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Entscheidung 4 Ob 9/18d×

Entscheidung 4 Ob 9/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007015 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Mit der Einlegung des Rechtsmittels bereits vor der Zustellung ist das Rechtsmittelrecht erschöpft, sodass im Falle der nachträglichen Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht etwa deshalb, weil die Rechtsmittelfrist erst jetzt zu laufen beginne, ein …
RS0035952 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Ein wegen der Einwendungen der beklagten Partei gegen eine Klagsänderung erforderlich gewordenes zusätzliches Verfahren ist als Zwischenstreit anzusehen.
RS0035976 Rechtssatz 25.09.1984Zivilrecht
Kostenvorbehalt (nicht: Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung) bei Erfolglosigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO.
RS0036258 Rechtssatz 27.06.1973Zivilrecht
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
RS0036410 Rechtssatz 13.12.1962Zivilrecht
Zwar ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Wenn aber in der Anfechtungserklärung genau differenziert wird und auch nach dem Rechtsmittelantrage nur ein Teil der Entscheidung der Vorinstanz an …
RS0036652 Rechtssatz 05.10.1972Zivilrecht
Die bloß unrichtige Benennung des Rechtsmittels bleibt ohne nachteilige Folgen, wenn das Rechtsmittel sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist (Fasching IV 21). Daß die Rechtsmittelschrift diesbezüglich keine Erklärung über d …
RS0036873 Rechtssatz 24.06.1960Zivilrecht
Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.
RS0039428 Rechtssatz 16.10.1954Zivilrecht
Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern.
RS0039441 Rechtssatz 13.03.1954Zivilrecht
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen. Aussichtslosigkeit des ersten oder geänderten Begehrens, Notwendigkeit einer Vertagung sind nicht stets ein Grund der Abweisung der Klagsänderung; keinesfalls ist es die Gefahr erhöhter Prozesskosten.
RS0039505 Rechtssatz 10.02.1970Zivilrecht
Klagsänderungen, die am Anfang des Rechtsstreites beantragt wurden, schon deshalb nicht zuzulassen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, geht nicht an.
RS0039518 Rechtssatz 13.02.1952Zivilrecht
Eine Klagsänderung ist zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen.
RS0039525 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über das erweiterte Klagebegehren, wogegen das ursprüngliche Begehren spruchreif ist, liegt eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung, die der Zulassung der Klagsänderung entgegensteht.
RS0039529 Rechtssatz 29.06.1972Zivilrecht
Selbst wenn sich aus der Klagsänderung das Zugeständnis ergibt, daß das ursprüngliche Begehren nicht berechtigt ist, ist eine Klagsänderung die am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien und vor Fassung eines Bewe …
RS0039541 Rechtssatz 22.02.1990Zivilrecht
Die sachliche Begründetheit einer im Wege der Klagsänderung neu in den Rechtsstreit einzuführenden Anspruchsableitung aus einem weitgehend gleichen Sachverhalt, wie der dem streitverfangenen Begehren zugrunde liegende, hat bei der Beurteilung nach § 235 Abs …
RS0039594 Rechtssatz 08.02.1961Zivilrecht
Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre (vgl JBl 1955,502).
RS0039622 Rechtssatz 27.12.1950Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung ist es belanglos, ob dieser geänderte oder erweiterte Anspruch begründet ist oder nicht und ob der Rechtsweg zulässig ist, weil maßgebend nur der Prozeßaufwand ist, der meist bei derartigen …
RS0041627 Rechtssatz 12.09.1956Zivilrecht
Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerich …
RS0041748 Rechtssatz 29.04.1946Zivilrecht
Die Berufung kann auch vor Urteilszustellung erhoben werden.
RS0041851 Rechtssatz 10.07.1957Zivilrecht
Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen.
RS0042142 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht
Der Berufungsantrag zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bedarf keiner besonderen Formulierung; es genügt, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Berufungsgründe und Berufungsantrag s …
RS0115548 Rechtssatz 07.06.2001Zivilrecht
Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbe …