Begründung:
Der Antragsteller begehrte in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG, dem Verwalter die Durchführung diverser Handlungen aufzutragen.Der Antragsteller begehrte in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG, dem Verwalter die Durchführung diverser Handlungen aufzutragen.
Das Erstgericht wies diese Anträge ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit „Sachbeschluss“ mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei in § 30 Abs 1 Z 5 WEG bzw in § 52 Abs 1 Z 3, 6 WEG nicht gedeckt. Die Entscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 5. 1. 2009 zugestellt, der von ihm dagegen erhobene Rekurs jedoch erst am 21. 1. 2009 zur Post gegeben.Das Erstgericht wies diese Anträge ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit „Sachbeschluss“ mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bzw in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3,, 6 WEG nicht gedeckt. Die Entscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 5. 1. 2009 zugestellt, der von ihm dagegen erhobene Rekurs jedoch erst am 21. 1. 2009 zur Post gegeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Sachbeschluss, jedoch „mit der Maßgabe“, dass die Anträge zurückgewiesen werden. Auch wenn § 30 Abs 1 Z 5 WEG seit der WRN 2006 auch auf Abs 7 des § 20 WEG verweise, beziehe sich dies nicht auf die geltend gemachten Verwalterpflichten. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG sei daher nicht gegeben. Dies habe auch das Erstgericht erkannt, sich aber bei seiner ab- statt (richtig) zurückweislichen - Entscheidung „im Ausdruck vergriffen“; der „Sachbeschluss“ stelle daher in Wahrheit einen (einfachen) Beschluss dar. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Klärung der Durchsetzbarkeit von nicht in § 20 Abs 2 bis 7 WEG genannten Verwalterpflichten zu.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Sachbeschluss, jedoch „mit der Maßgabe“, dass die Anträge zurückgewiesen werden. Auch wenn Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG seit der WRN 2006 auch auf Absatz 7, des Paragraph 20, WEG verweise, beziehe sich dies nicht auf die geltend gemachten Verwalterpflichten. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG sei daher nicht gegeben. Dies habe auch das Erstgericht erkannt, sich aber bei seiner ab- statt (richtig) zurückweislichen - Entscheidung „im Ausdruck vergriffen“; der „Sachbeschluss“ stelle daher in Wahrheit einen (einfachen) Beschluss dar. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Klärung der Durchsetzbarkeit von nicht in Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG genannten Verwalterpflichten zu.
Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 14. 5. 2009 zugestellt; der von ihm dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 9. 6. 2009 zur Post gegeben und am 15. 6. 2009 der Vertreterin der Antragsgegnerin zugestellt; diese brachte am 7. 7. 2009 eine Revisionsrekursbeantwortung ein.