[15] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[16] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921; RS0112769).
[17] 2.1. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverträge wurde mittlerweile durch andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs geklärt (1 Ob 87/25p; 6 Ob 78/25a; 6 Ob 67/25h [Klausel 6]; 6 Ob 34/26g; 10 Ob 1/26h; 2 Ob 30/26i; 7 Ob 3/26f). 2.1. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG auf Bestandverträge wurde mittlerweile durch andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs geklärt (1 Ob 87/25p; 6 Ob 78/25a; 6 Ob 67/25h [Klausel 6]; 6 Ob 34/26g; 10 Ob 1/26h; 2 Ob 30/26i; 7 Ob 3/26f).
[18] 2.2. Die tragenden Erwägungen dieser Rechtsprechung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[19] Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, klargestellt, und zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Diese Gesetzesänderung ist im Ergebnis als (zulässige) authentische Interpretation zu werten. Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, klargestellt, und zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 41 a, Absatz 41, KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Diese Gesetzesänderung ist im Ergebnis als (zulässige) authentische Interpretation zu werten.
[20] § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist daher auf ein Dauerschuldverhältnis, das – wie das vorliegende (befristete) Mietverhältnis – darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG ist daher auf ein Dauerschuldverhältnis, das – wie das vorliegende (befristete) Mietverhältnis – darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anzuwenden.
[21] 2.3. Ausgehend davon kann sich die Revision nicht erfolgreich auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen. 2.3. Ausgehend davon kann sich die Revision nicht erfolgreich auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG berufen.
[22] 3.1. Die Revision des Klägers zeigt auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[23] 3.2. Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren (RS0132652). Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis (RS0132652 [T7]).
[24] Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit darüber, dass Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen (10 Ob 23/24s mwN; 9 Ob 123/25s). Da für die dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der gegenseitig zu erbringenden Leistungen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sind, wahrt eine Wertsicherung legitimerweise das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Äquivalenzverhältnis (9 Ob 123/25s). Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit darüber, dass Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genügen (10 Ob 23/24s mwN; 9 Ob 123/25s). Da für die dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der gegenseitig zu erbringenden Leistungen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sind, wahrt eine Wertsicherung legitimerweise das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Äquivalenzverhältnis (9 Ob 123/25s).
[25] Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt dargelegt, dass die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung keinen (real) degressiven Mietzins rechtfertigt (6 Ob 226/18f; 5 Ob 79/19g; 1 Ob 64/24d; 10 Ob 1/26h; 6 Ob 67/25h [Klausel 6]). Die Abnutzung nimmt einer Wertsicherungsklausel für den Mietzins daher nicht die sachliche Rechtfertigung (RS0020760 [T8]). Auch die Ansicht, dass ein wegen des Entfalls der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB allenfalls durch den Zeitablauf zu erwartender Wertverlust dadurch kompensiert werden müsse, dass die (vereinbarte) Wertsicherung (also der Ausgleich des Kaufkraftverlusts) unzulässig sei, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 226/18f; 5 Ob 79/19g; zur eingeschränkten Zulässigkeit der Überwälzung der Erhaltungspflicht vgl 6 Ob 67/25h [Klausel 39] mwN). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt dargelegt, dass die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung keinen (real) degressiven Mietzins rechtfertigt (6 Ob 226/18f; 5 Ob 79/19g; 1 Ob 64/24d; 10 Ob 1/26h; 6 Ob 67/25h [Klausel 6]). Die Abnutzung nimmt einer Wertsicherungsklausel für den Mietzins daher nicht die sachliche Rechtfertigung (RS0020760 [T8]). Auch die Ansicht, dass ein wegen des Entfalls der Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB allenfalls durch den Zeitablauf zu erwartender Wertverlust dadurch kompensiert werden müsse, dass die (vereinbarte) Wertsicherung (also der Ausgleich des Kaufkraftverlusts) unzulässig sei, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 226/18f; 5 Ob 79/19g; zur eingeschränkten Zulässigkeit der Überwälzung der Erhaltungspflicht vergleiche 6 Ob 67/25h [Klausel 39] mwN).
[26] Soweit der Kläger in seiner Revision die fehlende Auseinandersetzung mit der (angeblich) im Mietvertrag vereinbarten teilweisen Überwälzung der Erhaltungspflicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, ist ihm – abgesehen von der Frage des allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot – zudem entgegen zu halten, dass eine angeblich mangelhafte Begründung durch das Berufungsgericht nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO begründet (RS0042206). Der Nichtigkeitsgrund iSd § 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wiederum ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484; RS0042133). Soweit der Kläger in seiner Revision die fehlende Auseinandersetzung mit der (angeblich) im Mietvertrag vereinbarten teilweisen Überwälzung der Erhaltungspflicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, ist ihm – abgesehen von der Frage des allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot – zudem entgegen zu halten, dass eine angeblich mangelhafte Begründung durch das Berufungsgericht nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründet (RS0042206). Der Nichtigkeitsgrund iSd Paragraph 503, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wiederum ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484; RS0042133).
[27] 3.3. Die Wertsicherungsklausel ist auch nicht schon allein deshalb iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, weil ein vor Vertragsbeginn liegender Ausgangswert festgelegt wurde. 3.3. Die Wertsicherungsklausel ist auch nicht schon allein deshalb iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend, weil ein vor Vertragsbeginn liegender Ausgangswert festgelegt wurde.
[28] Die mit dem ZIAG zum 1. 1. 2026 neu eingeführte Vorschrift des § 879a ABGB ist nach der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 30 ABGB auch auf vor dem Inkrafttretenszeitpunkt geschlossene Verträge anzuwenden und in anhängigen Rechtsmittelverfahren zu beachten (7 Ob 3/26f; RS0031419). Die mit dem ZIAG zum 1. 1. 2026 neu eingeführte Vorschrift des Paragraph 879 a, ABGB ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 30, ABGB auch auf vor dem Inkrafttretenszeitpunkt geschlossene Verträge anzuwenden und in anhängigen Rechtsmittelverfahren zu beachten (7 Ob 3/26f; RS0031419).
[29] Unter Bedachtnahme auf die im Wortlaut des § 879a ABGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sowie die bereits in der Entscheidung 10 Ob 15/25s aufgezeigten Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung nur dann vorliegen kann, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt, weil dem Mieter dadurch im Zuge der Wertanpassung – in einem signifikanten Umfang – in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können (7 Ob 3/26f). Unter Bedachtnahme auf die im Wortlaut des Paragraph 879 a, ABGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sowie die bereits in der Entscheidung 10 Ob 15/25s aufgezeigten Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung nur dann vorliegen kann, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt, weil dem Mieter dadurch im Zuge der Wertanpassung – in einem signifikanten Umfang – in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können (7 Ob 3/26f).
[30] Dies ist bei der hier vorliegenden Vereinbarung der für den Monat vor dem Vertragsabschluss verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis für die Wertsicherung nicht der Fall.
[31] 3.4. Eine Wertsicherungsklausel hat sich an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. Diese Bestimmung sieht ua die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Ohne Verpflichtung des Unternehmers zur Entgeltsenkung ist die Klausel nichtig (1 Ob 2/26i mwN). 3.4. Eine Wertsicherungsklausel hat sich an den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG messen zu lassen. Diese Bestimmung sieht ua die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Ohne Verpflichtung des Unternehmers zur Entgeltsenkung ist die Klausel nichtig (1 Ob 2/26i mwN).
[32] Im Individualprozess ist die Auslegung von Klauseln nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat die Auslegung nach §§ 914 f ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). Ob eine Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (8 Ob 128/25v; RS0112106 [T1; T29 ]; RS0042936). Im Individualprozess ist die Auslegung von Klauseln nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat die Auslegung nach Paragraphen 914, f ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). Ob eine Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (8 Ob 128/25v; RS0112106 [T1; T29 ]; RS0042936).
[33] Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Änderung/Veränderung der Indexzahl dem Erfordernis der Zweiseitigkeit klar Rechnung getragen wird, zumal sich die ebenfalls genannten Begriffe „nicht übersteigen“ und „Überschreitung“ ausschließlich auf den vereinbarten Schwellenwert beziehen.
[34] 3.5. Auch in Bezug auf die behauptete Intransparenz der Wertsicherungsklausel iSd § 6 Abs 3 KschG vermag die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Insbesondere ist dessen auf die Übung des redlichen Verkehrs gestütztes Auslegungsergebnis, die Klausel stelle mit hinreichender Deutlichkeit auf die verlautbarte verbindliche Indexzahl ab, nicht zu beanstanden. 3.5. Auch in Bezug auf die behauptete Intransparenz der Wertsicherungsklausel iSd Paragraph 6, Absatz 3, KschG vermag die Revision keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Insbesondere ist dessen auf die Übung des redlichen Verkehrs gestütztes Auslegungsergebnis, die Klausel stelle mit hinreichender Deutlichkeit auf die verlautbarte verbindliche Indexzahl ab, nicht zu beanstanden.
[35] 4.1. Ausgehend von der im Entscheidungszeitpunkt des Obersten Gerichtshofs geltenden Rechtslage und der vorliegenden Rechtsprechung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts somit insgesamt als nicht korrekturbedürftig. Die Revision ist daher mangels Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
[36] 4.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO (RS0035972). Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 4.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO (RS0035972). Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.