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Entscheidung 5 Ob 155/09v×

Entscheidung 5 Ob 155/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob155/09v

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Anton Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in Großenzersdorf, gegen die Antragsgegnerin Brigitte D***** GmbH, *****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, sowie der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer Roswitha G*****; Christine O*****; Elisabeth H*****; Isolde C*****; Werner D*****; Gertrude L*****; Leopold H*****; Josef J*****; Alexander T*****; Johanna I*****; Ing. Georg S*****; Emilie H*****; Ing. Manfred M*****; Markus H*****; Herbert Sch*****; Ingrid P*****; Ernst Sch*****; Ilse Sch*****; Helmut K*****; Monika K***** ebendort; Walter Sch*****; Juanita J*****; Adolf M***** J*****ebendort; Mag. Brigitte V*****; Dr. Peter N*****; Georg Hans Sch*****; Friedrich I*****; Christa M*****; Petra Ö*****; Helmut W*****; Mag. Michaela W*****, ebendort; Pia N*****; Karin S*****; Christian S*****, ebendort; Anna L*****; Heinz O*****; Anisoara G*****, ebendort; Marian G*****ebendort; Thomas F*****; Selfina D*****; Michaela K*****; Carmela S*****; Elisabeth Sch*****; Grace L*****; A***** A***** und S***** A*****, ebendort, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2009, GZ 39 R 46/09t-13, womit infolge Rekurses des Antragstellers der (Sach-)Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 23. Dezember 2008, GZ 26 Msch 12/08t-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG, dem Verwalter die Durchführung diverser Handlungen aufzutragen.

Das Erstgericht wies diese Anträge ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit „Sachbeschluss“ mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bzw in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3,, 6 WEG nicht gedeckt. Die Entscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 5. 1. 2009 zugestellt, der von ihm dagegen erhobene Rekurs jedoch erst am 21. 1. 2009 zur Post gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Sachbeschluss, jedoch „mit der Maßgabe“, dass die Anträge zurückgewiesen werden. Auch wenn Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG seit der WRN 2006 auch auf Absatz 7, des Paragraph 20, WEG verweise, beziehe sich dies nicht auf die geltend gemachten Verwalterpflichten. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG sei daher nicht gegeben. Dies habe auch das Erstgericht erkannt, sich aber bei seiner ab- statt (richtig) zurückweislichen - Entscheidung „im Ausdruck vergriffen“; der „Sachbeschluss“ stelle daher in Wahrheit einen (einfachen) Beschluss dar. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Klärung der Durchsetzbarkeit von nicht in Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG genannten Verwalterpflichten zu.

Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 14. 5. 2009 zugestellt; der von ihm dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 9. 6. 2009 zur Post gegeben und am 15. 6. 2009 der Vertreterin der Antragsgegnerin zugestellt; diese brachte am 7. 7. 2009 eine Revisionsrekursbeantwortung ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) unzulässig, weil hier Rechtsfragen von dieser Qualität aus folgenden Gründen nicht vorliegen:

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss (5 Ob 25/09a; RIS-Justiz RS0070434 [T3]; RS0070443; vergleiche auch RS0045783). Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss und deren Beantwortung gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15 und 16 MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG); ansonsten stehen nur die vierzehntägigen Fristen nach dem AußStrG offen (5 Ob 89/09p mwN). Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anwendbar (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG).

Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben hat weder das Erstgericht noch das Rekursgericht „in der Sache entschieden“, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung der (einfachen) Beschlüsse beider Vorinstanzen jeweils nur 14 Tage betrug. Da beide Seiten diese Frist jeweils versäumt haben, müssen ihre im drittinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze zurückgewiesen werden. Eine Wahrnehmung der ebenso gegebenen Versäumung der Rekurs(-beantwortungs-)frist kommt daher mangels eines zulässigen (weil nicht rechtzeitigen) Rechtsmittels nicht in Frage (9 Ob 2/07w; RIS-Justiz RS0122081).

Textnummer

E93498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00155.09V.0211.000

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00155_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045783 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sach …
RS0062118 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteiles Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass einer rechtzeitigen und zulässigen Revision von Amts wegen wahrzuneh …
RS0070434 Rechtssatz 18.05.1982Zivilrecht
Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 1 …
RS0070443 Rechtssatz 28.04.1992Zivilrecht
Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert …
RS0122081 Rechtssatz 28.03.2007Zivilrecht
Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von …