Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber im Ergebnis (es bleibt bei der Aufhebung) nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass für die Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 4 MRG aF vorliegt, der Zeitpunkt der Vermietung relevant ist (RIS-Justiz RS0079363). Feststellungen dazu fehlen, sodass eine Verfahrensergänzung unumgänglich ist. Den übrigen Ausführungen des Rekursgerichtes für den Fall, dass sich keine Vollanwendung des MRG ergebe, ist hingegen nicht zu folgen.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass für die Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 4, MRG aF vorliegt, der Zeitpunkt der Vermietung relevant ist (RIS-Justiz RS0079363). Feststellungen dazu fehlen, sodass eine Verfahrensergänzung unumgänglich ist. Den übrigen Ausführungen des Rekursgerichtes für den Fall, dass sich keine Vollanwendung des MRG ergebe, ist hingegen nicht zu folgen.
§ 1 Abs 2 Z 5 MRG idF der Mietrechts-Novelle 2001 normiert eine Vollausnahme von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes für Mietgegenstände, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen liegen. Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge anzuwenden, die - wie hier offenbar unstrittig - vor dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurden (§ 49d Abs 2 MRG). Auf die Bestandverhältnisse ist daher - wovon alle Beteiligten ausgehen - die alte Rechtslage nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF und damit - und das übersehen die Vorinstanzen - nach ausdrücklicher Anordnung auch § 45 MRG anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in der Fassung der Mietrechts-Novelle 2001 normiert eine Vollausnahme von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes für Mietgegenstände, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen liegen. Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge anzuwenden, die - wie hier offenbar unstrittig - vor dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurden (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG). Auf die Bestandverhältnisse ist daher - wovon alle Beteiligten ausgehen - die alte Rechtslage nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF und damit - und das übersehen die Vorinstanzen - nach ausdrücklicher Anordnung auch Paragraph 45, MRG anzuwenden.
In § 45 Abs 5 MRG aF war geregelt, dass für den Fall, dass der Vermieter für die in § 1 Abs 4 Z 1 oder Z 2 MRG genannten Mietgegenstände den Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag begehrt, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz anzuwenden sind, also auch die §§ 18 ff MRG. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Fall, dass dem Vermieter die Möglichkeit offensteht, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, die §§ 18 ff MRG über die Hauptmietzinserhöhung analog auch ohne Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages anzuwenden sind (5 Ob 112/05i; 5 Ob 516/93; 5 Ob 619/89). Nur wenn das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht zulässig wäre, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, käme eine Änderungskündigung in Betracht (5 Ob 112/05i; 5 Ob 619/89; RIS-Justiz RS0069427, RS0069421).In Paragraph 45, Absatz 5, MRG aF war geregelt, dass für den Fall, dass der Vermieter für die in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, MRG genannten Mietgegenstände den Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag begehrt, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz anzuwenden sind, also auch die Paragraphen 18, ff MRG. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Fall, dass dem Vermieter die Möglichkeit offensteht, nach Paragraph 45, MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, die Paragraphen 18, ff MRG über die Hauptmietzinserhöhung analog auch ohne Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages anzuwenden sind (5 Ob 112/05i; 5 Ob 516/93; 5 Ob 619/89). Nur wenn das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht zulässig wäre, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, käme eine Änderungskündigung in Betracht (5 Ob 112/05i; 5 Ob 619/89; RIS-Justiz RS0069427, RS0069421).
Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst zu 5 Ob 112/05i ausgesprochen hat - durch die Mietrechts-Novelle 2001 nichts geändert. Der Widerspruch in den Übergangsbestimmungen nach § 49d Abs 1 und 2 MRG hinsichtlich der §§ 1 Abs 2 Z 5 und 45 Abs 3 MRG ist so zu lösen, dass für Mietgegenstände, auf die weiter § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF anzuwenden ist, auch § 45 Abs 3 MRG nF (gleich wie für Mietgegenstände nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG) weiter gilt. Unterliegen also die Bestandverhältnisse § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF, so sind in dem Fall, dass der Vermieter zu Recht einen Erhaltungsbeitrag nach § 45 MRG verlangen könnte, die §§ 18 ff MRG analog anzuwenden.Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst zu 5 Ob 112/05i ausgesprochen hat - durch die Mietrechts-Novelle 2001 nichts geändert. Der Widerspruch in den Übergangsbestimmungen nach Paragraph 49 d, Absatz eins und 2 MRG hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 5 und 45 Absatz 3, MRG ist so zu lösen, dass für Mietgegenstände, auf die weiter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF anzuwenden ist, auch Paragraph 45, Absatz 3, MRG nF (gleich wie für Mietgegenstände nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) weiter gilt. Unterliegen also die Bestandverhältnisse Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF, so sind in dem Fall, dass der Vermieter zu Recht einen Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, MRG verlangen könnte, die Paragraphen 18, ff MRG analog anzuwenden.
Es hat also im Ergebnis bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zu bleiben.