Begründung:
Die Klägerin macht Ersatzansprüche für getätigte Kosten einer Heizthermenreparatur geltend, die ihr von Mietern des im gemeinsamen Eigentum der Beklagten stehenden Hauses abgetreten wurden.
Der gegenständliche Mietvertrag enthält in seinem § 4 unter anderem folgende Bestimmungen:Der gegenständliche Mietvertrag enthält in seinem Paragraph 4, unter anderem folgende Bestimmungen:
„1.) Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im besonderen die Elektroleitungs-, Gasleitungs- Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen sowie Gas- und Elektrogeräte und Öfen zu warten, sowie insoweit instand zu halten und zu erneuern (insbesondere auch die Erneuerung von Gasdurchlauferhitzern, Kombithermen udgl), als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. (...)
6.) Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter schriftlich unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter die Interessen bezüglich des Hauses und dessen übriger Bewohner wahrnehmen kann. Soweit kein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Vornahme von Arbeiten besteht, dürfen diese Arbeiten nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Hinsichtlich der Investitionen verzichtet der Mieter auf alle über § 10 MRG hinausgehenden Ansprüche."6.) Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter schriftlich unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter die Interessen bezüglich des Hauses und dessen übriger Bewohner wahrnehmen kann. Soweit kein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Vornahme von Arbeiten besteht, dürfen diese Arbeiten nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Hinsichtlich der Investitionen verzichtet der Mieter auf alle über Paragraph 10, MRG hinausgehenden Ansprüche."
Unstrittig unterliegt das Bestandverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG.
Die bereits bei Anmietung der Wohnung im Jahr 1988 vorhandene Heiztherme wurde wegen Versagens der Heizfunktion am 25. November 2004 auf Kosten der Mieter repariert.
Das Erstgericht wies die auf Ersatz der Reparaturkosten gerichtete Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Frage des Umfangs der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG in der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht abschließend beantwortet worden sei.
In ihrer von den Beklagten beantworteten Revision geht die Klägerin zwar auf die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der im Zulassungsausspruch genannten Rechtsfrage ein, meint aber einen Widerspruch zu einer überwiegend gegenteiligen älteren Rechtsprechung zu erkennen, die eine subsidiäre Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB neben § 3 MRG offenbar nicht ausgeschlossen habe.In ihrer von den Beklagten beantworteten Revision geht die Klägerin zwar auf die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der im Zulassungsausspruch genannten Rechtsfrage ein, meint aber einen Widerspruch zu einer überwiegend gegenteiligen älteren Rechtsprechung zu erkennen, die eine subsidiäre Anwendbarkeit des Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB neben Paragraph 3, MRG offenbar nicht ausgeschlossen habe.