Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299).Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299).
Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom Handelsgericht Wien (analog § 230a ZPO) nicht zugestellt, andererseits fasste das Handelsgericht Wien selbst keinen Unzuständigkeitsbeschluss. Da also nicht zwei die Zuständigkeit verneinende, rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, handelt es sich nicht um einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 JN.Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom Handelsgericht Wien (analog Paragraph 230 a, ZPO) nicht zugestellt, andererseits fasste das Handelsgericht Wien selbst keinen Unzuständigkeitsbeschluss. Da also nicht zwei die Zuständigkeit verneinende, rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, handelt es sich nicht um einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne des Paragraph 47, JN.
Der Vollständigkeit halber sei bereits jetzt darauf verwiesen, dass bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039961, RS0039922, RS0039931).Der Vollständigkeit halber sei bereits jetzt darauf verwiesen, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039961, RS0039922, RS0039931).
Es war daher der Akt an das vorlegende Gericht im Sinne der obigen Ausführungen zurückzustellen.