Aus der Begründung:
Nach § 111 (1) JN. kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Mundels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Gemäß Abs. 2 dieses Gesetzes (in der Fassung der 1. GEN.) wird die Übertragung wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des beiden Gerichten gemeinsamen Oberlandesgerichtes und, wenn die Übertragung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels stattfinden soll, der Genehmigung des Obersten Gerichtshofes.Nach Paragraph 111, (1) JN. kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Mundels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Gemäß Absatz 2, dieses Gesetzes (in der Fassung der 1. GEN.) wird die Übertragung wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des beiden Gerichten gemeinsamen Oberlandesgerichtes und, wenn die Übertragung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels stattfinden soll, der Genehmigung des Obersten Gerichtshofes.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist somit für die Frage der Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses nichts zu gewinnen. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, daß die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, durch die ein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht abgelehnt wird, im Rahmen der Vorschriften der §§ 9 bis 16 AußStrG. angefochten werden kann, wobei die Frage, welches Gericht als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat, keine Schwierigkeiten bereiten kann. Um den Parteien die Möglichkeit der Anfechtung zu geben, muß also der Übertragungsbeschluß des Pflegschaftsgerichtes ausgefertigt und den Parteien zugestellt werden. Wie in der Entscheidung 1 Ob 752/55 = JBl. 1956 S. 367 ausgeführt wurde, beginnt ebenso wie in allen anderen Fällen auch hier die Rekursfrist mit der Zustellung des Beschlusses. Ist der Übertragungsbeschluß des zunächst zuständigen Pflegschaftsgerichtes rechtskräftig, sind die Akten dem Gericht zu übermitteln, dem die Pflegschaft übertragen werden soll. Sofern dieses zur Übernahme bereit ist, hat es die Parteien davon zu verständigen, da auch gegen diese Entscheidung der Rechtsmittelzug offensteht (vgl. SZ. XII 157). Ist dagegen das Gericht, dem die Pflegschaft übertragen werden soll, zur Übernahme nicht bereit, hat über die Genehmigung der Übertragung nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes unter Übergehung der allenfalls mit der Sache bereits befaßten Rekursgerichte das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht und, falls die Übertragung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels stattfinden soll, der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Die Entscheidung der zuletzt genannten Gerichtshöfe ist keine Rechtsmittelentscheidung, da sie in jedem Fall, also auch ohne Antrag einer Partei einzuholen ist, wenn das Gericht, dem die Pflegschaft übertragen werden soll, die Übernahme ablehnt. Es handelt sich aber immerhin bei diesem Genehmigungs- bzw. Versagungsbeschluß um eine im Außerstreitverfahren ergehende Entscheidung, gegen die das Gesetz ein Rechtsmittel zumindest nicht ausschließt. Da es im Außerstreitverfahren nur dort keine Anfechtungsmöglichkeit gibt, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes oder durch den Hinweis auf die anzuwendenden Prozeßgesetze geboten ist (vgl. EvBl. 1956 Nr. 74), erscheint die Annahme, daß gegen den Genehmigungsbeschluß des gemeinsamen Obergerichtes ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht zulässig sei, unbegrundet. Allerdings wird in den Erläuternden Bemerkungen zur 1. GEN. (537 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, XXI. Session, S. 42 ff., ähnlich der DchfErl. vom 2. Juni 1914 JMVBl. Nr. 43) als Zweck der neuen Vorschrift angeführt, daß diese die rascheste Übertragung der Zuständigkeit aller oder einzelner Pflegschaftsgeschäfte an ein anderes Gericht ermöglichen soll. Die aufgezeigte vielfache Anfechtungsmöglichkeit der zur Übertragung einer Pflegschaft notwendigen Beschlüsse des zu entlastenden und des neuen Pflegschaftsgerichtes, auf die selbst die Erläuternden Bemerkungen zur 1. GEN. hinweisen, läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der die Übertragung bewilligende oder versagende Beschluß des gemeinsamen Obergerichtes unanfechtbar sein soll. Es besteht auch kein Grund diesfalls den Rechtsmittelzug gegenüber dem Verfahren nach § 31 JN. zu verkürzen. Hier besteht aber kein Zweifel, daß gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes, mit denen über Delegierungsanträge entschieden wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (vgl. Fasching Komm. I S. 234, Anm. 7 zu §§ 30, 31 JN., Neumann Komm. I S. 83 unter Berufung auf Gem. Ber. S. 23, Materialien II S. 339, ebenso 6 Ob 35/68).Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist somit für die Frage der Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses nichts zu gewinnen. