Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der erkennende Senat hat in der vom Rekursgericht ohnehin zitierten Entscheidung 5 Ob 139/97w folgendes ausgeführt:
Das Ziel der Bestimmung des § 24a WEG war es, einem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen. Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG ist daher die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG. Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich aber, wie aus § 23 WEG unschwer abzuleiten ist, nur auf solche selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt daher jemand ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage.Das Ziel der Bestimmung des Paragraph 24 a, WEG war es, einem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen. Voraussetzung für eine Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG ist daher die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG. Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich aber, wie aus Paragraph 23, WEG unschwer abzuleiten ist, nur auf solche selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt daher jemand ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG nicht mehr in Frage.
Die von den Rechtsmittelwerbern behaupteten Sachverhaltsunterschiede (Wohnungseigentumsbegründung nur ca 2 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre vor Antragstellung gemäß § 24a Abs 2 WEG; Identität von Wohnungseigentümer und ursprünglichem Wohnungseigentumsorganisator) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr gilt auch hier, daß der Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils auf jene Sicherheiten zu verweisen ist, wie sie jedem anderen Erwerber eines Miteigentumsanteils zukommen.Die von den Rechtsmittelwerbern behaupteten Sachverhaltsunterschiede (Wohnungseigentumsbegründung nur ca 2 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre vor Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG; Identität von Wohnungseigentümer und ursprünglichem Wohnungseigentumsorganisator) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr gilt auch hier, daß der Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils auf jene Sicherheiten zu verweisen ist, wie sie jedem anderen Erwerber eines Miteigentumsanteils zukommen.
Der Revisionsrekurs war daher - trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen (vgl auch 5 Ob 164/98y).Der Revisionsrekurs war daher - trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen vergleiche auch 5 Ob 164/98y).