Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht in der Frage des Eigentumserwerbs des Klägers am verfahrensgegenständlichen Bild eine unrichtige rechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung unterlaufen ist. Die Revision ist im Sinne des Begehrens auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch berechtigt.
Primär macht der Revisionswerber eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts durch das Berufungsgericht geltend, weil anlässlich der teilweisen Neudurchführung des Beweisverfahrens nicht darauf hingewiesen worden sei, von welchen Feststellungen des Erstgerichts das Berufungsgericht abzugehen beabsichtige. Wäre dies erörtert worden, hätte der Beklagte auf der Neudurchführung der Beweisergebnisse bestanden, mit denen er den Verkauf des Bildes von Dorothea U***** an seinen Vater erwiesen hätte. Darüber hinaus hätten aus dem Verlassenschaftsakt 11 A 61/71 des BG Innere Stadt Wien bzw aus dem Pflegschaftsakt entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen. Weiters wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Bildes relevant gewesen.
In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Dorothea U***** auf Grund des Erbteilungsübereinkommens vom 7. 12. 1971 als Übernehmerin des Nachlasses mit sämtlichen Aktiven und Passiven zum Verkauf des Bildes berechtigt gewesen sei. Selbst wenn man dem nicht folge, weil das Bild nicht inventarisiert worden sei, lägen die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs nach § 367 ABGB vor. Dorothea U***** sei nämlich jedenfalls als Vertrauensperson des Nachlasses zu qualifizieren gewesen. Der Vater des Beklagten hätte daher zumindest gutgläubig Eigentum am Bild erworben. Darüber hinaus sei der Beklagte während der gesamten Ersitzungszeit hindurch redlich gewesen. Die entsprechende Beurteilung durch das Berufungsgericht sei rechtlich unrichtig.In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Dorothea U***** auf Grund des Erbteilungsübereinkommens vom 7. 12. 1971 als Übernehmerin des Nachlasses mit sämtlichen Aktiven und Passiven zum Verkauf des Bildes berechtigt gewesen sei. Selbst wenn man dem nicht folge, weil das Bild nicht inventarisiert worden sei, lägen die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs nach Paragraph 367, ABGB vor. Dorothea U***** sei nämlich jedenfalls als Vertrauensperson des Nachlasses zu qualifizieren gewesen. Der Vater des Beklagten hätte daher zumindest gutgläubig Eigentum am Bild erworben. Darüber hinaus sei der Beklagte während der gesamten Ersitzungszeit hindurch redlich gewesen. Die entsprechende Beurteilung durch das Berufungsgericht sei rechtlich unrichtig.
Dazu hat der erkennende Senat erkannt:
Zufolge § 369 ABGB muss, wer die Eigentumsklage übernimmt, nachweisen, dass die Sache sein Eigentum ist und der Geklagte die Sache in seiner Macht habe. Der Eigentumsnachweis erfordert die Darlegung des Erwerbs vom früheren Eigentümer nach Rechtsgrund und Übergabe oder des eigenen ursprünglichen Erwerbs. Zwar weist die Einantwortung den Erbgang nach (3 Ob 592/87 = NZ 1990, 151), doch wurde aus folgenden Erwägungen der Kläger im Erbgang nach seinem Vater nicht (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bildes:Zufolge Paragraph 369, ABGB muss, wer die Eigentumsklage übernimmt, nachweisen, dass die Sache sein Eigentum ist und der Geklagte die Sache in seiner Macht habe. Der Eigentumsnachweis erfordert die Darlegung des Erwerbs vom früheren Eigentümer nach Rechtsgrund und Übergabe oder des eigenen ursprünglichen Erwerbs. Zwar weist die Einantwortung den Erbgang nach (3 Ob 592/87 = NZ 1990, 151), doch wurde aus folgenden Erwägungen der Kläger im Erbgang nach seinem Vater nicht (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bildes:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden Erben erst durch
die Einantwortung Miteigentümer der Nachlasssachen. Davor stehen sie
zwar in Rechtsgemeinschaft, jedoch nur hinsichtlich des Erbrechts (7
Ob 525/90 = SZ 63/30). Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft
aufgehoben (6 Ob 654/82 = SZ 55/101; 2 Ob 2292/96i = NZ 1999, 148 =
SZ 71/60; SZ 63/30; Welser in Rummel3 Rz 3 zu § 550 ABGB unter Berufung auf Ehrenzweig).SZ 71/60; SZ 63/30; Welser in Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 550, ABGB unter Berufung auf Ehrenzweig).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien GZ 11 A 61/71-20 wurde unter Zugrundelegung des Nachlassinventars die Berechnung des Reinnachlasses vorgenommen und das zwischen der Witwe und den Kläger abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen verlassenschaftsbehördlich und pflegschaftsbehördlich genehmigt. Danach übernahm die Witwe den Nachlass mit sämtlichen (!) Aktiven und Passiven und verpflichtete sich, dem Minderjährigen einen Erbteilungsbetrag in Höhe von S 196.214,57 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Nachlass der Witwe zu einem Viertel und dem Kläger zu drei Viertel eingeantwortet. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Kläger durch den Erbgang nach seinem Vater nicht (Mit-)Eigentümer an Verlassenschaftsgegenständen, so auch nicht am verfahrensgegenständlichen Bild geworden ist. Durch die Erbteilung wurde nämlich die Gemeinschaft aufgehoben, Alleineigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände wurde Dorothea U*****.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das verfahrensgegenständliche Bild in
die Inventarisierung aufgenommen wurde oder nicht (entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich im Übrigen aus der
Inventarliste, in der mehrere Bilder aufscheinen, dazu nichts
Eindeutiges entnehmen). Die Inventarisierung, die von Amts wegen
aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers erfolgte (6 Ob 548/84 = SZ
57/67 = JBl 1986, 516), entfaltet nämlich weder in positiver noch in
negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren (6 Ob 16/89 = NZ 1990, 301; Rabel, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129).
Im Erbweg nach seinem Vater ist der Kläger daher nicht (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bildes geworden. Dass er das Eigentum daran im Erbweg nach seiner Mutter erlangt hätte, weil diese im Zeitpunkt ihres Todes noch Eigentümerin des Bildes gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, das Bild sei bereits vor Inventarisierung mit Zustimmung seiner Mutter in den Besitz des Onkels gelangt, ohne dass seine Mutter in der Lage gewesen wäre, wirksam über Verlassenschaftsgegenstände zu verfügen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Es trifft wohl zu, dass der Mutter des Klägers nach damaliger Rechtslage neben dem Kläger nur der sog. „Kleine Voraus" an Gegenständen aus der Ehewohnung zustand, was nach damaliger Rechtslage nur in dem für ihren Bedarf „Nötigen" bestand und daher Kunstgegenstände nicht umfasste (vgl 1 Ob 393/52 = EvBl 1952/260:Es trifft wohl zu, dass der Mutter des Klägers nach damaliger Rechtslage neben dem Kläger nur der sog. „Kleine Voraus" an Gegenständen aus der Ehewohnung zustand, was nach damaliger Rechtslage nur in dem für ihren Bedarf „Nötigen" bestand und daher Kunstgegenstände nicht umfasste vergleiche 1 Ob 393/52 = EvBl 1952/260:
Tabernakelkasten). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien 11 A 61/71-17 war beiden Erben (dem Minderjährigen vertreten durch den Kollisionskurator) gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 AußStrG und § 810 ABGB überlassen worden. Eine Alleinverfügung durch Dorothea U***** über Nachlassgegenstände wäre demnach unwirksam gewesen. Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis, als dass die Nachlassgegenstände, wie auch das verfahrensgegenständliche Bild, weiterhin in der Nachlassmasse verblieben wären und durch Dorothea U***** im Weg der Erbteilung („alle Aktiven") ins Alleineigentum erworben wurde. Auch daraus lässt sich ein Eigentumsanspruch des Klägers am Bild nicht ableiten.Tabernakelkasten). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien 11 A 61/71-17 war beiden Erben (dem Minderjährigen vertreten durch den Kollisionskurator) gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, AußStrG und Paragraph 810, ABGB überlassen worden. Eine Alleinverfügung durch Dorothea U***** über Nachlassgegenstände wäre demnach unwirksam gewesen. Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis, als dass die Nachlassgegenstände, wie auch das verfahrensgegenständliche Bild, weiterhin in der Nachlassmasse verblieben wären und durch Dorothea U***** im Weg der Erbteilung („alle Aktiven") ins Alleineigentum erworben wurde. Auch daraus lässt sich ein Eigentumsanspruch des Klägers am Bild nicht ableiten.
Die Bestimmungen des § 824 ABGB und § 367 ABGB sind für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Hat der Onkel des Klägers nämlich das Bild tatsächlich von der jedenfalls im Ergebnis verfügungsberechtigten Mutter des Klägers durch Rechtsgeschäft erworben, ist dieser Erwerb ohnedies rechtswirksam zustandegekommen. Ob eine Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens infolge möglicherweise unrichtiger Berechnung des Reinnachlasses möglich (gewesen) wäre, muss hier nicht untersucht werden. Auch sind Schadenersatzansprüche gegen den Kollisionskurator und späteren Vormund des Klägers nicht Gegenstand des Verfahrens. Ohne dass es auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ankäme - der Kläger bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung jegliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - erweist sich die Sache daher als entscheidungsreif. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Bild nicht gelungen. Das hatte zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.Die Bestimmungen des Paragraph 824, ABGB und Paragraph 367, ABGB sind für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Hat der Onkel des Klägers nämlich das Bild tatsächlich von der jedenfalls im Ergebnis verfügungsberechtigten Mutter des Klägers durch Rechtsgeschäft erworben, ist dieser Erwerb ohnedies rechtswirksam zustandegekommen. Ob eine Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens infolge möglicherweise unrichtiger Berechnung des Reinnachlasses möglich (gewesen) wäre, muss hier nicht untersucht werden. Auch sind Schadenersatzansprüche gegen den Kollisionskurator und späteren Vormund des Klägers nicht Gegenstand des Verfahrens. Ohne dass es auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ankäme - der Kläger bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung jegliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - erweist sich die Sache daher als entscheidungsreif. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Bild nicht gelungen. Das hatte zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dem Beklagten war dabei an Kosten des Berufungsverfahrens nur jener Betrag zuzuerkennen, der sich hinsichtlich des Einheitssatzes aus § 23 Abs 9 RATG ergibt. Findet eine Berufungsverhandlung statt, ist der Einheitssatz vierfach zuzusprechen, womit auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Beklagten war dabei an Kosten des Berufungsverfahrens nur jener Betrag zuzuerkennen, der sich hinsichtlich des Einheitssatzes aus Paragraph 23, Absatz 9, RATG ergibt. Findet eine Berufungsverhandlung statt, ist der Einheitssatz vierfach zuzusprechen, womit auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.