[13] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[14] 1. Die Bestimmung des hier – unstrittig zufolge § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG – anwendbaren § 27 MRG verbietet in ihrem Abs 1 bestimmte Leistungen des Mieters an den Vermieter, an den Vormieter oder an Dritte und erklärt ihre vertragliche Vereinbarung für ungültig (Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht MRG4 § 27 MRG Rz 6; Prader/Punt in GeKo I2 § 27 MRG Rz 1). 1. Die Bestimmung des hier – unstrittig zufolge Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG – anwendbaren Paragraph 27, MRG verbietet in ihrem Absatz eins, bestimmte Leistungen des Mieters an den Vermieter, an den Vormieter oder an Dritte und erklärt ihre vertragliche Vereinbarung für ungültig (Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht MRG4 Paragraph 27, MRG Rz 6; Prader/Punt in GeKo I2 Paragraph 27, MRG Rz 1).
[15] Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwands, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat. Nach dem Zweck dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Bestandgegenstand als Vermögenswert gehandelt wird und kein objektiver äquivalenter Leistungsaustausch vorliegt (4 Ob 79/18y; 5 Ob 159/22a; vgl RS069778; RS0069842). Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwands, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat. Nach dem Zweck dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Bestandgegenstand als Vermögenswert gehandelt wird und kein objektiver äquivalenter Leistungsaustausch vorliegt (4 Ob 79/18y; 5 Ob 159/22a; vergleiche RS069778; RS0069842).
[16] 2. Gemäß § 27 Abs 3 MRG kann das, was entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs 1 MRG geleistet wird, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. 2. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG kann das, was entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, MRG geleistet wird, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden.
[17] Dieser Rückforderungsanspruch ist eine Leistungskondiktion eigener Art (RS0033661 [T3]; RS0067488 [T10]), die in ihrem Anwendungsbereich alle konkurrierenden Kondiktionsansprüche ausschließt (RS0033661 [T1]; RS0067488 [T11]; Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht MRG4 § 27 MRG Rz 51a mwN; Prader/Punt in GeKo I2 § 27 MRG Rz 106). Dieser Rückforderungsanspruch ist eine Leistungskondiktion eigener Art (RS0033661 [T3]; RS0067488 [T10]), die in ihrem Anwendungsbereich alle konkurrierenden Kondiktionsansprüche ausschließt (RS0033661 [T1]; RS0067488 [T11]; Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht MRG4 Paragraph 27, MRG Rz 51a mwN; Prader/Punt in GeKo I2 Paragraph 27, MRG Rz 106).
[18] Die Besonderheiten des Schutzzwecks des § 27 MRG rechtfertigen besondere Rechtsfolgeregelungen, die im Fall eines Verstoßes gegen das Ablöseverbot keinerlei Relativierung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehen (RS0033661 [T2]). Der Rückforderungsanspruch steht daher auch unabhängig davon zu, ob sich der Leistende im Irrtum über die Unzulässigkeit der Zahlung befand. Die Rückforderung ist vielmehr auch dann möglich, wenn der Rückfordernde in voller Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen wissentlich eine Nichtschuld bezahlte (5 Ob 279/98k; 5 Ob 121/01g; vgl auch 5 Ob 124/97i; Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht MRG4 § 27 MRG Rz 51a mwN; Prader/Punt in GeKo Wohnrecht I2 § 27 MRG Rz 106). Die Besonderheiten des Schutzzwecks des Paragraph 27, MRG rechtfertigen besondere Rechtsfolgeregelungen, die im Fall eines Verstoßes gegen das Ablöseverbot keinerlei Relativierung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehen (RS0033661 [T2]). Der Rückforderungsanspruch steht daher auch unabhängig davon zu, ob sich der Leistende im Irrtum über die Unzulässigkeit der Zahlung befand. Die Rückforderung ist vielmehr auch dann möglich, wenn der Rückfordernde in voller Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen wissentlich eine Nichtschuld bezahlte (5 Ob 279/98k; 5 Ob 121/01g; vergleiche auch 5 Ob 124/97i; Pesek in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht MRG4 Paragraph 27, MRG Rz 51a mwN; Prader/Punt in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 27, MRG Rz 106).
