Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger kaufte im März 1999 in einem Baumarkt eine Lötlampe, die von der Beklagten hergestellt wurde. Sie besteht im Wesentlichen aus drei Bauteilen, dem roten Gehäuseunterteil, dem schwarzen Gehäuseoberteil und dem auf dem Oberteil aufgeschraubten Gasbrenner mit der Entnahmevorrichtung. Die Gaskartusche ist im Gehäuseunterteil einzulegen. Oberteil und Unterteil der Lötlampe dienen zur Aufnahme der Gaskartusche und sind im zusammengebauten Zustand miteinander verschraubt. An dem Oberteil wird von oben die Entnahmevorrichtung mit dem Brenner eingeschraubt. Die Entnahmevorrichtung "durchstößt" die Gaskartusche beim Zusammenschrauben von Oberteil und Unterteil und gestattet eine sofortige Gasentnahme. Über die kompakte Einheit wird das Gas aus der Kartusche entnommen und zur Brennerdüse weitergeleitet. Die drucktragenden Komponenten der Entnahmeeinheit sind aus einer Feinzinklegierung hergestellt, die mit O-Ringen abgedichtet sind. Mit dem Gasregulierventil an der Entnahmeeinheit kann die Flammenausbildung reguliert und der Gasstrom jederzeit vollständig abgesperrt werden. Die einzelnen Teile der Lampe sind mit entsprechenden Bescheiden im Herstellerland genehmigt. Beim Zusammenschrauben ist darauf zu achten, dass dabei nicht die beiden Teile gegeneinander verkanten. Die Lötlampe ist auch jetzt noch im Handel erhältlich. Die einzelnen Schritte für die Inbetriebnahme der Lötlampe sind anhand der beim Kauf mitgelieferten Betriebsanleitung zu setzen. Zusätzlich findet man auf jeder Kartusche ergänzende Hinweise. Es wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit ausschließlich in gut belüfteten Räumen erfolgen solle und besonders darauf zu achten sei, das sich keine Zündquelle in der Nähe befinde; allenfalls seien diese Arbeiten im Freien durchzuführen. Weiters steht vermerkt:
"Einstecken der neuen Kartusche von oben in das rote Gehäuseunterteil
Kartusche bis zum Anschlag hineindrücken; im Bodenbereich des Gehäuseunterteils befinden sich über dem ganzen Umfang angeordnet mehrere "Pratzen", die bei ordnungsgemäßer Positionierung der Kartusche am Kartuschenboden anliegen.
Visuelle Kontrolle der EPDM-Dichtung der Entnahmeeinheit insbesondere der Dichtung; diese muss vorhanden, funktionsfähig und unbeschädigt sein.
Aufsetzen des schwarzen Gehäuseoberteils mit der Entnahmeeinheit und dem Brennerrohr auf das Gehäuseunterteil bei geschlossenem Entnahmeventil. Beide Gehäusehälften spaltfrei bis zum Anschlag verschrauben; diese "rasten in der Endlage deutlich feststellbar ein".
Dichtheitskontrolle der Lötlampe etwa durch Feststellen allenfalls vernehmbarer Ausströmgeräuche.
Entnahmeventil etwas öffnen und das ausströmende Gas entzünden.
Stärke der Flamme nach Bedarf mit dem Regulierventil einstellen bzw die Gaszufuhr damit unterbrechen"
Die Lötlampe dient neben dem Löten auch noch für andere Arbeiten, bei denen die Bauteile örtlich erhitzt werden müssen. Als Brennstoff wird Flüssiggas eingesetzt, das in Form von Einweggebinden - hier Gaskartuschen - erhältlich ist.
Die ordnungsgemäße Verschraubung von Oberteil und Unterteil der Lötlampe ist vor jeder Inbetriebnahme sehr gewissenhaft auf allenfalls vorhandene Undichtheiten vor dem Entzünden des Gasbrenners zu überprüfen. Liegt eine nennenswerte Leckage vor, so ist diese an dem deutlich wahrnehmbaren Strömungsgeräusch festzustellen, allenfalls sogar an vehement austretendem Flüssiggas. Die vorhandene Dichtung erfüllte - bei sonst ordnungsgemäßem Vorgehen - die Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit. Die Lötlampe war absolut dicht. Auch eine extrem gelockerte Entnahmeeinheit führt - bei ordnungsgemäßer Verschraubung des Gehäuses - zu keinem Gas- oder gar Flüssiggasaustritt. Die Lötlampe bleibt trotzdem dicht.
Bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Verschraubung kommt es an der Entnahmestelle zu massivem Gas- und Flüssiggasaustritt, nur dann ist die Lampe nicht dicht. Die vom Erstkläger gekaufte Lötlampe ermöglicht einen gefahrlosen Betrieb, wenn die in der Bedienungsanleitung auf jeder Gaskartusche angeführten Hinweise genau eingehalten werden.
Der Erstkläger benützte die Lötlampe wiederholt, sodass sie schon leichte Abnützungserscheinungen und Spuren unsachgemäßer Behandlung zeigt. Infolge von Verwendungsspuren kann es beim Plastikgewinde bei nicht ganz konzentriertem Zueinanderhalten der Teile zu einer Verkantung kommen.
Am 5. 5. 2000 führte der Erstkläger in seinem Bad Lötarbeiten durch. Er tauschte eine leere Gaskartusche durch eine volle aus. Dadurch, dass er beim Zusammenschrauben die Unterseite nicht gerade an die Oberseite hielt, kam es bei dem lokal am Gewinde ausgerissenen ersten Gewindegang zu einer unsachgemäßen Verschraubung der beiden Gehäuseteile (Verkantung). Der Erstkläger hat zwar einen Widerstand beim Schrauben bemerkt, dies jedoch darauf zurückgeführt, dass der Dorn der Lötlampe die Gaskartusche durchstoßen muss, was eine gewisse Kraftanstrengung erfordert. Durch die Drehbewegung wurde auch tatsächlich die Gaskartusche durchstoßen. Da sich Ober- und Unterteil so weit zusammenschrauben ließen, dass optisch kein besonders auffälliger Spalt zu sehen war, zweifelte der Erstkläger nicht daran, dass die neue Gaskartusche ordnungsgemäß zusammengeschraubt war. Ohne weitere Überprüfung zündete er die Lampe an und bemerkte, dass etwas "tropfte" (was er zunächst für Wasser hielt; es wurde ihm erst später klar, dass es sich dabei um Flüssiggas handelte). Dann kam es auch schon zur Entzündung, wodurch der inmitten den Flammen knieende Erstkläger und seine daneben stehende Gattin, die Zweitklägerin, Verletzungen erlitten.
Ein besonderer Hinweis darauf, dass im Fall der unsachgemäßen Verschraubung des Gerätes bzw Verkantung von Ober- und Unterteil eine besondere Explosionsgefahr besteht, ist auf dem Gerät bzw auch sonst bei der Bedienungsanleitung nicht angebracht.
Die Kläger begehren - wie im Spruch ersichtlich - jeweils Schmerzengeld. Ihre Verletzungen seien infolge mangelhafter Beschaffenheit des Produktes und infolge des Fehlens von Warnhinweisen auf das Erfordernis einer richtigen Verschraubung, bzw auf die Gefahren, die bei einer unrichtigen Verschraubung von Ober- und Unterteil entstehen könnten. Deshalb sei es bei den Arbeiten mit der Lötlampe, zu dieser Explosion gekommen.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht mangelhaft gewesen sei. Der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Erstklägers durch unsachgemäßes Hantieren zurückzuführen.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte mit Zwischenurteil dem Grunde nach, dem Erstkläger für die beim Unfall am 5. 5. 2000 erlittenen Schmerzen eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte des zustehenden Betrages, der Zweitklägerin dem Grunde nach im Gesamtausmaß zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass es zu den Pflichten des Herstellers gehöre, ausdrücklich, deutlich und in entsprechend auffälliger Weise vor der bestehenden Explosionsgefahr im Falle der nicht vollständigen Verschraubung zu warnen, selbst wenn nach der Bedienungsanleitung durch eine Dichtheitskontrolle (Feststellung von Ausströmgeräuschen) ein zusätzliches Sicherheitsmoment vorhanden sei. Die Lötlampe entspreche daher nicht den berechtigten üblichen Sicherheitserwartungen der Konsumenten. Der Erstkläger habe sich ein 50 %-iges Mitverschulden anrechnen zu lassen, da er bei entsprechend sorgfältiger Handhabung des Gerätes, wie Überprüfung von Vorhandensein von Ausströmgeräuschen bzw Nachkontrollieren, ob eine feste Verschraubung vorliege, den Schaden hätte vermeiden können.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Erstklägers und der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwar damit habe rechnen können, dass auch ein Hobbyheimwerker mit den Gefahren des Umgangs beim Betrieb einer mit einer Gaskartusche bestückten Lötlampe vertraut sein müsse, sie jedoch damit hätte rechnen müssen, dass es infolge von Verwendungsspuren bei dem vorhandenen Hartplastikgewinde der Lötlampe zu einer Verkantung der Teile und damit zu einem Gasaustritt hätte kommen können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die infolge der unsachgemäßen Handhabung eingetretene Gefahr durch Ausströmen des Gases deutlich erkennbar gewesen wäre, denn die erforderliche Warnpflicht diene dazu, den Eintritt einer derartigen Gefahrenlage hintanzuhalten. Die Beklagte habe ihre Instruktionspflicht verletzt, weshalb die Lötlampe als fehlerhaft im Sinne des § 5 PHG anzusehen sei. Dem Erstkläger sei aber ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anzurechnen, da er das Gerät nicht sorgfältig gehandhabt habe.Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Erstklägers und der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwar damit habe rechnen können, dass auch ein Hobbyheimwerker mit den Gefahren des Umgangs beim Betrieb einer mit einer Gaskartusche bestückten Lötlampe vertraut sein müsse, sie jedoch damit hätte rechnen müssen, dass es infolge von Verwendungsspuren bei dem vorhandenen Hartplastikgewinde der Lötlampe zu einer Verkantung der Teile und damit zu einem Gasaustritt hätte kommen können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die infolge der unsachgemäßen Handhabung eingetretene Gefahr durch Ausströmen des Gases deutlich erkennbar gewesen wäre, denn die erforderliche Warnpflicht diene dazu, den Eintritt einer derartigen Gefahrenlage hintanzuhalten. Die Beklagte habe ihre Instruktionspflicht verletzt, weshalb die Lötlampe als fehlerhaft im Sinne des Paragraph 5, PHG anzusehen sei. Dem Erstkläger sei aber ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anzurechnen, da er das Gerät nicht sorgfältig gehandhabt habe.
Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch über Antrag der Beklagten dahingehend ab, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, welche Sicherheitserwartungen ein Konsument üblicherweise bei einem technischen Produkt in Bezug auf "Warnhinweise beim Anschlussvorgang" voraussetzen könne, wenn bei Verwendung des Gerätes der Einsatz und Anschluss von brennbaren Stoffen - hier Gas - erforderlich sei, von wesentlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die Kläger beteiligten sich am Revisionsverfahren nicht.