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Entscheidung 504 Präs 17/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

504Präs17/26y

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 15/26h des Oberlandesgerichts Linz über den „Ablehnungsantrag“ des Einschreiters * S* vom 27. April 2026 den

Beschluss

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher – wie dem Einschreiter bereits in zahlreichen Entscheidungen mitgeteilt wurde vergleiche zuletzt 504 Präs 8/26z) – erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).

Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen.

Textnummer

E147610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00017.26Y.0513.000

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260513_OGH0002_504PRA00017_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung