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Entscheidung 5 Nc 20/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc20/04t

Entscheidungsdatum

03.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Candidus C*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** mbH, gegen die beklagte Partei U*****, Zweigniederlassung der A***** GmbH, ***** wegen EUR 102.402,97 samt Anhang, über das Ersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz um Entscheidung nach Paragraph 47, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klage wurde zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebracht. Nach einem Postfehlbericht berichtigte der Kläger die Bezeichnung der Beklagten, gab eine Zustelladresse im Sprengel des Handelsgerichtes Wien bekannt und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien. Mit Beschluss vom 23. 4. 2004 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seine Unzuständigkeit zur Führung des Rechtsstreites aus und überwies auf Antrag des Klägers die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien. Dieser Beschluss wurde bis jetzt nicht zugestellt.

Das Handelsgericht Wien übermittelte den Akt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Ersuchen, über den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung zu entscheiden. Es wies darauf hin, dass für den gefassten Beschluss keine "Rechtsgrundlage ersichtlich" sei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz retournierte den Akt unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges. Das Handelsgericht Wien übermittelte den Akt neuerlich dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unter Hinweis darauf, dass der Überweisungsbeschluss seiner Rechtsmeinung nach aus mehreren Gründen unrichtig und "rechtsgrundlagenlos" sei.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legt nun den Akt zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 47, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299).

Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom Handelsgericht Wien (analog Paragraph 230 a, ZPO) nicht zugestellt, andererseits fasste das Handelsgericht Wien selbst keinen Unzuständigkeitsbeschluss. Da also nicht zwei die Zuständigkeit verneinende, rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, handelt es sich nicht um einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne des Paragraph 47, JN.

Der Vollständigkeit halber sei bereits jetzt darauf verwiesen, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039961, RS0039922, RS0039931).

Es war daher der Akt an das vorlegende Gericht im Sinne der obigen Ausführungen zurückzustellen.

Anmerkung

E74164 5Nc20.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00020.04T.0803.000

Dokumentnummer

JJT_20040803_OGH0002_0050NC00020_04T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039922 Rechtssatz 27.01.1970Zivilrecht
Das Gericht, an welches überwiesen wurde, ist selbst dann, wenn das überweisende Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Überweisungsantrag entschieden hat, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebu …
RS0039931 Rechtssatz 11.12.1957Zivilrecht
Auch bei einer gesetzwidrig erfolgten Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO ist das Gericht, an das überwiesen wurde, gebunden. Es kann daher ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen.
RS0046299 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn m …
RS0046354 Rechtssatz 19.09.1956Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).
RS0046374 Rechtssatz 31.08.1949Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen …
RS0046391 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …