Gem § 15 Abs 1 SeeschiffahrtsG hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom beklagten Verein ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem nach der genannten Verordnungsermächtigung ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen des § 15 Abs 1 SeeschiffahrtsG entsprechen (§ 15 Abs 2 SeeschiffahrtsG). Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises besteht nicht (§ 15 Abs 3 SeeschiffahrtsG).Gem Paragraph 15, Absatz eins, SeeschiffahrtsG hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom beklagten Verein ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem nach der genannten Verordnungsermächtigung ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz eins, SeeschiffahrtsG entsprechen (Paragraph 15, Absatz 2, SeeschiffahrtsG). Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises besteht nicht (Paragraph 15, Absatz 3, SeeschiffahrtsG).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestehen keine inländischen, gemeinschaftsrechtlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften, wonach ein Inländer, der in ausländischen Gewässern ein Motorboot lenkt, über einen Befähigungsausweis verfügen muss. Nicht festgestellt werden konnte, dass vom klagenden Verein ausgestellte Befähigungsausweise im Ausland - sofern die entsprechenden nationalen Vorschriften eine Ausweispflicht vorsehen - nicht anerkannt werden. Inländische Versicherungen erkennen den vom klagenden Verein ausgestellten Befähigungsnachweis als ausreichend an und gewähren Versicherungsschutz.
Die Vorinstanzen haben dem beklagten Verein aufgetragen, folgende Werbeaussage als wettbewerbswidrig zu unterlassen: "Ausweise von Privaten, Schiffsführerschulen, Yachtschulen etc, zB Yacht Masters Licence des Klägers, sind von Seeschiffahrtsgesetz und Schifffahrtsverordnung nicht anerkannt und daher wertlos. Bei Eintreten eines Versicherungsfalls ist die Versicherung gegenüber Inhabern solcher Scheine leistungsfrei, sofern sie diese Scheine nicht ausdrücklich als Befähigungsnachweise anerkennt."
Diese Entscheidung hält sich bei der eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sach- und Rechtslage im Rahmen der Rechtsprechung zu § 7 UWG. Diese Norm schützt das Interesse des angeschwärzten Unternehmens daran, dass es Dritten gegenüber nicht in unzutreffender Weise "schlecht gemacht" wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 26 Rz 3; 4 Ob 91/03s). Tatbildlich handelt, wer Tatsachen behauptet, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens oder von seinen Waren (Dienstleistungen) erwecken und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, dass das betroffene Unternehmen Schaden erleidet (Nachweise zur Rsp bei Koppensteiner aaO § 26 Rz 12).Diese Entscheidung hält sich bei der eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sach- und Rechtslage im Rahmen der Rechtsprechung zu Paragraph 7, UWG. Diese Norm schützt das Interesse des angeschwärzten Unternehmens daran, dass es Dritten gegenüber nicht in unzutreffender Weise "schlecht gemacht" wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 26, Rz 3; 4 Ob 91/03s). Tatbildlich handelt, wer Tatsachen behauptet, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens oder von seinen Waren (Dienstleistungen) erwecken und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, dass das betroffene Unternehmen Schaden erleidet (Nachweise zur Rsp bei Koppensteiner aaO Paragraph 26, Rz 12).
