Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0121703) ist der Insolvenzverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten – ohne Insolvenzeröffnung – selbst noch zugestanden wären. Auch an der (materiellen) Beschwer der Insolvenzverwalterin ist nicht zu zweifeln, weil die Frage einer allfälligen Anerkennung der pfandrechtlich zu sichernden Forderung im Insolvenzverfahren von derjenigen nach der Zulässigkeit einer Pfandrechtsvormerkung trotz Insolvenzeröffnung zu trennen ist. Dass die Insolvenzverwalterin den Anspruch auf Vormerkung des Pfandrechts anerkannt hätte, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht. Seine Behauptung, die Insolvenzverwalterin hätte die Forderung aus den Kreditverträgen anerkannt, ist zudem als unzulässige Neuerung (§ 122 Abs 2 GBG) unbeachtlich. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Insolvenzverwalterin daher zutreffend als zulässig erachtet und inhaltlich behandelt.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0121703) ist der Insolvenzverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten – ohne Insolvenzeröffnung – selbst noch zugestanden wären. Auch an der (materiellen) Beschwer der Insolvenzverwalterin ist nicht zu zweifeln, weil die Frage einer allfälligen Anerkennung der pfandrechtlich zu sichernden Forderung im Insolvenzverfahren von derjenigen nach der Zulässigkeit einer Pfandrechtsvormerkung trotz Insolvenzeröffnung zu trennen ist. Dass die Insolvenzverwalterin den Anspruch auf Vormerkung des Pfandrechts anerkannt hätte, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht. Seine Behauptung, die Insolvenzverwalterin hätte die Forderung aus den Kreditverträgen anerkannt, ist zudem als unzulässige Neuerung (Paragraph 122, Absatz 2, GBG) unbeachtlich. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Insolvenzverwalterin daher zutreffend als zulässig erachtet und inhaltlich behandelt.
2. Gemäß § 95 Abs 3 GBG sind in einem Grundbuchsbeschluss alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss (RS0029353). Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann jedoch unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RS0060544). Scheidet – etwa wegen Fristablaufs (vgl 5 Ob 74/10h) – eine Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aus, kann selbst einer allenfalls unrichtigen Beurteilung einzelner Abweisungsgründe keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen, wenn das Grundbuchsgesuch aus einem anderen Abweisungsgrund, dessen Berechtigung der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel zieht, abgewiesen werden muss.2. Gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG sind in einem Grundbuchsbeschluss alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss (RS0029353). Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann jedoch unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RS0060544). Scheidet – etwa wegen Fristablaufs vergleiche 5 Ob 74/10h) – eine Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aus, kann selbst einer allenfalls unrichtigen Beurteilung einzelner Abweisungsgründe keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen, wenn das Grundbuchsgesuch aus einem anderen Abweisungsgrund, dessen Berechtigung der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel zieht, abgewiesen werden muss.
3. Die Grundbuchsperre nach § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war (5 Ob 153/09z; RS0065403 [T2]; RS0063858). § 56 Abs 3 GBG verleiht der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Insolvenzeröffnung nur dann Wirksamkeit, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde – wie hier – diesen Voraussetzungen nicht, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der IO zu beurteilen (5 Ob 86/02m; Höllwerth in Koller/Lovrek/Spitzer, Insolvenzordnung § 13 Rz 10).3. Die Grundbuchsperre nach Paragraph 13, IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war (5 Ob 153/09z; RS0065403 [T2]; RS0063858). Paragraph 56, Absatz 3, GBG verleiht der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Insolvenzeröffnung nur dann Wirksamkeit, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde – wie hier – diesen Voraussetzungen nicht, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der IO zu beurteilen (5 Ob 86/02m; Höllwerth in Koller/Lovrek/Spitzer, Insolvenzordnung Paragraph 13, Rz 10).
4. Nach herrschender Auffassung hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss (RS0016151). Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 21 IO besteht bei Treuhandabwicklungen dann nicht mehr, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Nur dann kann der Insolvenzverwalter nicht mehr zurücktreten (RS0102658). Nach der vom Rekursgericht bereits zitierten Spezialregelung des § 56 Abs 3 GBG liegt eine einverleibungsfähige Urkunde nur dann vor, wenn das – vor Insolvenzeröffnung gelegene – Ausfertigungsdatum gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde (RS0102658 [T1]). Dies ist nach der Auffassung des Rekursgerichts, die der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel zieht, hier nicht der Fall, was zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen musste.4. Nach herrschender Auffassung hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss (RS0016151). Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach Paragraph 21, IO besteht bei Treuhandabwicklungen dann nicht mehr, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Nur dann kann der Insolvenzverwalter nicht mehr zurücktreten (RS0102658). Nach der vom Rekursgericht bereits zitierten Spezialregelung des Paragraph 56, Absatz 3, GBG liegt eine einverleibungsfähige Urkunde nur dann vor, wenn das – vor Insolvenzeröffnung gelegene – Ausfertigungsdatum gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde (RS0102658 [T1]). Dies ist nach der Auffassung des Rekursgerichts, die der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel zieht, hier nicht der Fall, was zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen musste.
5. Auf die weiteren vom Rekursgericht erörterten Abweisungsgründe ist mangels Wiederholbarkeit des Gesuchs nach Ablauf der befristeten Rangordnung nicht mehr einzugehen.