[19] Die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld steht demnach – anders als bei der Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB (§ 1432 letzter Fall ABGB; RS0014891; RS0033558; RS0033607) – einem Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG grundsätzlich nicht entgegen. Es ist ja für zahlreiche durch diese Bestimmung eröffneten Rückforderungsansprüche geradezu typisch, dass dem Leistenden bekannt war, dass er das Geleistete nicht schulde (10 Ob 2134/96p = RS0033558 [T3]). Der rückfordernde Mieter hat also nie nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat (5 Ob 279/98k; 5 Ob 121/01g; Prader/Punt in GeKo Wohnrecht I2 § 27 MRG Rz 106). Die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld steht demnach – anders als bei der Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB (Paragraph 1432, letzter Fall ABGB; RS0014891; RS0033558; RS0033607) – einem Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG grundsätzlich nicht entgegen. Es ist ja für zahlreiche durch diese Bestimmung eröffneten Rückforderungsansprüche geradezu typisch, dass dem Leistenden bekannt war, dass er das Geleistete nicht schulde (10 Ob 2134/96p = RS0033558 [T3]). Der rückfordernde Mieter hat also nie nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat (5 Ob 279/98k; 5 Ob 121/01g; Prader/Punt in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 27, MRG Rz 106).
[20] 3. Auf den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 kann „im Voraus“ nicht rechtswirksam verzichtet werden (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist daher ein Verzicht auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse iSd § 27 Abs 1 MRG (nur) bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen (RS0034044 [T3]). Nach dem Wegfall der Zwangslage kann auf die Rückforderung gültig verzichtet werden (RS0032360 [T2]). 3. Auf den Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, kann „im Voraus“ nicht rechtswirksam verzichtet werden (Paragraph 27, Absatz 3, Satz 2 MRG). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist daher ein Verzicht auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse iSd Paragraph 27, Absatz eins, MRG (nur) bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen (RS0034044 [T3]). Nach dem Wegfall der Zwangslage kann auf die Rückforderung gültig verzichtet werden (RS0032360 [T2]).
[21] Ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt diese Zwangslage weggefallen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 141/17x; 5 Ob 237/20v; 1 Ob 62/26p; RS0034044). Eine verpönte Drucksituation liegt jedenfalls so lange vor, als der Mieter noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und daher in seiner Willensbildung beschränkt ist (5 Ob 141/17x; 5 Ob 237/20v; 1 Ob 62/26p). In der Regel ist auf die Übergabe des Bestandobjekts abzustellen (1 Ob 62/26p; RS0034044 [T2]).
[22] 4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Verzichts auf die Rückforderung nach Wegfall der Zwangslage hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG sei nach ihrem Telos dahin einzugrenzen, dass die Leistung des neuen Mieters nur dann als unzulässige Ablöse betrachtet werden kann, wenn dieser noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und somit in seiner Willensbildung beschränkt ist (4 Ob 79/18y; 5 Ob 159/22a). Diese Aussage ist aus Anlass der Argumentation der Antragsgegnerin und des Erstgerichts dahin zu präzisieren, dass mit der möglicherweise als unzulässige Ablöse zu betrachtenden „Leistung“ des neuen Mieters, wenn Zahlungen auf Grundlage einer Vereinbarung geleistet werden, die Übernahme der Verpflichtung zur Leistung und nicht deren Erbringung in Erfüllung der Vereinbarung gemeint ist. Das in diesen Entscheidungen geforderte Tatbestandselement des Bestehens einer Zwangslage bezieht sich also auf die nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Vereinbarung zwischen (Neu-)Mieter und Ablöseempfänger, nicht den Zeitpunkt der Erbringung der verpönten Leistung. Das Gesetz will durch § 27 Abs 3 MRG sicherstellen, dass Empfänger rechtlich missbilligter Leistungen, die in einer Drucksituation vom (zukünftigen) Mieter tatsächlich erbracht wurden, letztlich wieder zurückzustellen haben. Aber auch dort, wo – wie etwa bei der Leistung eines überhöhten und damit unwirksam vereinbarten Mietzinses – ohne solche Drucksituation eine rechtlich missbilligte Leistung erbracht wird, wird ein Rückforderungsanspruch eingeräumt, um die Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustands sicherzustellen. Dem Empfänger soll letztlich keine höhere als die nach dem Gesetz zustehende Leistung zukommen (10 Ob 2134/96p). 4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Verzichts auf die Rückforderung nach Wegfall der Zwangslage hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sei nach ihrem Telos dahin einzugrenzen, dass die Leistung des neuen Mieters nur dann als unzulässige Ablöse betrachtet werden kann, wenn dieser noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und somit in seiner Willensbildung beschränkt ist (4 Ob 79/18y; 5 Ob 159/22a). Diese Aussage ist aus Anlass der Argumentation der Antragsgegnerin und des Erstgerichts dahin zu präzisieren, dass mit der möglicherweise als unzulässige Ablöse zu betrachtenden „Leistung“ des neuen Mieters, wenn Zahlungen auf Grundlage einer Vereinbarung geleistet werden, die Übernahme der Verpflichtung zur Leistung und nicht deren Erbringung in Erfüllung der Vereinbarung gemeint ist. Das in diesen Entscheidungen geforderte Tatbestandselement des Bestehens einer Zwangslage bezieht sich also auf die nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbotene Vereinbarung zwischen (Neu-)Mieter und Ablöseempfänger, nicht den Zeitpunkt der Erbringung der verpönten Leistung. Das Gesetz will durch Paragraph 27, Absatz 3, MRG sicherstellen, dass Empfänger rechtlich missbilligter Leistungen, die in einer Drucksituation vom (zukünftigen) Mieter tatsächlich erbracht wurden, letztlich wieder zurückzustellen haben. Aber auch dort, wo – wie etwa bei der Leistung eines überhöhten und damit unwirksam vereinbarten Mietzinses – ohne solche Drucksituation eine rechtlich missbilligte Leistung erbracht wird, wird ein Rückforderungsanspruch eingeräumt, um die Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustands sicherzustellen. Dem Empfänger soll letztlich keine höhere als die nach dem Gesetz zustehende Leistung zukommen (10 Ob 2134/96p).
[23] Auch nach dieser von der Antragsgegnerin für ihren Prozessstandpunkt ins Treffen geführten Rechtsprechung kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der verbotenen Vereinbarung durch die versprochene Zahlung an, sondern soll § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Neumieter schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine rechtlich gesicherte Position erlangt hatte. Umso weniger steht es der Annahme einer verbotenen Ablöse entgegen, wenn die Zwangslage selbst im Zeitpunkt der eigentlichen Leistung mangels Erlangung einer rechtlich gesicherten Position noch nicht weggefallen war (5 Ob 159/22a). Auch nach dieser von der Antragsgegnerin für ihren Prozessstandpunkt ins Treffen geführten Rechtsprechung kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der verbotenen Vereinbarung durch die versprochene Zahlung an, sondern soll Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nur dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Neumieter schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine rechtlich gesicherte Position erlangt hatte. Umso weniger steht es der Annahme einer verbotenen Ablöse entgegen, wenn die Zwangslage selbst im Zeitpunkt der eigentlichen Leistung mangels Erlangung einer rechtlich gesicherten Position noch nicht weggefallen war (5 Ob 159/22a).
[24] 5. Nach dem festgestellten Sachverhalt trafen die Streitteile die Ablösevereinbarung zu einem Zeitpunkt, als im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung eine Zwangslage bestanden hat. Die Tatsache, dass die Zahlung des zweiten Teilbetrags der Ablöse vereinbarungsgemäß erst nach der Schlüsselübergabe und damit zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, zu dem die Antragsteller bereits eine gesicherte Rechtspostion erlangt haben mögen, steht – wie gezeigt – einem auf § 27 Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsbegehren grundsätzlich nicht entgegen. Dieser Umstand kann nur unter dem Gesichtspunkt bedeutsam sein, dass nach der Rechtsprechung nach Wegfall der Zwangslage ein Verzicht auf die Rückforderung auch schlüssig wirksam erklärt werden kann (5 Ob 308/03k; RS0014241). 5. Nach dem festgestellten Sachverhalt trafen die Streitteile die Ablösevereinbarung zu einem Zeitpunkt, als im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung eine Zwangslage bestanden hat. Die Tatsache, dass die Zahlung des zweiten Teilbetrags der Ablöse vereinbarungsgemäß erst nach der Schlüsselübergabe und damit zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, zu dem die Antragsteller bereits eine gesicherte Rechtspostion erlangt haben mögen, steht – wie gezeigt – einem auf Paragraph 27, Absatz 3, MRG gestützten Rückforderungsbegehren grundsätzlich nicht entgegen. Dieser Umstand kann nur unter dem Gesichtspunkt bedeutsam sein, dass nach der Rechtsprechung nach Wegfall der Zwangslage ein Verzicht auf die Rückforderung auch schlüssig wirksam erklärt werden kann (5 Ob 308/03k; RS0014241).
