Begründung:
Ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB ***** ist das Eigentum der Revisionsrekurswerberin einverleibt.
Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 30. 3. 1992/28. 3. 2008 die aus dem Spruch näher ersichtliche Pfandrechtseinverleibung.
Die - ihrem äußeren Erscheinungsbild nach am 30. 3. 1992 von der Revisionsrekurswerberin (unter ihrer früheren Firma) und am 28. 3. 2008 vom Antragsteller gefertigte - Pfandbestellungsurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Pfandbestellungsurkunde
abgeschlossen zwischen:
1. der Firma „C***** & W***** Gesellschaft m.b.H." ... ,
2. Herrn Peter C*****, ... ,
wie folgt:
I.römisch eins.
Peter C***** hat der Firma „C***** & W***** Gesellschaft m.b.H." mit Kreditvertrag vom 11. Juli 1991 und 2. August 1991 einen Kredit in Höhe von S 10.000.000,-- ... gewährt. Weiters hat Peter C*****gegenüber der C*****-B*****, Bregenz eine Garantieerklärung für eine Verbindlichkeit der Firma „C***** & W***** Gesellschaft m.b.H." in Höhe von S 90.000.000,-- ... abgegeben.
II.römisch zwei.
Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 50.000.000,-- ... , welche Herrn Peter C*****, im folgenden kurz Gläubiger genannt, gegen die Firma „C***** & W***** Gesellschaft m.b.H." aus dem genannten Kreditvertrag und aus Rückgriffsansprüchen gegen die „C***** & W***** Gesellschaft m.b.H." aus der genannten Garantieerklärung bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden, bestellt die „C***** & W***** Gesellschaft m.b.H.", im folgenden kurz Pfandbesteller genannt, die ihr gehörige Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch ***** mit Gst. Nr. 672, 674, 675/1, 675/2, 675/3, 688, 690, 694/3, 2930, 2932/3, 2932/4, 2932/6, 2984 und .139 und EZ ***** Grundbuch ***** mit Gst. Nr. 702 samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zum Pfand und erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund der vorliegenden Urkunde auf der Liegenschaft EZ ***** und EZ ***** Grundbuch ***** das Pfandrecht für die vorbezeichnete Forderung des Peter C***** an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 50.000.000,-- einverleibt werde.
...
X.römisch zehn.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes die Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Ausländern genehmigungspflichtig ist und binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluß um die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde angesucht werden muß.
...".
Das Erstgericht (ein Rechtspfleger) bewilligt das Grundbuchsgesuch antragsgemäß.
Das Rekursgericht gab dem von der Liegenschaftseigentümerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Im Rekursverfahren gelte gemäß § 122 Abs 2 GBG das Neuerungsverbot, weshalb auf weite Teile der Rechtsmittelschrift nicht eingegangen werden könne. Grundsätzlich sei das Grundbuchsverfahren ein Akten- und Urkundenverfahren. Die Prüfung eines Grundbuchsantrags sei daher auf jene Hindernisse beschränkt, die sich aus dem Antrag selbst, aus dem Grundbuchsstand oder aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Es sei daher nur zu prüfen, ob aus dem Urkundeninhalt selbst materiell-rechtliche Bedenken folgen. Es sei nicht Sache des Grundbuchsgerichts, Schlussfolgerung aus der Urkunde zu ziehen. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedürfe, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgehe, liege ein Eintragungshindernis vor. Ein solches Eintragungshindernis folge nicht schon allein daraus, dass zwischen den Unterschriften der Vertragsparteien ein Zeitraum von 16 Jahren verstrichen sei, sei es doch dem Grundbuchsgericht verwehrt, die von der Rekurswerberin angestellten Schlussfolgerungen über Vertragsanbot, Dauer der Bindungswirkung und Vertragsannahme in seine Entscheidung einfließen zu lassen. Es sei nur anzumerken, dass es im Wirtschaftsleben nicht außergewöhnlich sei, wenn Pfandbestellungsurkunden zunächst nicht verbüchert würden, um sich die - hier immerhin 43.604 EUR betragende - Eintragungsgebühr, zu sparen. Darüber hinaus könne auch nicht im Sinn der Rekursausführungen davon ausgegangen werden, dass die Pfandbestellungsurkunde zu unbestimmt wäre, da sie „zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art für Peter C*****" errichtet worden sei. Insbesondere sei die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderungen entstehen können, feststehe. Dies treffe auf die in Punkt II. des Pfandbestellungsvertrags enthaltene Regelung („Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von ATS 50,000.000,-- ... , welche ... aus dem genannten Kreditvertrag und aus Rückgriffsansprüchen ... aus der genannten Garantieerklärung bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden") zu. Soweit im Rekurs devisenrechtliche Überlegungen angestellt würden, widerspreche dieses Vorbringen einerseits dem Neuerungsverbot und andererseits sei das Grundbuchsgericht nicht gehalten, Überlegungen in Bezug auf die im Jahre 1992 in Geltung stehenden devisenrechtlichen Bestimmungen anzustellen. Hinsichtlich der grundverkehrsrechtlichen Bedenken räume die Rekurswerberin selbst ein, dass im geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 eine Genehmigungspflicht für Pfandrechtsbegründungen durch Ausländer nicht mehr vorgesehen sei. In diesem Sinn habe auch eine aktenkundige Anfrage des Erstgerichts bei der Grundverkehrsbehörde ergeben, dass keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung notwendig sei. Den Ausführungen der Rekurswerberin, in denen diese im Hinblick auf die Anwendung ausländischen Rechts den Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 6 RPflG geltend mache, sei ebenfalls nicht beizutreten. Die Frage, ob eine Pfandrechtsbestellung in das österreichische Grundbuch einverleibt werden könne, richte sich nach österreichischem Recht. Demgegenüber kommt der Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 6 RPflG nur dort in Betracht, wo bei Entscheidungen ausländisches Recht anzuwenden sei. Insgesamt weise daher die Pfandbestellungsurkunde keinerlei formelle oder inhaltliche Mängel auf, die einer Eintragung entgegen stünden, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen sei.Das Rekursgericht gab dem von der Liegenschaftseigentümerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Im Rekursverfahren gelte gemäß Paragraph 122, Absatz 2, GBG das Neuerungsverbot, weshalb auf weite Teile der Rechtsmittelschrift nicht eingegangen werden könne. Grundsätzlich sei das Grundbuchsverfahren ein Akten- und Urkundenverfahren. Die Prüfung eines Grundbuchsantrags sei daher auf jene Hindernisse beschränkt, die sich aus dem Antrag selbst, aus dem Grundbuchsstand oder aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Es sei daher nur zu prüfen, ob aus dem Urkundeninhalt selbst materiell-rechtliche Bedenken folgen. Es sei nicht Sache des Grundbuchsgerichts, Schlussfolgerung aus der Urkunde zu ziehen. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedürfe, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgehe, liege ein Eintragungshindernis vor. Ein solches Eintragungshindernis folge nicht schon allein daraus, dass zwischen den Unterschriften der Vertragsparteien ein Zeitraum von 16 Jahren verstrichen sei, sei es doch dem Grundbuchsgericht verwehrt, die von der Rekurswerberin angestellten Schlussfolgerungen über Vertragsanbot, Dauer der Bindungswirkung und Vertragsannahme in seine Entscheidung einfließen zu lassen. Es sei nur anzumerken, dass es im Wirtschaftsleben nicht außergewöhnlich sei, wenn Pfandbestellungsurkunden zunächst nicht verbüchert würden, um sich die - hier immerhin 43.604 EUR betragende - Eintragungsgebühr, zu sparen. Darüber hinaus könne auch nicht im Sinn der Rekursausführungen davon ausgegangen werden, dass die Pfandbestellungsurkunde zu unbestimmt wäre, da sie „zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art für Peter C*****" errichtet worden sei. Insbesondere sei die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderungen entstehen können, feststehe. Dies treffe auf die in Punkt römisch zwei. des Pfandbestellungsvertrags enthaltene Regelung („Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von ATS 50,000.000,-- ... , welche ... aus dem genannten Kreditvertrag und aus Rückgriffsansprüchen ... aus der genannten Garantieerklärung bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden") zu. Soweit im Rekurs devisenrechtliche Überlegungen angestellt würden, widerspreche dieses Vorbringen einerseits dem Neuerungsverbot und andererseits sei das Grundbuchsgericht nicht gehalten, Überlegungen in Bezug auf die im Jahre 1992 in Geltung stehenden devisenrechtlichen Bestimmungen anzustellen. Hinsichtlich der grundverkehrsrechtlichen Bedenken räume die Rekurswerberin selbst ein, dass im geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 eine Genehmigungspflicht für Pfandrechtsbegründungen durch Ausländer nicht mehr vorgesehen sei. In diesem Sinn habe auch eine aktenkundige Anfrage des Erstgerichts bei der Grundverkehrsbehörde ergeben, dass keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung notwendig sei. Den Ausführungen der Rekurswerberin, in denen diese im Hinblick auf die Anwendung ausländischen Rechts den Richtervorbehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RPflG geltend mache, sei ebenfalls nicht beizutreten. Die Frage, ob eine Pfandrechtsbestellung in das österreichische Grundbuch einverleibt werden könne, richte sich nach österreichischem Recht. Demgegenüber kommt der Richtervorbehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RPflG nur dort in Betracht, wo bei Entscheidungen ausländisches Recht anzuwenden sei. Insgesamt weise daher die Pfandbestellungsurkunde keinerlei formelle oder inhaltliche Mängel auf, die einer Eintragung entgegen stünden, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien.Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu lösen gewesen seien.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Grundbuchsgesuchs des Antragstellers, in eventu des Entfalls der Wortfolge „zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art" und hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Liegenschaftseigentümerin macht in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend:
Die mit „Pfandbestellungsurkunde" überschriebene, dem Antrag (und der bekämpften bücherlichen Eintragung) zugrunde liegende Titelurkunde zeige, dass die Unterfertigung durch die Rechtsmittelwerberin (= Liegenschaftseigentümerin unter dem früheren Firmenwortlaut) am 30. 3. 1992 erfolgt sei, während sie der Antragsteller am 28. 3. 2008, also nahezu fast auf den Tag genau 16 Jahre später unterfertigt habe. Eine solche Urkunde sei aus grundbuchsrechtlicher Sicht schon deshalb nicht unbedenklich, könne doch im Lichte des § 862 ABGB keine jahrelange Bindung der Rechtsmittelwerberin an das darin enthaltene Vertragsoffert angenommen und ein solches Anbot vom Antragsteller nicht erst nach 16 Jahren angenommen werden. Es sei daher zweifelhaft, ob überhaupt und gegebenenfalls wann ein Vertragsabschluss erfolgt sei. Aus der betreffenden Formulierung im Pfandbestellungsvertrag folge die Sicherstellung für Forderungen aller Art ohne Festlegung eines genau umrissenen Rechtsgrundes. Dem Rechtsgeschäft stünden - abhängig vom Zeitpunkt des (allenfalls) erfolgten Vertragsabschlusses - devisen- und grundverkehrsrechtliche Hindernisse entgegen. Für die materiell-rechtliche Beurteilung sei - wiederum abhängig vom Zeitpunkt des (allenfalls) erfolgten Vertragsabschlusses - infolge bestandenem Auslandsbezug das IPRG bzw das EVÜ anzuwenden, was die Prüfung ausländischen Rechts, insbesondere ausländischen Devisenrechts erfordere, folglich den Richtervorbehalt begründe (§ 16 Abs 2 Z 6 RPflG) und die Entscheidung des Rechtspflegers als nichtig erweise.Die mit „Pfandbestellungsurkunde" überschriebene, dem Antrag (und der bekämpften bücherlichen Eintragung) zugrunde liegende Titelurkunde zeige, dass die Unterfertigung durch die Rechtsmittelwerberin (= Liegenschaftseigentümerin unter dem früheren Firmenwortlaut) am 30. 3. 1992 erfolgt sei, während sie der Antragsteller am 28. 3. 2008, also nahezu fast auf den Tag genau 16 Jahre später unterfertigt habe. Eine solche Urkunde sei aus grundbuchsrechtlicher Sicht schon deshalb nicht unbedenklich, könne doch im Lichte des Paragraph 862, ABGB keine jahrelange Bindung der Rechtsmittelwerberin an das darin enthaltene Vertragsoffert angenommen und ein solches Anbot vom Antragsteller nicht erst nach 16 Jahren angenommen werden. Es sei daher zweifelhaft, ob überhaupt und gegebenenfalls wann ein Vertragsabschluss erfolgt sei. Aus der betreffenden Formulierung im Pfandbestellungsvertrag folge die Sicherstellung für Forderungen aller Art ohne Festlegung eines genau umrissenen Rechtsgrundes. Dem Rechtsgeschäft stünden - abhängig vom Zeitpunkt des (allenfalls) erfolgten Vertragsabschlusses - devisen- und grundverkehrsrechtliche Hindernisse entgegen. Für die materiell-rechtliche Beurteilung sei - wiederum abhängig vom Zeitpunkt des (allenfalls) erfolgten Vertragsabschlusses - infolge bestandenem Auslandsbezug das IPRG bzw das EVÜ anzuwenden, was die Prüfung ausländischen Rechts, insbesondere ausländischen Devisenrechts erfordere, folglich den Richtervorbehalt begründe (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RPflG) und die Entscheidung des Rechtspflegers als nichtig erweise.