Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass die ursprüngliche Bau- und Benützungsbewilligung ein Geschäftsgebäude mit Ausstellungsflächen für einen Dienstleistungsbetrieb („Energie- und Bäderwelt") betreffe und nur zu Handelsnebentätigkeit berechtige. Demgegenüber führe die Beklagte ein Handelsunternehmen; ein solches habe auch nach der im Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Gebäudes geltenden Rechtslage nicht auf Flächen betrieben werden dürfen, die als Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmet sind. Eine Gleichsetzung von Ausstellungs- und Verkaufsflächen sei nur bei Betrieben des Einzel- oder Großhandels zulässig.Der Kläger macht geltend, dass die ursprüngliche Bau- und Benützungsbewilligung ein Geschäftsgebäude mit Ausstellungsflächen für einen Dienstleistungsbetrieb („Energie- und Bäderwelt") betreffe und nur zu Handelsnebentätigkeit berechtige. Demgegenüber führe die Beklagte ein Handelsunternehmen; ein solches habe auch nach der im Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Gebäudes geltenden Rechtslage nicht auf Flächen betrieben werden dürfen, die als Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins gewidmet sind. Eine Gleichsetzung von Ausstellungs- und Verkaufsflächen sei nur bei Betrieben des Einzel- oder Großhandels zulässig.
1. Nach § 23 Abs 5 lit d StmkROG idF vor der Nov LGBl 2003/20 sind Industrie- und Gewerbegebiete I Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. § 23 Abs 5 lit e idF Nov LGBl 2003/20 definiert als Industrie- und Gewerbegebiet I Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch Schulungseinrichtungen (zB Fachhochschulen) oder Forschungseinrichtungen (zB Technologiezentren) oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können.1. Nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, StmkROG in der Fassung vor der Nov LGBl 2003/20 sind Industrie- und Gewerbegebiete römisch eins Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Paragraph 23, Absatz 5, Litera e, in der Fassung Nov LGBl 2003/20 definiert als Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch Schulungseinrichtungen (zB Fachhochschulen) oder Forschungseinrichtungen (zB Technologiezentren) oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können.
2. Geschäftsgebäude konnten auf als Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmeten Flächen demnach auch bereits vor der Nov LGBl 2003/20 nur errichtet werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung von in der Nähe befindlichen Betrieben und Anlagen erforderlich waren. Art I Punkt 4 der Nov LGBl 2003/20 (§ 23 Abs 5 lit e), wonach die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Betriebe des Einzel- und Großhandels untergebracht werden, in diesen Gebieten, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist, ist daher als Klarstellung zu verstehen.2. Geschäftsgebäude konnten auf als Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins gewidmeten Flächen demnach auch bereits vor der Nov LGBl 2003/20 nur errichtet werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung von in der Nähe befindlichen Betrieben und Anlagen erforderlich waren. Artikel römisch eins, Punkt 4 der Nov LGBl 2003/20 (Paragraph 23, Absatz 5, Litera e,), wonach die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Betriebe des Einzel- und Großhandels untergebracht werden, in diesen Gebieten, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist, ist daher als Klarstellung zu verstehen.
3. Zulässig ist nach wie vor die Errichtung von Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden, die zur Aufrechterhaltung von in diesem Gebiet errichteten Betrieben und Anlagen erforderlich sind. Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sind nach § 19 StmkBauG bewilligungspflichtig, wenn dadurch Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes berührt werden können.3. Zulässig ist nach wie vor die Errichtung von Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden, die zur Aufrechterhaltung von in diesem Gebiet errichteten Betrieben und Anlagen erforderlich sind. Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sind nach Paragraph 19, StmkBauG bewilligungspflichtig, wenn dadurch Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes berührt werden können.
4. Die Bau- und die Benützungsbewilligung für das von der Beklagten genutzte Gebäude stehen mit der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung im Einklang. Sie betreffen ein „Betriebsgebäude mit Ausstellungsflächen für Bäder- und Energiewelt" und damit ein Geschäftsgebäude für ein Unternehmen, das „alle Produkte rund um Bad, Wellness, Heizung, Solar, Wasseraufbereitung und alle Arbeitsleistungen für die Realisierung Ihres Projekts" bietet (Eröffnungsprospekt ./7a).
5. Zu prüfen bleibt, ob die Bescheide auch die Nutzung des Gebäudes für Zwecke eines Handelsbetriebs decken. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Unterbestandgeberin habe die Ausstellungsflächen von Anfang an für den Verkauf verschiedenster Waren genutzt. Die Gemeinde habe die Nutzung nie beanstandet.
6. Beide Bescheide sind ihrem Wortlaut nach eindeutig und beziehen sich ausdrücklich auf den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Ausstellungsflächen für Bäder- und Energiewelt", also jenen Dienstleistungsbetrieb, den die Unterbestandgeberin damals zu führen beabsichtigte. Dass Ausstellungsflächen bei der Berechnung der (für die zulässige Größe von Einkaufszentren maßgebenden) Verkaufsflächen mitgerechnet werden (§ 23 Abs 9 Z 3 lit a StmkROG aF), sagt naturgemäß nichts darüber aus, ob die Bewilligung der Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Ausstellungsflächen auch die Nutzung des Gebäudes durch ein Handelsunternehmen deckt. Ein bescheidkonformer Betrieb der Beklagten liegt daher unzweifelhaft und für die Beklagte leicht erkennbar nicht vor, soweit auf der Liegenschaft ein Handelsunternehmen geführt wird.6. Beide Bescheide sind ihrem Wortlaut nach eindeutig und beziehen sich ausdrücklich auf den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Ausstellungsflächen für Bäder- und Energiewelt", also jenen Dienstleistungsbetrieb, den die Unterbestandgeberin damals zu führen beabsichtigte. Dass Ausstellungsflächen bei der Berechnung der (für die zulässige Größe von Einkaufszentren maßgebenden) Verkaufsflächen mitgerechnet werden (Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 3, Litera a, StmkROG aF), sagt naturgemäß nichts darüber aus, ob die Bewilligung der Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Ausstellungsflächen auch die Nutzung des Gebäudes durch ein Handelsunternehmen deckt. Ein bescheidkonformer Betrieb der Beklagten liegt daher unzweifelhaft und für die Beklagte leicht erkennbar nicht vor, soweit auf der Liegenschaft ein Handelsunternehmen geführt wird.
7. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, das Gebäude deshalb mit guten Gründen konsensgemäß zu nutzen, weil schon die Unterbestandgeberin die Flächen für den Verkauf verschiedenster Waren genutzt hat: Dass die Behörde dieses bescheidwidrige Verhalten nicht beanstandet hat, bewirkte weder dessen Genehmigung, noch eine Erweiterung der bescheidmäßig zugesprochenen Befugnis, die auch zugunsten der Beklagten als Rechtsnehmerin der Bescheidadressatin wirksam wäre.
8. Die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Gewerbebehörde hat zwar die ihr von der Beklagten angezeigte Nutzungsänderung (Textilmarkt statt „Bäder- und Energiewelt") mit Bescheid zur Kenntnis genommen. Dieser Behördenakt bezog sich aber nur auf die gewerberechtliche Frage der Immissionen und ließ - schon mangels Zuständigkeit - die Übereinstimmung der nunmehrigen Nutzung mit baurechtlichen Vorschriften oder Raumordnungsvorschriften ungeprüft. Eine Bewilligung der vom Baubescheid abweichenden Nutzung liegt demnach nicht vor.
9. Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass sie ihren Textilmarkt in einem Gebäude betreibt, dessen Baubewilligung diese Nutzung nicht deckt und die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften auch nicht bewilligt werden konnte und könnte. Ihre Auffassung, die von der Unterbestandgeberin erwirkten Bau- und Benützungsbewilligungen deckten auch die Nutzung des Gebäudes für den Handel mit Textilien, ist durch das Gesetz nicht so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könnte. Der Verstoß gegen bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften ist geeignet, ihr im Wettbewerb mit gesetzestreuen Mitbewerbern einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung zu verschaffen; ihr Verhalten verstößt daher gegen § 1 UWG (RIS-Justiz RS0077985; RS0077771; s 4 Ob 170/99z = ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum „U"). Als Mitbewerber ist der Kläger nach § 14 UWG berechtigt, den Verstoß geltend zu machen; in welchem Ausmaß sich das Angebot der Streitteile überschneidet, ist für die Aktivlegitimation ohne Bedeutung.9. Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass sie ihren Textilmarkt in einem Gebäude betreibt, dessen Baubewilligung diese Nutzung nicht deckt und die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften auch nicht bewilligt werden konnte und könnte. Ihre Auffassung, die von der Unterbestandgeberin erwirkten Bau- und Benützungsbewilligungen deckten auch die Nutzung des Gebäudes für den Handel mit Textilien, ist durch das Gesetz nicht so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könnte. Der Verstoß gegen bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften ist geeignet, ihr im Wettbewerb mit gesetzestreuen Mitbewerbern einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung zu verschaffen; ihr Verhalten verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0077985; RS0077771; s 4 Ob 170/99z = ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum „U"). Als Mitbewerber ist der Kläger nach Paragraph 14, UWG berechtigt, den Verstoß geltend zu machen; in welchem Ausmaß sich das Angebot der Streitteile überschneidet, ist für die Aktivlegitimation ohne Bedeutung.
10. Der in der Revisionsrekursbeantwortung wiederholte Antrag, eine einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung zu erlassen, ist infolge zwischenzeitigen Wegfalls des Zwecks der Sicherheitsleistung unbegründet: Eine nach § 390 EO erlegte Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung des dem Antragsgegner für den Fall entstehenden Ersatzanspruchs, dass sich die EV als unberechtigt erweist. Dieser Sicherungszweck fällt jedoch weg, wenn - wie hier - die Entscheidung über den gesicherten Anspruch auf Grund des nach der Aktenlage im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Sicherungsverfahren vom OGH gelöst worden sind (4 Ob 395/87 = ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound; 4 Ob 238/04k; Kodek in Angst, EO § 390 Rz 20).10. Der in der Revisionsrekursbeantwortung wiederholte Antrag, eine einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung zu erlassen, ist infolge zwischenzeitigen Wegfalls des Zwecks der Sicherheitsleistung unbegründet: Eine nach Paragraph 390, EO erlegte Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung des dem Antragsgegner für den Fall entstehenden Ersatzanspruchs, dass sich die EV als unberechtigt erweist. Dieser Sicherungszweck fällt jedoch weg, wenn - wie hier - die Entscheidung über den gesicherten Anspruch auf Grund des nach der Aktenlage im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Sicherungsverfahren vom OGH gelöst worden sind (4 Ob 395/87 = ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound; 4 Ob 238/04k; Kodek in Angst, EO Paragraph 390, Rz 20).
11. Gemäß § 391 Abs 1 Satz 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Kodek in Angst, EO § 391 Rz 1 mwN; 4 Ob 244/02i). Die einstweilige Verfügung war daher ungeachtet dessen zu befristen, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.11. Gemäß Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Kodek in Angst, EO Paragraph 391, Rz 1 mwN; 4 Ob 244/02i). Die einstweilige Verfügung war daher ungeachtet dessen zu befristen, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
12. Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.12. Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.
13. Im Sicherungsverfahren ist eine Nebenintervention ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0004849). Mangels Parteistellung ist die Revisionsrekursbeantwortung der Nebenintervenientin im Hauptverfahren als unzulässig zurückzuweisen.