Abfindung die clausula rebus sic stantibus überhaupt nicht zugrunde zu legen, wenn nicht der Wortlaut oder die Absicht der Vereinbarung das Gegenteil zweifelsfrei erkennen lassen (SZ 23/244).
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0114180 Rechtssatz 06.10.2000Zivilrecht
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, s …