Der gegen diese Entscheidung eingebrachte Revisionsrekurs der Vermieter ist nicht berechtigt.
Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofes ist - wie er bereits in den Entscheidungen 5 Ob 107/85 vom 17. Dezember 1985 und 5 Ob 113/85 sowie 5 Ob 2/86 vom 11. Februar 1986 zum Ausdruck brachte - der Ansicht, daß der Klausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, die sich auch im Mietvertrag der Parteien befindet, die erforderliche Bestimmbarkeit des zu vereinbarenden Mietzinses als Gültigkeitsvoraussetzung fehlt, kann doch das noch zur Rechtslage nach dem Mietengesetz tragfähige Argument, das Erfordernis der Bestimmbarkeit sei bei gesetzlich geregeltem Mietzins gegeben (Koziol-Welser, Grundriß I 7 333 und OGH in JBl. 1973, 617), seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in Anbetracht der Zulässigkeit angemessener Mietzinse undDer 5. Senat des Obersten Gerichtshofes ist - wie er bereits in den Entscheidungen 5 Ob 107/85 vom 17. Dezember 1985 und 5 Ob 113/85 sowie 5 Ob 2/86 vom 11. Februar 1986 zum Ausdruck brachte - der Ansicht, daß der Klausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, die sich auch im Mietvertrag der Parteien befindet, die erforderliche Bestimmbarkeit des zu vereinbarenden Mietzinses als Gültigkeitsvoraussetzung fehlt, kann doch das noch zur Rechtslage nach dem Mietengesetz tragfähige Argument, das Erfordernis der Bestimmbarkeit sei bei gesetzlich geregeltem Mietzins gegeben (Koziol-Welser, Grundriß römisch eins 7 333 und OGH in JBl. 1973, 617), seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in Anbetracht der Zulässigkeit angemessener Mietzinse und
kategoriebestimmter Mietzinse nicht mehr fortgeschrieben werden. Ist aber, wie in dem hier zu beurteilenden Streitfall, die Giltigkeit der Zinsanpassungsklausel von Anbeginn zu verneinen, so braucht auf die Bestimmung des § 16 a MRG, zu deren Rückwirkung zuletzt Iro (Recht der Wirtschaft, Jahrgang 1986 Seite 37 f.) kritisch Stellung genommen hat, nicht gegriffen werden. Aus den dargelegten Gründen muß der Revisionsrekurs der Vermieter erfolglos bleiben.kategoriebestimmter Mietzinse nicht mehr fortgeschrieben werden. Ist aber, wie in dem hier zu beurteilenden Streitfall, die Giltigkeit der Zinsanpassungsklausel von Anbeginn zu verneinen, so braucht auf die Bestimmung des Paragraph 16, a MRG, zu deren Rückwirkung zuletzt Iro (Recht der Wirtschaft, Jahrgang 1986 Seite 37 f.) kritisch Stellung genommen hat, nicht gegriffen werden. Aus den dargelegten Gründen muß der Revisionsrekurs der Vermieter erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf § 37 Abs. 3 Z 19 MRG i.V.m. den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.