Die Revision ist aus dem Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, der Widerruf der Ausschreibung sei auf Grund der durch Umplanung der Dachkonstruktion erzielbaren Kosteneinsparung berechtigt gewesen; es sei nämlich unberücksichtigt geblieben, dass die Konstruktionsänderung höhere Kosten für Baumeisterarbeiten nach sich gezogen habe und damit nicht geeignet gewesen sei, eine Kostenreduktion herbeizuführen. Es reiche für die Berechtigung zum Widerruf einer Ausschreibung nicht aus, bei einem Teilgewerk im Rahmen eines Gesamtprojekts Einsparungen erzielen zu können, wenn dies nicht zu einer Verbilligung des Bauvorhabens insgesamt führe. Dazu ist zu erwägen:
Die Klägerin begehrt den Ersatz des Erfüllungsinteresses infolge behaupteter Rechtswidrigkeit des Widerrufs der ersten Ausschreibung betreffend das Gewerk Zimmermannsarbeiten. Nicht mehr strittig ist, dass das Angebot des Billigstbieters bei der ersten Ausschreibung mangels Befugnis und Leistungsfähigkeit auszuscheiden gewesen wäre, wodurch die Klägerin als zweitbilligste Anbieterin zum Zug gekommen wäre. Damit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob wichtige Gründe vorlagen, die die Beklagte zum Widerruf der Ausschreibung über die Zimmermannsarbeiten berechtigt haben.
Da das von der beklagten Gemeinde ausgeschriebene Bauprojekt den Schwellenwert nach dem Oö Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung nicht überschritt, sind für das hier zu beurteilende Vergabeverfahren die Vorschriften der - der Ausschreibung auch zugrunde gelegten – Ö-NORM 2050 im Zusammenhalt mit den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand, darunter insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl RIS-Justiz RS0030349), maßgeblich. Die Frage, ob die Beklagte zum (teilweisen) Widerruf der Ausschreibung berechtigt war, ist dabei nach denselben Gesichtspunkten zu beantworten, die auch den gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde liegen.Da das von der beklagten Gemeinde ausgeschriebene Bauprojekt den Schwellenwert nach dem Oö Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung nicht überschritt, sind für das hier zu beurteilende Vergabeverfahren die Vorschriften der - der Ausschreibung auch zugrunde gelegten – Ö-NORM 2050 im Zusammenhalt mit den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand, darunter insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung vergleiche RIS-Justiz RS0030349), maßgeblich. Die Frage, ob die Beklagte zum (teilweisen) Widerruf der Ausschreibung berechtigt war, ist dabei nach denselben Gesichtspunkten zu beantworten, die auch den gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde liegen.
Die Beklagte hat den Widerruf der Ausschreibung einerseits damit begründet, dass die Angebote auf Grund der ersten Ausschreibung wegen der konstruktiven Änderungen nicht mehr geeignet gewesen seien, als Grundlage für die Erteilung des Auftrags zu dienen, andererseits damit, dass eine Reduzierung der Kosten notwendig gewesen sei.
Gem § 105 Abs 1 BVergG 2002 ist die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Nach Abs 2 Z 3 leg. cit. kann die Ausschreibung widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.Gem Paragraph 105, Absatz eins, BVergG 2002 ist die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Nach Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. kann die Ausschreibung widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob das Überschreiten der vom Auftraggeber geschätzten Auftragssumme den Widerruf der Ausschreibung zu rechtfertigen vermag (Estermann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht² 421). Nach den Materialien (zitiert bei Schwartz, BVergG § 105 Rz 4) ist die mangelnde budgetäre Bedeckung, weil die Angebotspreise trotz sorgfältiger Auftragswertschätzung über dem Ansatz liegen, ein zwingender Widerrufsgrund. Berechtigte Widerrufsgründe können auch auch dann vorliegen, wenn sie vom Auftraggeber selbst schuldhaft verursacht wurden (Materialien, abgedruckt bei König/Reichel-Holzer, BVergG 307).Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob das Überschreiten der vom Auftraggeber geschätzten Auftragssumme den Widerruf der Ausschreibung zu rechtfertigen vermag (Estermann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht² 421). Nach den Materialien (zitiert bei Schwartz, BVergG Paragraph 105, Rz 4) ist die mangelnde budgetäre Bedeckung, weil die Angebotspreise trotz sorgfältiger Auftragswertschätzung über dem Ansatz liegen, ein zwingender Widerrufsgrund. Berechtigte Widerrufsgründe können auch auch dann vorliegen, wenn sie vom Auftraggeber selbst schuldhaft verursacht wurden (Materialien, abgedruckt bei König/Reichel-Holzer, BVergG 307).
In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist vorliegt, nur nach objektiven Kriterien zu lösen ist. Der Auftraggeber muss eine Ausschreibung nämlich auch dann widerrufen können, wenn nach deren Beginn schwerwiegende, schon vor Beginn von ihm fahrlässig verursachte Fehler hervorkommen, deren mangelnde Korrektur dem Grundsatz der sparsamsten Verwendung öffentlicher Mittel zuwiderlaufen könnte. Das in einer Nachlässigkeit bestehende Verschulden des Auftraggebers an einem wesentlichen Mangel der Ausschreibung ist somit nicht geeignet, einem der Bieter zu Lasten eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers, insbesondere aber auch zu Lasten der Interessen aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen und damit die nach rein objektiven Kriterien gebotene Neuausschreibung zu verwehren, bei der sich durch den erneuten Angebotswettbewerb zum einen eine für die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel günstige Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ergeben könnte, zum anderen aber auch jeder Unternehmer, der sich nunmehr am Angebotswettbewerb beteiligen will, die Chance hätte, die Position des Bestbieters zu erlangen (1 Ob 284/01y = SZ 74/198; 1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130 S 611; RIS-Justiz RS0116124).
Auch nach Auffassung des VwGH kann die erhebliche Überschreitung einer mangelhaften internen Kostenschätzung den Widerruf rechtfertigen (VwGF 26. 6. 2001, 2001/04/0106; ähnlich UVS Vorarlberg RPA 2003, 43, wonach es für den Auftraggeber unzumutbar sei, an einer Ausschreibung festzuhalten, wenn die eingelangten Angebote ganz erheblich über dem zur Verfügung stehenden Kostenrahmen liegen).
Dieser Frage muss jedoch hier nicht weiter nachgegangen werden. Die Beklagte hat nämlich nach den Feststellungen die Differenz zwischen den veranschlagten Gesamtbaukosten von 12,2 Mio S und den Kosten von 14,3 Mio S auf Grund der ersten Ausschreibung zum Anlass einer teilweisen Umplanung genommen, von der in erster Linie die Zimmermannsarbeiten betroffen waren. Fest steht weiters, dass infolge der Änderung der Dachkonstruktion das Gesamtausmaß der Zimmermannsarbeiten um rund die Hälfte reduziert werden konnte, was eine Senkung des Kostenaufwands bei der zweiten Ausschreibung (gemessen am Billigstbieter) auf 40 % der Angebotssumme der ersten Ausschreibung zur Folge hatte.
Die Frage, ob technische Änderungen einer geplanten Bauführung eine Neuausschreibung notwendig machen, ist eine Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall haben sich Art und Umfang der Zimmermannsarbeiten durch die Neukonstruktion des Daches erheblich geändert. Das hätte es notwendig gemachten, über eine Änderung des Angebots in wesentlichen Punkten zu verhandeln, um den Auftrag aufgrund der Ergebnisse des ersten Vergabeverfahrens erteilen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätze verletzt werden, wenn durch Herausnahme eines Teils der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen wird. Der Ausschreibende greift damit (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Angebotssumme verändern (10 Ob 212/98v = SZ 71/133 ua). Bei erheblichen technischen Änderungen der geplanten Bauführung muss sich der Ausschreibende daher dafür entscheiden können, die davon betroffenen Arbeiten neu auszuschreiben, auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, das Angebot im Verhandlungsweg den geänderten Erfordernissen anzupassen.
Daraus folgt im Anlassfall, dass die aus Einsparungsgründen von der Beklagten gewählten technischen Änderungen die Neuausschreibung der Zimmermannsarbeiten jedenfalls gerechtfertigt haben. Dass die Änderung der Dachkonstruktion nach den Feststellungen zugleich eine Verteuerung der Baumeisterarbeiten mit sich brachte - worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend hinweist -, spielt dann aber keine Rolle mehr.
War die Beklagte demnach unter den aufgezeigten Umständen zum Widerruf der ersten Ausschreibung berechtigt, scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch schon an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Gem § 15 RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entschädigung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht; keiner dieser Fälle liegt hier vor, weshalb kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen ist.Der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Gem Paragraph 15, RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entschädigung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht; keiner dieser Fälle liegt hier vor, weshalb kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen ist.