[25] Anders als für die Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs (dazu Pkt 2.), ist für die Annahme eines solchen schlüssigen Verzichts die Frage der Kenntnis des Leistenden von der Unzulässigkeit der Vereinbarung und der Rückforderbarkeit der Leistungen von ausschlaggebender Bedeutung. Fehlte dem Leistenden bei Vereinbarung und Zahlung der unzulässigen Ablöse die Kenntnis, dass damit ein Rückforderungsanspruch verbunden war, konnte er auch nicht schlüssig einen entsprechenden Verzicht erklären (5 Ob 308/03k). Für diese Umstände ist der Anspruchsgegner behauptungs- und beweispflichtig. Derjenige, der den stillschweigenden Verzicht eines anderen auf einen Rückforderungsanspruch als anspruchsvernichtend behauptet, muss die Umstände beweisen, die ihn redlicherweise einen Verzichtswillen des Erklärenden annehmen ließen (5 Ob 308/03k = RS0118822).
[26] Auf einen solchen nachträglichen schlüssigen Verzicht hat sich die Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz nicht gestützt. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht deren Einwand, dass die Zahlung von 38.000 EUR nach Wegfall der Zwangslage erfolgt ist, und diese Leistung daher nicht § 27 Abs 1 Z 1 MRG unterliegt, rechtlich als Einwand des nachträglichen Verzichts der Antragsteller auf die Rückforderung ihrer Leistung versteht, wäre die Antragsgegnerin ihrer diesbezüglichen subjektiven Behauptungsobliegenheit nicht nachgekommen. Auf einen solchen nachträglichen schlüssigen Verzicht hat sich die Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz nicht gestützt. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht deren Einwand, dass die Zahlung von 38.000 EUR nach Wegfall der Zwangslage erfolgt ist, und diese Leistung daher nicht Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unterliegt, rechtlich als Einwand des nachträglichen Verzichts der Antragsteller auf die Rückforderung ihrer Leistung versteht, wäre die Antragsgegnerin ihrer diesbezüglichen subjektiven Behauptungsobliegenheit nicht nachgekommen.
[27] Bei der Beurteilung der Frage, ob ein schlüssiger Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist; es muss eine in dieser Hinsicht völlig eindeutige Sachlage bestehen, die nicht anders als ein solcher Verzicht verstanden werden kann (RS0014190 [T3, T5]; RS0014420 [T7]; RS0014146 [T2, T5, T7]).
[28] Allein aus der Tatsache der Zahlung des Großteils des Ablösebetrags nach Wegfall der Zwangslage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nach dem maßgeblichen objektiven Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers (RS0014158 [T5, T6]; RS0014159) –bloß zu schließen, die Antragsteller wollten den vertraglich festgelegten Verpflichtungen entsprechen. Nur wenn die Antragsteller bei Zahlung des Ablöseteilbetrags in Kenntnis der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und damit in Kenntnis der Rückforderbarkeit ihrer Zahlungen waren, kommt es in Betracht, dass die Antragsgegnerin von einem Rückforderungsverzicht ausgehen durfte. Diese (oder andere) besondere Umstände hat die Antragsgegnerin allerdings im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. In diesem Sinn hat das Rekursgericht daher die schlüssige Erklärung eines nachträglichen Verzichts zu Recht verneint, ohne die Unkenntnis des Leistenden von der Rückforderbarkeit der Leistung zu prüfen.
[29] 6. Der Revisionsrekurs ist somit nicht berechtigt.
[30] Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG. Die danach gebotenen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss vorgenommen werden (RS0123011 [T1]). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG. Die danach gebotenen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss vorgenommen werden (RS0123011 [T1]).