Rechtssatz RS0007728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007728
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Rechtssatz
Das Inventar soll einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten. Dem pflegebefohlenen Erben kann es dabei zunächst eine Entscheidungshilfe an die Hand geben, ob eine Erbserklärung abzugeben oder die Erbschaft auszuschlagen sei. Vor allem dient das Inventar aber dem Gerichte, die gemäß § 165 AußStrG gebotene Erbteilung zu beurteilen. Schließlich ist das Gericht im Zweifelsfall des § 162 AußStrG zur Beurteilung der Pflichtteilsausmessung auf ein Inventar als Grundlage angewiesen.Das Inventar soll einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten. Dem pflegebefohlenen Erben kann es dabei zunächst eine Entscheidungshilfe an die Hand geben, ob eine Erbserklärung abzugeben oder die Erbschaft auszuschlagen sei. Vor allem dient das Inventar aber dem Gerichte, die gemäß Paragraph 165, AußStrG gebotene Erbteilung zu beurteilen. Schließlich ist das Gericht im Zweifelsfall des Paragraph 162, AußStrG zur Beurteilung der Pflichtteilsausmessung auf ein Inventar als Grundlage angewiesen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 548/84
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 548/84
NZ 1984,154 = JBl 1986,516 (Kralik) = SZ 57/67
- 5 Ob 108/07d
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 108/07d
Ähnlich; Beisatz: Die Inventarisierung entfaltet weder in positiver noch in negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007728
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0060OB00548_8400000_001