Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erweist sich als zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob die Schaffung wertbestimmender Ausstattungsmerkmale in einer Wohnung, die im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses, konkret eines Hausbesorgerdienstverhältnisses vorgenommen wurden, bei der Mietzinsbildung eines später abgeschlossenen Hauptmietvertrags zu berücksichtigen sind.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist auch berechtigt.
Zu Recht weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass zufolge § 13 Abs 4 HbG ein Hausbesorger Investitionskosten selbst zu tragen hat und ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich kein Ersatzanspruch zusteht. Im Besonderen ist § 10 MRG auf dieses nicht dem MRG unterliegende Benützungsverhältnis nicht anwendbar.Zu Recht weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass zufolge Paragraph 13, Absatz 4, HbG ein Hausbesorger Investitionskosten selbst zu tragen hat und ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich kein Ersatzanspruch zusteht. Im Besonderen ist Paragraph 10, MRG auf dieses nicht dem MRG unterliegende Benützungsverhältnis nicht anwendbar.
Nach den maßgeblichen Feststellungen hat die Antragstellerin die Aufwendungen zur Anhebung des eigenen Wohnstandards während des Dienstverhältnisses, nicht aber im Hinblick auf den Abschluss eines Mietvertrags getätigt. Insofern ist die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 91/88 (= wobl 1989/15 mit Zustimmung Würth) nicht einschlägig, weil dort Investitionen im Hinblick auf ein abzuschließendes Bestandverhältnis getätigt worden waren.
Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung für die zulässige Mietzinsbildung ist nach dem Gesetzestext des § 15a Abs 2 MRG grundsätzlich der Zeitpunkt des „Abschlusses des Mietvertrags", was nach einhelliger Judikatur aber nur dem Regelfall entspricht. Entscheidend ist der vom Vermieter herzustellende und (innerhalb angemessener Zeit) tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung (vgl Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht21 Rz 5 zu § 15a MRG mit Rechtsprechungshinweisen). Ob ein Mieter die Arbeiten vor oder nach Mietvertragsabschluss durchführte, ist grundsätzlich bedeutungslos (wobl 1989/15 = MietSlg 40.351). Dementsprechend hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des § 10 Abs 6 MRG idF des 2. WÄG mit 1. März 1991 mietzinsrelevante Investitionen des Mieters bei der Zulässigkeit der Mietzinsbildung des Bestandobjekts ausgeschieden (vgl RIS-Justiz RS0070204). Wurden kategorieerhöhende Maßnahmen im Endergebnis vom Mieter auf seine eigenen Kosten geschaffen, haben sie bei der Zulässigkeit der Mietzinsbildung außer Betracht zu bleiben (vgl zuletzt 5 Ob 183/08k).Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung für die zulässige Mietzinsbildung ist nach dem Gesetzestext des Paragraph 15 a, Absatz 2, MRG grundsätzlich der Zeitpunkt des „Abschlusses des Mietvertrags", was nach einhelliger Judikatur aber nur dem Regelfall entspricht. Entscheidend ist der vom Vermieter herzustellende und (innerhalb angemessener Zeit) tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht21 Rz 5 zu Paragraph 15 a, MRG mit Rechtsprechungshinweisen). Ob ein Mieter die Arbeiten vor oder nach Mietvertragsabschluss durchführte, ist grundsätzlich bedeutungslos (wobl 1989/15 = MietSlg 40.351). Dementsprechend hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der Fassung des 2. WÄG mit 1. März 1991 mietzinsrelevante Investitionen des Mieters bei der Zulässigkeit der Mietzinsbildung des Bestandobjekts ausgeschieden vergleiche , RIS-Justiz RS0070204). Wurden kategorieerhöhende Maßnahmen im Endergebnis vom Mieter auf seine eigenen Kosten geschaffen, haben sie bei der Zulässigkeit der Mietzinsbildung außer Betracht zu bleiben vergleiche , zuletzt 5 Ob 183/08k).
Durch die Bestimmung des § 10 Abs 6 MRG idF des 2. WÄG sollte eine Doppelbelastung des Mieters einerseits durch Tragung der Investitionskosten (aus eigenem oder durch Ablöse früher getätigter Investitionskosten) und andererseits durch Berücksichtigung dieser Investitionen als wertbestimmender Faktor bei der Mietzinsbildung verhindert werden. Nicht jede wirtschaftliche Doppelbelastung ist allerdings relevant. Sie wurde etwa verneint, wenn nicht (iSd § 10 MRG) „berechtigte" Ansprüche abgelöst wurden (vgl 5 Ob 311/98s). Auch voll amortisierte Aufwendungen eines Vormieters, die ein Mieter ablöste, führten nicht zu einer Herabstufung der Ausstattungskategorie (vgl 5 Ob 2376/96i).Durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der Fassung des 2. WÄG sollte eine Doppelbelastung des Mieters einerseits durch Tragung der Investitionskosten (aus eigenem oder durch Ablöse früher getätigter Investitionskosten) und andererseits durch Berücksichtigung dieser Investitionen als wertbestimmender Faktor bei der Mietzinsbildung verhindert werden. Nicht jede wirtschaftliche Doppelbelastung ist allerdings relevant. Sie wurde etwa verneint, wenn nicht (iSd Paragraph 10, MRG) „berechtigte" Ansprüche abgelöst wurden vergleiche 5, Ob 311/98s). Auch voll amortisierte Aufwendungen eines Vormieters, die ein Mieter ablöste, führten nicht zu einer Herabstufung der Ausstattungskategorie vergleiche 5, Ob 2376/96i).
Wenn es auch zutrifft, dass die Antragstellerin wirtschaftlich mit den Kosten der Errichtung des wertbestimmenden Faktors Badegelegenheit belastet war, ist doch maßgeblich, dass sie diesen Aufwand während eines Rechtsverhältnisses mit der Antragsgegnerin tätigte, aus dem ihr keine wie immer gearteten Ersatzansprüche weder nach mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB noch des MRG zustanden. Die Aufwendungen wurden auch nicht im Hinblick auf ein (erst mehr als zehn Jahre später abgeschlossenes) Hauptmietverhältnis getätigt.
Die Investitionen gingen sofort ins Eigentum der Antragsgegnerin über.
Damit kam es durch die Berücksichtigung der Badegelegenheit als wertbestimmender Faktor bei Abschluss des Hauptmietvertrags nicht zu einer im Sinn des § 10 Abs 6 MRG verpönten wirtschaftlichen Doppelbelastung der Antragstellerin als Mieterin.Damit kam es durch die Berücksichtigung der Badegelegenheit als wertbestimmender Faktor bei Abschluss des Hauptmietvertrags nicht zu einer im Sinn des Paragraph 10, Absatz 6, MRG verpönten wirtschaftlichen Doppelbelastung der Antragstellerin als Mieterin.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war daher im Sinn des Begehrens auf Antragsabweisung berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.