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Entscheidung 5 Ob 212/03t×

Entscheidung 5 Ob 212/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob212/03t

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick S*****, geboren 12. März 1987, wegen Unterhalt über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Rudolf Josef S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Juli 2003, GZ 4 R 219/03b-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dass der Minderjährige seinen Unterhaltsanspruch verloren hätte, weil er seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt vergleiche RIS-Justiz RS0008857, RS0047605, RS0114658), wurde vom Rechtsmittelwerber (Vater) nicht geltend gemacht, obwohl ihn die Behauptungs- und Beweislast für seine Unterhaltsverpflichtung aufhebende Umstände traf (RS006261). In welchem Bereich aber der sogenannte Unterhaltsstopp wegen pädagogisch schädlicher Überalimentierung anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung (RS0007138, RS0047424).

2. Die nunmehr als in 3. Instanz unzulässige Neuerung (RS0006904) begehrte Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen hätte der Rechtsmittelwerber bereits in 1. Instanz geltend machen müssen (7 Ob 92/03k = RS0006796 T5, T6; 4 Ob 134/03i = RS0117764).

Textnummer

E70744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00212.03T.0909.000

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0050OB00212_03T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung