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Entscheidung 5 Ob 135/10d×

Entscheidung 5 Ob 135/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob135/10d

Entscheidungsdatum

15.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Alfons G*****, geboren am 19. April 1970, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Ender, öffentlicher Notar in Bregenz, wegen Eintragungen in der EZ 777 Grundbuch *****, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. April 2010, AZ 3 R 125/10w, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 10. März 2010, TZ 537/2010-3, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Abweisungsbeschluss des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen hat der Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs erhoben und darin beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung seines Grundbuchsantrags abzuändern.

Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:

Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG - hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß - zu beachten sind.

Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR vergleiche RIS-Justiz RS0125732) übersteigt. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).

Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen dennoch erhobener „außerordentlicher“ Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch abändern und es genüge eine im Rechtsmittel allenfalls ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer solchen Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0109505; in Grundbuchsachen: zuletzt 5 Ob 199/09i).

Eine unmittelbare Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof entspricht daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00135.10D.0715.000

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20100715_OGH0002_0050OB00135_10D0000_000

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