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Entscheidung 5 Ob 133/24f×

Entscheidung 5 Ob 133/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009865 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden …
RS0010982 Rechtssatz 13.02.1985Zivilrecht
Beim derivativen Eigentumserwerb an Superädifikaten kommt nicht der Gewahrsamsänderung (wie bei sonstigen beweglichen Sachen), sondern nur der Urkundenhinterlegung (entsprechend dem Eintragungsprinzip bei Liegenschaften) entscheidendes Gewicht zu.
RS0011102 Rechtssatz 04.01.1935Zivilrecht
Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde das Eigentum. Zur Übertragung des Eigentums an dem Hause ist dagegen die Urkundenhinterlegung erforderlich.
RS0011241 Rechtssatz 13.02.1985Zivilrecht
Ist einmal das Eigentum am Überbau wirksam entstanden, dann ist eine weitgehend dem Eintragungsprinzip bei Liegenschaften entsprechende strenge Handhabung der Regeln über die Erwerbsart bei Überbauten geboten. Wenn einmal die Spaltung zwischen Grundeigentum …
RS0011244 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Überbau kann nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen, nicht auch durch Zeichen oder Erklärung.
RS0060544 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (hier: auf Grund eines ungültigen Vertrages; so schon JBl 1953,297).
RS0077193 Rechtssatz 22.10.1985Zivilrecht
Im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt unerörtert, ob das Bauwerk, auf das in den zu hinterlegenden Urkunden Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist.