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Entscheidung 5 Ob 160/13k×

Entscheidung 5 Ob 160/13k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008526 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als …
RS0048997 Rechtssatz 17.03.1986Zivilrecht
Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich …
RS0049004 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Kuranden zu verwirklichen. Es kann sich dabei im Verhältnis zur behinderten Person nur um eine unterstützende Funktion handeln; Hilf …
RS0049088 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen A …
RS0103634 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Das Scheidungsbegehren eines Betroffenen, dem ein Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB beigegeben ist, bedarf der Zustimmung des Sachwalters.
RS0129130 Rechtssatz 20.09.2013Zivilrecht
Die Bestellung eines Sachwalters ist nicht gerechtfertigt, wenn die Betroffene die Details des österreichischen Scheidungsrechts und damit zusammenhängende Fragen der Behauptungs‑ und Beweislast nicht kennt. Die mangelnde Kenntnis des österreichischen Schei …