Begründung:
Die Antragstellerin begehrt, 1. der Antragsgegnerin aufzutragen, eine „prüffähige" Baukostenendabrechnung bei sonstiger Beugestrafe vorzulegen, 2. zu entscheiden, in welchem Ausmaß durch die Baukostenendabrechnung (bzw die in der Baukostenendabrechnung angeführten Posten) bzw durch die Einhebung der angegebenen Beträge das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei, 3. festzustellen, in welchem Ausmaß durch die Vereinbarung bzw die Vorschreibung an Finanzierungsbeitrag, Nachzahlung sowie laufende Entgeltvorschreibung unter Berücksichtigung aller bei Anmietung geleisteten Einmalzahlungen sowie der diesbezüglichen Vereinbarungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und diese daher im Sinn des § 18 WGG iVm §§ 14 Abs 1, 21 Abs 1 Z 1 WGG teilunwirksam/teilnichtig seien, 4. festzustellen, in welchem Ausmaß durch alle angeführten Vorschreibungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und 5. der Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 4 MRG aufzutragen, die festgestellten Überschreitungsbeträge samt 10 % und 4 % Zinsen seit jeweiliger Bezahlung binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Die Antragstellerin begehrt, 1. der Antragsgegnerin aufzutragen, eine „prüffähige" Baukostenendabrechnung bei sonstiger Beugestrafe vorzulegen, 2. zu entscheiden, in welchem Ausmaß durch die Baukostenendabrechnung (bzw die in der Baukostenendabrechnung angeführten Posten) bzw durch die Einhebung der angegebenen Beträge das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei, 3. festzustellen, in welchem Ausmaß durch die Vereinbarung bzw die Vorschreibung an Finanzierungsbeitrag, Nachzahlung sowie laufende Entgeltvorschreibung unter Berücksichtigung aller bei Anmietung geleisteten Einmalzahlungen sowie der diesbezüglichen Vereinbarungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und diese daher im Sinn des Paragraph 18, WGG in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz eins, 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG teilunwirksam/teilnichtig seien, 4. festzustellen, in welchem Ausmaß durch alle angeführten Vorschreibungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei und 5. der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG aufzutragen, die festgestellten Überschreitungsbeträge samt 10 % und 4 % Zinsen seit jeweiliger Bezahlung binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
Das Erstgericht trug mit „Teilsachbeschluss" der Antragsgegnerin - vor Inkraftreten der WRN 2006 unter Berufung auf § 22 Abs 2 Z 1 WGG - auf, „binnen 3 Monaten eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss sämtlicher bezughabenden Rechnungen und Belege, insbesondere auch der Verträge und Rechnungen der Firma M***** mit ihren Subunternehmern vorzulegen".Das Erstgericht trug mit „Teilsachbeschluss" der Antragsgegnerin - vor Inkraftreten der WRN 2006 unter Berufung auf Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WGG - auf, „binnen 3 Monaten eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss sämtlicher bezughabenden Rechnungen und Belege, insbesondere auch der Verträge und Rechnungen der Firma M***** mit ihren Subunternehmern vorzulegen".
Das Rekursgericht gab - soweit hier wesentlich - dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin Folge, hob den angefochtenen „Teilsachbeschluss" auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf (Punkt 2 der Entscheidung des Rekursgerichts). Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die zwischenzeitig - durch § 22 Abs 2a WGG idF WRN 2006 - geschaffene und nach Ansicht des Rekursgerichts mangels einer speziellen Übergangsvorschrift hier bereits maßgeblichen neuen Rechtslage, die das Erstgericht noch nicht berücksichtigen habe können. Das Rekursgericht führte weiters aus, das Erstgericht werde mit den Parteien den Sachantrag im Lichte der neuen Rechtslage zu erörtern und den Parteien auch Gelegenheit zu geben haben, ihr Vorbringen zu modifizieren. Insbesondere werde die Antragstellerin zur Bekanntgabe aufzufordern sein, ob sie - vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage - weiterhin den Standpunkt vertrete, die Antragsgegnerin sei im Verfahren ihrer Vorlagepflicht noch nicht nachgekommen.Das Rekursgericht gab - soweit hier wesentlich - dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin Folge, hob den angefochtenen „Teilsachbeschluss" auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf (Punkt 2 der Entscheidung des Rekursgerichts). Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die zwischenzeitig - durch Paragraph 22, Absatz 2 a, WGG in der Fassung WRN 2006 - geschaffene und nach Ansicht des Rekursgerichts mangels einer speziellen Übergangsvorschrift hier bereits maßgeblichen neuen Rechtslage, die das Erstgericht noch nicht berücksichtigen habe können. Das Rekursgericht führte weiters aus, das Erstgericht werde mit den Parteien den Sachantrag im Lichte der neuen Rechtslage zu erörtern und den Parteien auch Gelegenheit zu geben haben, ihr Vorbringen zu modifizieren. Insbesondere werde die Antragstellerin zur Bekanntgabe aufzufordern sein, ob sie - vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage - weiterhin den Standpunkt vertrete, die Antragsgegnerin sei im Verfahren ihrer Vorlagepflicht noch nicht nachgekommen.
Die Entscheidung des Erstgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen gewesen sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Antragstattgebung; hilfsweise stellt die Antragstellerin auch einen Aufhebungsantrag.