Entscheidung 504 Präs 17/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
504Präs17/26y
Entscheidungsdatum
13.05.2026
Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 15/26h des Oberlandesgerichts Linz über den „Ablehnungsantrag“ des Einschreiters * S* vom 27. April 2026 den
Beschluss
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher – wie dem Einschreiter bereits in zahlreichen Entscheidungen mitgeteilt wurde (vgl zuletzt 504 Präs 8/26z) – erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher – wie dem Einschreiter bereits in zahlreichen Entscheidungen mitgeteilt wurde vergleiche zuletzt 504 Präs 8/26z) – erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen.Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00017.26Y.0513.000
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260513_OGH0002_504PRA00017_26Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung