Begründung:
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnung Top Nr 7 im Haus F***** 196 in *****. Im November 2002 war die Vermietung dieser Wohnung in einem Inserat mit dem Hinweis angeboten worden, dass eine Möbelinvestitionsablöse begehrt werde. Bei Besichtigung der Wohnung teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass für die vorhandenen Möbel eine Ablöse von EUR 9.500 verlangt werde. Bei Übergabe der Wohnung im Dezember 2002 befanden sich in dieser Einrichtungsgegenstände, die insgesamt einen Wiederbeschaffungswert von EUR 3.100 repräsentierten. Weil die Antragstellerin die gegenständliche Wohnung mieten wollte, erklärte sie sich bereit, den verlangten Betrag zu bezahlen, obwohl sie schon damals den Eindruck hatte, dass die Einrichtungsgegenstände diesen Wert nicht aufwiesen. Am 6. Dezember 2002 überwies sie den Betrag von EUR 9.500 auf ein ihr vom Antragsgegner zu diesem Zweck bekanntgegebenes Konto. Noch am gleichen Tag schlossen die Streitteile einen Mietvertrag über die bezeichnete Wohnung beginnend mit 15. Dezember 2002 ab. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung wurde hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände nicht abgeschlossen.
Es steht nicht fest, dass der Antragsgegner den Betrag von EUR 9.500 für eine andere Person vereinnahmt hätte.
Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragstellerin titulierte Forderungen über insgesamt EUR 6.732,49.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung des gesamten Betrages von EUR 9.500 mit der Begründung, es läge diesbezüglich eine ungültige und verbotene Vereinbarung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG vor. Die Zahlung von EUR 9.500 habe der Antragsgegner zur Voraussetzung für einen Vertragsabschluss gemacht. Bei Übernahme der Wohnung hätten sich keine Möbel in der Wohnung befunden.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung des gesamten Betrages von EUR 9.500 mit der Begründung, es läge diesbezüglich eine ungültige und verbotene Vereinbarung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vor. Die Zahlung von EUR 9.500 habe der Antragsgegner zur Voraussetzung für einen Vertragsabschluss gemacht. Bei Übernahme der Wohnung hätten sich keine Möbel in der Wohnung befunden.
Der Antragsgegner bestritt dies und beantragte die Abweisung des Sachantrags. Er gestand die von der Klägerin geleistete Zahlung zu, behauptete jedoch, dass sie als Gegenleistung für die Wohnungseinrichtung angemessen sei. Es sei ein Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände der Wohnung abgeschlossen worden. Deshalb liege kein Verstoß gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG vor, sondern ein gesonderter Kaufvertrag, wodurch die Antragstellerin Eigentümerin der Möbel geworden sei.Der Antragsgegner bestritt dies und beantragte die Abweisung des Sachantrags. Er gestand die von der Klägerin geleistete Zahlung zu, behauptete jedoch, dass sie als Gegenleistung für die Wohnungseinrichtung angemessen sei. Es sei ein Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände der Wohnung abgeschlossen worden. Deshalb liege kein Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vor, sondern ein gesonderter Kaufvertrag, wodurch die Antragstellerin Eigentümerin der Möbel geworden sei.
Der Antragsgegner bestritt auch noch seine Passivlegitimation, weil der Betrag nicht ihm, sondern dem Vormieter zugekommen sei. Schließlich wendete der Antragsgegner noch eine Gegenforderung von insgesamt EUR 6.732,49 sA gegen die den Gegenstand des Antrags bildende Forderung ein. In diesem Umfang habe er vollstreckbare Forderungen gegen die Antragstellerin.
Die Antragstellerin bestritt die Gegenforderungen.
Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt stellt das Erstgericht mit Sachbeschluss fest, dass die Forderung der Antragstellerin mit EUR 6.400 samt 4 % Zinsen seit 6. 12. 2002 zu Recht bestehe, dass die Gegenforderung des Antragsgegners bis zur Höhe des Betrags von EUR
6.400 zu Recht bestehe und wies das gesamte Begehren von EUR 9.500 sA ab.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 1 MRG insoweit, als der vereinbarten Zahlung keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden sei. Maßgeblich sei der Wiederbeschaffungswert der durch die Mieterin übernommenen Einrichtungsgegenstände, der auf Grund eines Sachverständigengutachtens mit EUR 3.100 feststehe. Die aus Anlass des Mietvertragsabschlusses zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sei somit im Umfang eines Betrages von EURIn rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG insoweit, als der vereinbarten Zahlung keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden sei. Maßgeblich sei der Wiederbeschaffungswert der durch die Mieterin übernommenen Einrichtungsgegenstände, der auf Grund eines Sachverständigengutachtens mit EUR 3.100 feststehe. Die aus Anlass des Mietvertragsabschlusses zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sei somit im Umfang eines Betrages von EUR
6.400 unzulässig gewesen.
Der Antragsgegner sei, weil keine Weiterleitung des Ablösebetrages an einen Dritten erwiesen sei, auch passiv legitimiert. Er wäre daher grundsätzlich zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Allerdings stünden dem Antragsgegner titulierte Gegenforderungen zu. Wenn auch grundsätzlich eine Prozessaufrechnung erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Außerstreitverfahren in Betracht komme, gelte dies doch dann nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt worden sei (MietSlg LGZ Wien 47.154). Auch stehe das Kompensationsverbot des § 1440 Abs 2 ABGB der Aufrechnung nicht entgegen, weil sich die Antragstellerin darauf nicht berufen habe. Gegen den Willen der Antragstellerin sei von Amts wegen auf Aufrechnungshindernisse nicht Bedacht zu nehmen. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.Der Antragsgegner sei, weil keine Weiterleitung des Ablösebetrages an einen Dritten erwiesen sei, auch passiv legitimiert. Er wäre daher grundsätzlich zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Allerdings stünden dem Antragsgegner titulierte Gegenforderungen zu. Wenn auch grundsätzlich eine Prozessaufrechnung erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Außerstreitverfahren in Betracht komme, gelte dies doch dann nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt worden sei (MietSlg LGZ Wien 47.154). Auch stehe das Kompensationsverbot des Paragraph 1440, Absatz 2, ABGB der Aufrechnung nicht entgegen, weil sich die Antragstellerin darauf nicht berufen habe. Gegen den Willen der Antragstellerin sei von Amts wegen auf Aufrechnungshindernisse nicht Bedacht zu nehmen. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Betrages von EUR 9.500 als „Möbelinvestitionsablöse" teilweise dem Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellen sei. Die Vereinbarung sei nur insoweit zulässig, als der vereinbarten Zahlung eine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter seien diesbezüglich dieselben Grundsätze anzuwenden wie im Verhältnis Vormieter zu Nachmieter oder Hauptmieter zu Untermieter. In solchen Fällen habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Vereinbarung teilweise, nämlich insoweit als der Wiederbeschaffungswert der Einrichtungsgegenstände überstiegen werde, unwirksam sei (MietSlg 50.375; 47.294). Wohl sei es zutreffend, dass ein Vermieter für die „Zurverfügungstellung" von Einrichtungsgegenständen vom Mieter keine Einmalzahlung begehren dürfe, sondern allenfalls eine Möbelmiete nach § 25 MRG vereinbaren könne (MietSlg 43.237). Im vorliegenden Fall sei es aber nicht um die „Zurverfügungstellung" von Einrichtungsgegenständen während der Dauer des Mietvertrags gegangen, sondern habe die Antragstellerin die Einrichtungsgegenstände käuflich erworben. Auch wenn es ihr möglicherweise in erster Linie allein um die Wohnung gegangen sei, habe sie jedenfalls durch Zahlung des vom Vermieter für die Einrichtungsgegenstände verlangten Betrags einen Kaufvertrag abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin werde damit nicht die Bestimmung des § 25 MRG umgangen, weil es hier nicht um die bloße Miete von Einrichtungsgegenständen auf Bestanddauer gehe. Das Rekursgericht hielt auch die Aufrechnungseinrede im Verfahren für zulässig. Der Antragsgegner habe die Aufrechnung für den Fall erklärt, dass das Gericht das Antragsbegehren für ganz oder teilweise berechtigt ansehe. Eine bedingte prozessuale Aufrechnungserklärung sei jedoch rechtswirksam. Auf das Kompensationsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB habe sich die Antragstellerin nicht berufen. Sie habe auch nicht nachweisen können, dass außergerichtlich im Zug der Gewährung eines Räumungsaufschubs bereits aufgerechnet worden sei. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt sei, ob ein anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrags vereinbarter Möbelkaufvertrag durch § 27 MRG untersagt sei.In rechtlicher Hinsicht teilte das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Betrages von EUR 9.500 als „Möbelinvestitionsablöse" teilweise dem Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu unterstellen sei. Die Vereinbarung sei nur insoweit zulässig, als der vereinbarten Zahlung eine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter seien diesbezüglich dieselben Grundsätze anzuwenden wie im Verhältnis Vormieter zu Nachmieter oder Hauptmieter zu Untermieter. In solchen Fällen habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Vereinbarung teilweise, nämlich insoweit als der Wiederbeschaffungswert der Einrichtungsgegenstände überstiegen werde, unwirksam sei (MietSlg 50.375; 47.294). Wohl sei es zutreffend, dass ein Vermieter für die „Zurverfügungstellung" von Einrichtungsgegenständen vom Mieter keine Einmalzahlung begehren dürfe, sondern allenfalls eine Möbelmiete nach Paragraph 25, MRG vereinbaren könne (MietSlg 43.237). Im vorliegenden Fall sei es aber nicht um die „Zurverfügungstellung" von Einrichtungsgegenständen während der Dauer des Mietvertrags gegangen, sondern habe die Antragstellerin die Einrichtungsgegenstände käuflich erworben. Auch wenn es ihr möglicherweise in erster Linie allein um die Wohnung gegangen sei, habe sie jedenfalls durch Zahlung des vom Vermieter für die Einrichtungsgegenstände verlangten Betrags einen Kaufvertrag abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin werde damit nicht die Bestimmung des Paragraph 25, MRG umgangen, weil es hier nicht um die bloße Miete von Einrichtungsgegenständen auf Bestanddauer gehe. Das Rekursgericht hielt auch die Aufrechnungseinrede im Verfahren für zulässig. Der Antragsgegner habe die Aufrechnung für den Fall erklärt, dass das Gericht das Antragsbegehren für ganz oder teilweise berechtigt ansehe. Eine bedingte prozessuale Aufrechnungserklärung sei jedoch rechtswirksam. Auf das Kompensationsverbot des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB habe sich die Antragstellerin nicht berufen. Sie habe auch nicht nachweisen können, dass außergerichtlich im Zug der Gewährung eines Räumungsaufschubs bereits aufgerechnet worden sei. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt sei, ob ein anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrags vereinbarter Möbelkaufvertrag durch Paragraph 27, MRG untersagt sei.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Stattgebung ihres verfahrenseinleitenden Sachantrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.