Die Beklagte hat sich - entgegen ihrer Argumentation in der Revision - in der beanstandeten Werbeaussendung nicht darauf beschränkt, auf die gesetzlich angeordnete Gleichstellung der von ihr ausgestellten Befähigungsausweise mit behördlich ausgestellten Befähigungsausweisen (vgl § 15 Abs 2 SeeschiffahrtsG) hinzuweisen, sondern hat vielmehr die Befähigungsausweise der Klägerin als wertlos bezeichnet. Dass diese - geschäftsschädigende - Tatsachenbehauptung wahr ist, hat der Beklagte, dem dieser Beweis obliegt (Koppensteiner aaO § 26 Rz 7 mwN), nicht bewiesen: Nach den Feststellungen gewähren nämlich inländische Versicherungen auch aufgrund von Ausweisen des Klägers Versicherungsschutz; auch ist nicht erwiesen, dass solche Ausweise im Ausland nicht als ausreichend anerkannt werden.Die Beklagte hat sich - entgegen ihrer Argumentation in der Revision - in der beanstandeten Werbeaussendung nicht darauf beschränkt, auf die gesetzlich angeordnete Gleichstellung der von ihr ausgestellten Befähigungsausweise mit behördlich ausgestellten Befähigungsausweisen vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, SeeschiffahrtsG) hinzuweisen, sondern hat vielmehr die Befähigungsausweise der Klägerin als wertlos bezeichnet. Dass diese - geschäftsschädigende - Tatsachenbehauptung wahr ist, hat der Beklagte, dem dieser Beweis obliegt (Koppensteiner aaO Paragraph 26, Rz 7 mwN), nicht bewiesen: Nach den Feststellungen gewähren nämlich inländische Versicherungen auch aufgrund von Ausweisen des Klägers Versicherungsschutz; auch ist nicht erwiesen, dass solche Ausweise im Ausland nicht als ausreichend anerkannt werden.
Am Wettbewerbsverhältnis der Parteien besteht schon deshalb kein Zweifel, weil beide Vereine entgeltliche Prüfungen zur Erlangung von Befähigungsausweisen betreffend die selbständige Führung von Motorbooten durchführen, wobei ihnen die Prüfungsgebühr zum überwiegenden Teil jeweils selbst zufließt.
Von der im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Frage nach den Rechtsfolgen eines gem § 15 SeeschiffahrtsG ausgestellten Befähigungsnachweises für seinen Inhaber hängt die allein nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Entscheidung nicht ab.Von der im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Frage nach den Rechtsfolgen eines gem Paragraph 15, SeeschiffahrtsG ausgestellten Befähigungsnachweises für seinen Inhaber hängt die allein nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Entscheidung nicht ab.
Für die Beurteilung einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck an (stRsp ua 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge; 4 Ob 109/02m = MR 2002, 295 - Hetzkampagne). Es ist für den Beklagten deshalb nichts gewonnen, dass die beanstandete Äußerung insoweit wahr ist, als darin auf die fehlende gesetzliche Gleichstellung von Ausweisen des Klägers mit behördlichen Ausweisen hingewiesen wird, wenn im unmittelbaren - und untrennbaren - Zusammenhang damit der unrichtige Schluss gezogen wird, die Ausweise des Klägers seien wertlos. Nicht die wahrheitsgemäße Wiedergabe der Rechtslage, wohl aber die daran anknüpfende unrichtige Tatsachenbehauptung macht die Äußerung in ihrer Gesamtheit wettbewerbswidrig. Gleiches gilt für die Aussage, die Versicherung sei bei Eintreten eines Versicherungsfalls gegenüber Inhabern von Scheinen des Klägers leistungsfrei, sofern sie diese Scheine nicht ausdrücklich als Befähigungsnachweise anerkenne: Selbst für den Fall, dass diese Behauptung - isoliert betrachtet - den Tatsachen entspricht, dient sie im gegebenen Zusammenhang der Beweisführung für die unmittelbar davor behauptete Wertlosigkeit des Ausweises der Klägerin und verschweigt, dass inländische Versicherungen auch aufgrund von Ausweisen des Klägers Versicherungsschutz gewähren, wodurch im Gesamtzusammenhang die unrichtige Aussage über die Wertlosigkeit als plausibel erscheint.
Welche Kenntnisse der Erwerber eines Ausweises des Klägers nachzuweisen hat, ist für die hier allein entscheidende Frage eines Verstoßes gegen § 7 UWG ohne Bedeutung; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bedarf damit keiner Prüfung.Welche Kenntnisse der Erwerber eines Ausweises des Klägers nachzuweisen hat, ist für die hier allein entscheidende Frage eines Verstoßes gegen Paragraph 7, UWG ohne Bedeutung; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bedarf damit keiner Prüfung.