Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre sei die grundbücherliche Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen "höchstens ... %" zulässig, weil wegen der auf diese Art genannten Obergrenze kein beweglicher Zinsfuß vorliege. Der in diesem Zusammenhang verschiedentlich vertretenen Ansicht, es handle sich in einem solchen Fall um einen variablen Zinsfuß als Gegenstück zum beweglichen Zinsfuß sei aber entgegenzuhalten, daß ein beweglicher Zinsfuß auch dann vorliege, wenn - wie im gegenständlichen Fall - für die ersten 10 Jahre ab Darlehensbewilligung ein fixer Zinssatz von 8,75 % bzw 12 % (Verzugszinsen) vereinbart worden sei und nach Ablauf dieser Frist der Zinssatz von der Darlehensgeberin auf 18 % bzw 19 % erhöht werden könne. Auch die Aufsandungserklärung sei auf einen beweglichen Zinssatz mit Obergrenze gerichtet. Jede dieser Varianten eines solchen beweglichen Zinssatzes widerspreche dem im § 14 Abs 1 GBG normierten Bestimmtheits- und Deutlichkeitsgebot. Die Zulassung von Höchstbetragshypotheken durch § 14 Abs 2 GBG ändere nichts daran, daß gemäß § 14 Abs 1 GBG bei verzinslichen Forderungen auch die Höhe der Zinsen bestimmt eingetragen werden müsse. § 14 Abs 2 GBG stelle überdies eine Ausnahmebestimmung zur Grundregel des § 14 Abs 1 GBG dar, die nicht ausdehnend ausgelegt werden könne.Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre sei die grundbücherliche Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen "höchstens ... %" zulässig, weil wegen der auf diese Art genannten Obergrenze kein beweglicher Zinsfuß vorliege. Der in diesem Zusammenhang verschiedentlich vertretenen Ansicht, es handle sich in einem solchen Fall um einen variablen Zinsfuß als Gegenstück zum beweglichen Zinsfuß sei aber entgegenzuhalten, daß ein beweglicher Zinsfuß auch dann vorliege, wenn - wie im gegenständlichen Fall - für die ersten 10 Jahre ab Darlehensbewilligung ein fixer Zinssatz von 8,75 % bzw 12 % (Verzugszinsen) vereinbart worden sei und nach Ablauf dieser Frist der Zinssatz von der Darlehensgeberin auf 18 % bzw 19 % erhöht werden könne. Auch die Aufsandungserklärung sei auf einen beweglichen Zinssatz mit Obergrenze gerichtet. Jede dieser Varianten eines solchen beweglichen Zinssatzes widerspreche dem im Paragraph 14, Absatz eins, GBG normierten Bestimmtheits- und Deutlichkeitsgebot. Die Zulassung von Höchstbetragshypotheken durch Paragraph 14, Absatz 2, GBG ändere nichts daran, daß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GBG bei verzinslichen Forderungen auch die Höhe der Zinsen bestimmt eingetragen werden müsse. Paragraph 14, Absatz 2, GBG stelle überdies eine Ausnahmebestimmung zur Grundregel des Paragraph 14, Absatz eins, GBG dar, die nicht ausdehnend ausgelegt werden könne.
Falls der Kreditgeber - aus welchen Gründen immer - keine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und ziffernmäßig bestimmte Zinsen eingetragen haben wolle, stehe es ihm ohnehin offen, die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek im Sinne des § 14 Abs 2 GBG zu erwirken.Falls der Kreditgeber - aus welchen Gründen immer - keine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und ziffernmäßig bestimmte Zinsen eingetragen haben wolle, stehe es ihm ohnehin offen, die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu erwirken.
Überdies bestünde die Möglichkeit, in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde eine bestimmte Höhe des Zinssatzes zu vereinbaren und diesbezüglich eine Aufsandungserklärung zu erwirken, sich jedoch mit dem Schuldner darauf zu einigen, daß vorläufig nur ein niedrigerer Zinssatz zu bezahlen sei und eine Erhöhung unter objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgen könne.
Auch die Bestimmungen des § 171 Abs 3 EO und des § 153 EO sprächen gegen die Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung für bloß mit einem Höchstzinsfuß bezeichnete Zinsen.Auch die Bestimmungen des Paragraph 171, Absatz 3, EO und des Paragraph 153, EO sprächen gegen die Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung für bloß mit einem Höchstzinsfuß bezeichnete Zinsen.
Unabhängig davon sei die begehrte Eintragung des Pfandrechtes für die Zinsen auch deswegen unzulässig, weil für die ersten 10 Jahre ab Darlehensbewilligung ein fixer Zinssatz vereinbart worden sei, die Aufsandungserklärung mit der darin ausgedrückten nicht differenzierenden Einwilligung zur Einverleibung eines Pfandrechtes für höchstens 18 % jährliche Zinsen jedoch mit dieser Vereinbarung im Widerspruch stünde.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch dem Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes für den genannten Zinsenhöchstbetrag Folge gegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist wegen Abweichens der Vorinstanzen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 84/77, zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu § 451; JBl 1989, 390 und 5 Ob 65/90) zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist wegen Abweichens der Vorinstanzen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 84/77, zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 451,; JBl 1989, 390 und 5 Ob 65/90) zulässig und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof befaßte sich jüngst in einem gleichgelagerten, von denselben Vorinstanzen betreffend dieselbe Antragstellerin entschiedenen Fall mit dem hier zu beurteilenden Rechtsproblem (5 Ob 114/90) und vertrat im wesentlichen folgende weiterhin aufrechterhaltene Rechtsansicht:
Zunächst ist dem Argument des Rekursgerichtes entgegenzutreten, das Einverständnis der Liegenschaftseigentümer zur Einverleibung eines Pfandrechtes für 18 % jährliche Zinsen widerspreche der Vereinbarung von bloß 8,75 % Vertragszinsen während der ersten 10 Jahre. Die niedrigeren Darlehenszinsen für die ersten 10 Jahre finden nämlich im Höchstzinssatz Deckung. Solange dieser Höchstzinssatz nicht erreicht wird, haftet das Pfand nach dem Grundsatz der Akzessorietät eben nur für die geringere Forderung. Es ist kein Grund zu sehen, warum insoweit ein Unterschied zwischen den Zeiten einer zunächst fixen und dann varbiablen Verzinsung gemacht werden sollte.
Im übrigen ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 14 GBG durch die Vereinbarung eines Höchstzinssatzes Genüge getan.Im übrigen ist dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 14, GBG durch die Vereinbarung eines Höchstzinssatzes Genüge getan.
Die für die gegenteilige Entscheidung des Rekursgerichtes zitierten Judikatur- und Lehrmeinungen (zB Bartsch, GBG7 237;
Feil, Liegenschaftsrecht 1018; Feil, Grundbuchsgesetz 87;
Edtstadler, Der bewegliche Zinsfuß im Grundbuch, NZ 1956, 146 ff;
Schubert in Rummel2, Rz 5 zu § 999; Stanzl in Klang2 IV/1, 759) haben die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit beweglichem Zinsfuß jeweils in solchen Fällen abgelehnt, in denen kein Höchstzinssatz angegeben war. Tatsächlich besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einem beweglichen Zinsfuß, der nach oben hin unbegrenzt ist, und variablen Zinsen mit von vorneherein festgelegter Höchstgrenze. Lehre und Rechtsprechung lassen sowohl die Eintragung einer bestimmten Höchstverzinsung mit sonst beweglichem Zinsfuß (NZ 1929, 89; NZ 1930, 25; RPflSlgG 605) als auch mit vertraglicher Beschränkung auf einen variablen Zinsfuß (der nicht schlechthin beweglich ist, aber materiellrechtlich wirksam abgeändert werden kann) zu (Bartsch, GBG7 237; 3 Ob 84/77 zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu § 451; JBl 1989, 390). Im zweiten Fall wurde die bücherliche Eintragung des "veränderlichen" Zinsfußes damit begründet, daß es sich um eine als zulässig anzusehende Eintragung eines Höchstbetrages handle (vgl JBl 1989, 390). Es ist jedoch schonSchubert in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 999,; Stanzl in Klang2 IV/1, 759) haben die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit beweglichem Zinsfuß jeweils in solchen Fällen abgelehnt, in denen kein Höchstzinssatz angegeben war. Tatsächlich besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einem beweglichen Zinsfuß, der nach oben hin unbegrenzt ist, und variablen Zinsen mit von vorneherein festgelegter Höchstgrenze. Lehre und Rechtsprechung lassen sowohl die Eintragung einer bestimmten Höchstverzinsung mit sonst beweglichem Zinsfuß (NZ 1929, 89; NZ 1930, 25; RPflSlgG 605) als auch mit vertraglicher Beschränkung auf einen variablen Zinsfuß (der nicht schlechthin beweglich ist, aber materiellrechtlich wirksam abgeändert werden kann) zu (Bartsch, GBG7 237; 3 Ob 84/77 zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 451,; JBl 1989, 390). Im zweiten Fall wurde die bücherliche Eintragung des "veränderlichen" Zinsfußes damit begründet, daß es sich um eine als zulässig anzusehende Eintragung eines Höchstbetrages handle vergleiche JBl 1989, 390). Es ist jedoch schon
der - weitergehenden - erstgenannten Ansicht zuzustimmen, weil § 14 Abs 2 GBG Höchstbetragshypotheken zuläßt und daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein muß. Auch auf diese Art wird nämlich die äußerstenfalls gegebene Höhe der pfandrechtlich gesicherten Zinsenforderung eindeutig festgelegt (so RPflSlgG 605). Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit beweglichem, nach oben hin eindeutig begrenztem Zinsfuß für zulässig erklärt (5 Ob 65/90).der - weitergehenden - erstgenannten Ansicht zuzustimmen, weil Paragraph 14, Absatz 2, GBG Höchstbetragshypotheken zuläßt und daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein muß. Auch auf diese Art wird nämlich die äußerstenfalls gegebene Höhe der pfandrechtlich gesicherten Zinsenforderung eindeutig festgelegt (so RPflSlgG 605). Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit beweglichem, nach oben hin eindeutig begrenztem Zinsfuß für zulässig erklärt (5 Ob 65/90).
Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekursgerichtes überzeugen nicht. Die für zulässig erachtete bücherliche Eintragung eines bestimmten Zinssatzes mit der Nebenvereinbarung, daß der Schuldner vorläufig nur niedrigere Zinsen zu zahlen hat und eine Erhöhung unter objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgen kann, ist im Grunde nichts anderes als die von der Antragstellerin angestrebte Eintragung eines Höchstzinssatzes. Die aus der Sicht des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren beklagte Unsicherheit hinsichtlich des notwendigen Kapitaleinsatzes zur Löschung einer Hypothek bestünde auch in den Fällen der eindeutig zulässigen (und vom Rekursgericht selbst als Ausweichmöglichkeit vorgeschlagenen) Nebengebührensicherstellung. Diese Erschwernisse wurden mit der Zulassung der Höchstbetragshypothek durch § 14 Abs 2 GBG bewußt in Kauf genommen und stehen daher der Begründung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit einem bestimmten Höchstzinssatz nicht entgegen.Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekursgerichtes überzeugen nicht. Die für zulässig erachtete bücherliche Eintragung eines bestimmten Zinssatzes mit der Nebenvereinbarung, daß der Schuldner vorläufig nur niedrigere Zinsen zu zahlen hat und eine Erhöhung unter objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgen kann, ist im Grunde nichts anderes als die von der Antragstellerin angestrebte Eintragung eines Höchstzinssatzes. Die aus der Sicht des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren beklagte Unsicherheit hinsichtlich des notwendigen Kapitaleinsatzes zur Löschung einer Hypothek bestünde auch in den Fällen der eindeutig zulässigen (und vom Rekursgericht selbst als Ausweichmöglichkeit vorgeschlagenen) Nebengebührensicherstellung. Diese Erschwernisse wurden mit der Zulassung der Höchstbetragshypothek durch Paragraph 14, Absatz 2, GBG bewußt in Kauf genommen und stehen daher der Begründung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit einem bestimmten Höchstzinssatz nicht entgegen.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die begehrte Eintragung des Pfandrechtes auch für die Zinsen spruchgemäß zu bewilligen.