Diese Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:
Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß - zu beachten sind.
Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) übersteigt. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR vergleiche RIS-Justiz RS0125732) übersteigt. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).
Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen dennoch erhobener „außerordentlicher“ Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch abändern und es genüge eine im Rechtsmittel allenfalls ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer solchen Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0109505; in Grundbuchsachen: zuletzt 5 Ob 199/09i).Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen dennoch erhobener „außerordentlicher“ Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch abändern und es genüge eine im Rechtsmittel allenfalls ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer solchen Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0109505; in Grundbuchsachen: zuletzt 5 Ob 199/09i).
Eine unmittelbare Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof entspricht daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.