Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 159/20y×

Entscheidung 5 Ob 159/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob159/20y

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. g*, 2. DI B*, 3. DI K*, beide *, alle vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Pfandrechtsvormerkung ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2020, AZ 46 R 50/20y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Zulässigkeit der Vormerkung eines Pfandrechts im Rang der Anmerkung einer Rangordnung ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin.

Das Erstgericht bewilligte die Vormerkung.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Insolvenzverwalterin Folge und wies das Vormerkungsgesuch ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0121703) ist der Masseverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten – ohne Konkurseröffnung – selbst noch zugestanden wären. Auch an der (materiellen) Beschwer der Insolvenzverwalterin ist nicht zu zweifeln, weil die Frage einer allfälligen Anerkennung der pfandrechtlich zu sichernden Forderung im Insolvenzverfahren von derjenigen nach der Zulässigkeit einer Pfandrechtsvormerkung trotz Konkurseröffnung zu trennen ist. Dass die Insolvenzverwalterin den Anspruch auf Vormerkung des Pfandrechts anerkannt hätte, behaupten die Revisionsrekurswerber nicht. Ihre Behauptung, die Insolvenzverwalterin hätte die Forderung aus den Kreditverträgen anerkannt, ist zudem als unzulässige Neuerung (Paragraph 122, Absatz 2, GBG) unbeachtlich. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Insolvenzverwalterin daher zutreffend als zulässig erachtet und inhaltlich behandelt.

2. Gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG sind in einem Grundbuchsbeschluss alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss (RS0029353). Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann jedoch unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RS0060544). Scheidet – etwa wegen Fristablaufs vergleiche 5 Ob 74/10h) – eine Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aus, kann selbst einer allenfalls unrichtigen Beurteilung einzelner Abweisungsgründe keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen, wenn das Grundbuchsgesuch aus einem anderen Abweisungsgrund, dessen Berechtigung die Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel ziehen, abgewiesen werden muss.

3. Die Grundbuchsperre nach Paragraph 13, IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen war (5 Ob 153/09z; RS0065403 [T2]; RS0063858). Paragraph 56, Absatz 3, GBG verleiht der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Insolvenzeröffnung nur dann Wirksamkeit, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde – wie hier – diesen Voraussetzungen nicht, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der IO zu beurteilen (5 Ob 86/02m; Höllwerth in Koller/Lovrek/Spitzer Insolvenzordnung Paragraph 13, Rz 10).

4. Nach herrschender Auffassung hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss (RS0016151). Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach Paragraph 21, IO besteht bei Treuhandabwicklungen dann nicht mehr, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Nur dann kann der Insolvenzverwalter nicht mehr zurücktreten (RS0102658). Nach der vom Rekursgericht bereits zitierten Spezialregelung des Paragraph 56, Absatz 3, GBG liegt eine einverleibungsfähige Urkunde nur dann vor, wenn das – vor Insolvenzeröffnung gelegene – Ausfertigungsdatum gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde (RS0102658 [T1]). Dies ist nach der Auffassung des Rekursgerichts, die die Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel ziehen, hier nicht der Fall, was zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen musste.

5. Auf die weiteren vom Rekursgericht erörterten Abweisungsgründe ist mangels Wiederholbarkeit des Gesuchs nach Ablauf der befristeten Rangordnung nicht mehr einzugehen.

Textnummer

E130005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E130005

Im RIS seit

19.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20200930_OGH0002_0050OB00159_20Y0000_000