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, daß die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, durch die ein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht abgelehnt wird, im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 9 bis 16 AußStrG. angefochten werden kann, wobei die Frage, welches Gericht als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat, keine Schwierigkeiten bereiten kann. Um den Parteien die Möglichkeit der Anfechtung zu geben, muß also der Übertragungsbeschluß des Pflegschaftsgerichtes ausgefertigt und den Parteien zugestellt werden. Wie in der Entscheidung 1 Ob 752/55 = JBl. 1956 S. 367 ausgeführt wurde, beginnt ebenso wie in allen anderen Fällen auch hier die Rekursfrist mit der Zustellung des Beschlusses. Ist der Übertragungsbeschluß des zunächst zuständigen Pflegschaftsgerichtes rechtskräftig, sind die Akten dem Gericht zu übermitteln, dem die Pflegschaft übertragen werden soll. Sofern dieses zur Übernahme bereit ist, hat es die Parteien davon zu verständigen, da auch gegen diese Entscheidung der Rechtsmittelzug offensteht vergleiche SZ. römisch zwölf 157). Ist dagegen das Gericht, dem die Pflegschaft übertragen werden soll, zur Übernahme nicht bereit, hat über die Genehmigung der Übertragung nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes unter Übergehung der allenfalls mit der Sache bereits befaßten Rekursgerichte das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht und, falls die Übertragung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels stattfinden soll, der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Die Entscheidung der zuletzt genannten Gerichtshöfe ist keine Rechtsmittelentscheidung, da sie in jedem Fall, also auch ohne Antrag einer Partei einzuholen ist, wenn das Gericht, dem die Pflegschaft übertragen werden soll, die Übernahme ablehnt. Es handelt sich aber immerhin bei diesem Genehmigungs- bzw. Versagungsbeschluß um eine im Außerstreitverfahren ergehende Entscheidung, gegen die das Gesetz ein Rechtsmittel zumindest nicht ausschließt. Da es im Außerstreitverfahren nur dort keine Anfechtungsmöglichkeit gibt, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes oder durch den Hinweis auf die anzuwendenden Prozeßgesetze geboten ist vergleiche EvBl. 1956 Nr. 74), erscheint die Annahme, daß gegen den Genehmigungsbeschluß des gemeinsamen Obergerichtes ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht zulässig sei, unbegrundet. Allerdings wird in den Erläuternden Bemerkungen zur 1. GEN. (537 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, römisch 21 . Session, S. 42 ff., ähnlich der DchfErl. vom 2. Juni 1914 JMVBl. Nr. 43) als Zweck der neuen Vorschrift angeführt, daß diese die rascheste Übertragung der Zuständigkeit aller oder einzelner Pflegschaftsgeschäfte an ein anderes Gericht ermöglichen soll. Die aufgezeigte vielfache Anfechtungsmöglichkeit der zur Übertragung einer Pflegschaft notwendigen Beschlüsse des zu entlastenden und des neuen Pflegschaftsgerichtes, auf die selbst die Erläuternden Bemerkungen zur 1. GEN. hinweisen, läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der die Übertragung bewilligende oder versagende Beschluß des gemeinsamen Obergerichtes unanfechtbar sein soll. Es besteht auch kein Grund diesfalls den Rechtsmittelzug gegenüber dem Verfahren nach Paragraph 31, JN. zu verkürzen. Hier besteht aber kein Zweifel, daß gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes, mit denen über Delegierungsanträge entschieden wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist vergleiche Fasching Komm. römisch eins S. 234, Anmerkung 7 zu Paragraphen 30, 31, JN., Neumann Komm. römisch eins S. 83 unter Berufung auf Gem. Ber. S. 23, Materialien römisch zwei S. 339, ebenso 6 Ob 35/68).
Dieser Rekurs ist somit wohl zulässig, er ist aber nicht begrundet.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, müssen für die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN. besondere Gründe vorliegen. Entscheidend, ob eine solche Übertragung zu bewilligen ist, kann ebenso wie im Falle einer Delegierung nach § 31 JN. allein das Wohl des Kindes sein (ebenso 6 Ob 35/68, 6 Nd 190/65 u. a.). Solche Gründe hat der Antragsteller aber nicht einmal behauptet, der Übertragung der Zuständigkeit wurde daher mit Recht die Genehmigung versagt.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, müssen für die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN. besondere Gründe vorliegen. Entscheidend, ob eine solche Übertragung zu bewilligen ist, kann ebenso wie im Falle einer Delegierung nach Paragraph 31, JN. allein das Wohl des Kindes sein (ebenso 6 Ob 35/68, 6 Nd 190/65 u. a.). Solche Gründe hat der Antragsteller aber nicht einmal behauptet, der Übertragung der Zuständigkeit wurde daher mit Recht die Genehmigung versagt.