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Entscheidung 5 Ob 215/11w×

Entscheidung 5 Ob 215/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob215/11w

Entscheidungsdatum

20.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*****, vertreten durch Prof. Dr. Strigl Dr. Horak Mag. Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin F***** KEG, *****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 MRG in Verbindung mit Paragraphen 3, 6 und 8 MRG, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss und Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. August 2011, GZ 39 R 137/11b-45, mit dem infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31. März 2011, GZ 9 Msch 19/08s-38, teilweise als nichtig aufgehoben, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Sachbeschluss des Rekursgerichts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt römisch eins. (Nichtigerklärung des Punktes 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) ersatzlos zu entfallen und Punkt römisch zwei. betreffend die Abweisung zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Sachbeschlusses wie folgt zu lauten hat:

„2. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, binnen 4 Wochen das Verputzen und Tapezieren der durch die Bauführung (Sanierung und Aufstocken des Hauses Sch*****) in der Wohnung des Antragstellers, Top Nummer 1a, im Haus *****, verursachten Sprünge und Risse in Angriff zu nehmen und dann binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen durchzuführen, wird abgewiesen.“

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 299,52 EUR (darin 49,92 EUR Umstatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller (= Mieter) begehrte von der Antragsgegnerin (= Vermieterin) die Vornahme bestimmter Arbeiten in der gemieteten Wohnung Top 1a, nämlich - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant - die Sanierung von Sprüngen und Rissen, die im Zuge von Baumaßnahmen zur Sanierung und Aufstockung des Hauses entstanden seien.

Die Antragsgegnerin beantragte Antragsabweisung und wandte ein, dass die begehrten Arbeiten keine Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 3, MRG seien und die Kosten hiefür auch nicht in der Hauptmietzinsreserve Deckung fänden. In eventu erhob die Antragsgegnerin gegen die Vornahme der Arbeiten Widerspruch nach Paragraph 6, Absatz 4, MRG.

Das Erstgericht trug der Antragstellerin - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant - (mit Spruchpunkt 2.) „... gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG … (auf), binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Verputzen und Tapezieren der durch die Bauführung (Sanierung und Aufstockung des Hauses …) in der Wohnung des Antragstellers, Top Nummer 1a, … verursachten Sprünge und Risse in Angriff zu nehmen und dann binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen durchzuführen“.

Das Erstgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass es sich bei den Putzrissen um rein optische Beeinträchtigungen und möglicherweise um die Verstärkung vorhandener Haarrisse durch die Ausbauarbeiten handle.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass die Risse und Sprünge in der Wohnung des Antragstellers nicht gesundheitsgefährdend seien und auch keine ernsten Schäden des Hauses begründeten, weshalb sie nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zu subsumieren seien. Allerdings habe der Antragsteller seinen Anspruch erkennbar auch auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG gestützt, wonach dem Mieter für Eingriffe in sein Mietrecht im Rahmen von zu duldenden Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten das Recht auf angemessene Entschädigung im Sinn der Wiederherstellung des vorigen Zustands zustehe. Der Antragsgegnerin sei daher die Beseitigung der Risse aufzutragen gewesen.

Das Rekursgericht hob aus Anlass des von der Antragsgegnerin gegen Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses erhobenen Rekurses diesen Entscheidungsteil als nichtig auf und änderte diesen zugleich in teilweiser Stattgebung des Rekurses dahin ab, dass es den „Antrag, der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 3, MRG aufzutragen, binnen 4 Wochen das Verputzen und Tapezieren der durch die Bauführung in der Wohnung des Antragstellers verursachten Sprünge und Risse in Angriff zu nehmen und binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen durchzuführen“, abwies.

Nach der Rechtsmeinung des Rekursgerichts seien entsprechend jüngerer Judikatur des Obersten Gerichtshofs aus unsachgemäßer Durchführung von Bauarbeiten im Haus abgeleitete, auf Geldersatz gerichtete Ansprüche nicht im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, sondern im Streitverfahren durchzusetzen (5 Ob 109/08b); für Naturalersatz könne dann nichts anderes gelten. Überhaupt habe Paragraph 8, Absatz 3, MRG offenkundig überhaupt keinen Naturalersatz im Auge, wenn dort davon die Rede sei, dass der beeinträchtigte Mieter angemessen zu entschädigen sei. Da nicht ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesene Rechtssachen auf den streitigen Rechtsweg gehörten, stehe für Ansprüche des Mieters auf Naturalrestitution nach Durchführung von ihm zu duldender Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten das Außerstreitverfahren nicht zur Verfügung. Der Sachbeschluss des Erstgerichts sei daher in seinem Punkt 2. als nichtig aufzuheben gewesen. Da es sich bei den Putzrissen um bloß optische Beeinträchtigungen, nicht aber um ernste Schäden des Hauses handle, komme eine Antragstattgebung nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG nicht in Betracht, weshalb insoweit mit Antragsabweisung vorzugehen gewesen sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob aus Paragraph 8, Absatz 3, MRG ein Anspruch auf Naturalrestitution abgeleitet werden könne. In der Entscheidung 7 Ob 218/00k sei diese Frage ausdrücklich offen gelassen worden.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Erstgerichts nicht Folge gegeben und dieser wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt der Antragsteller auch einen Aufhebungsantrag und er begehrt noch in eventu einen Beschluss nach Paragraph 40 a, JN, mit dem dem Erstgericht die Behandlung des Antrags (gemeint: zu Spruchpunkt 2.) als Klage im streitigen Rechtsweg aufgetragen werden solle.

Die Antragsgegnerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, die Revision (gemeint: den Revisionsrekurs) des Antragstellers nicht zuzulassen, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Der Antragsteller macht in seinem Revisionsrekurs - zusammengefasst - geltend, es liege eine Nichtigkeit begründende unrichtige rechtliche Beurteilung deshalb vor, weil das Rekursgericht Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses einerseits als nichtig aufgehoben und andererseits im antragsabweisenden Sinn abgeändert habe. Hätte der Antragsteller tatsächlich einen auf dem streitigen Rechtsweg zu verfolgenden Anspruch geltend gemacht, dann hätte das Rekursgericht einen Zuständigkeitsbeschluss gemäß Paragraph 40 a, JN fällen müssen. Tatsächlich habe der Antragsteller aber, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, seinen Anspruch auf Sanierung der Risse jedenfalls auch auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG gestützt. Nach dieser Bestimmung stehe auch Naturalrestitution zu, gelte doch im Schadenersatzrecht gerade der Vorrang des Naturalersatzes.

Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Für das außerstreitige Revisionsrekursverfahren sind die Nichtigkeitsgründe in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG taxativ aufgezählt (1 Ob 140/10k; 7 Ob 181/09g). Einen solchen, namentlich jenen nach Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG, vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen. Aus der Entscheidung des Rekursgerichts wird nämlich klar, dass dieses das Begehren des Antragstellers zu Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses materiell deshalb für unberechtigt erachtete, weil die damit angestrebten Arbeiten keine solchen iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG darstellten und andererseits ein Anspruch auf Naturalrestitution nach Ansicht des Rekursgerichts aus Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht abgeleitet werden könne.

1.2. Formell verfehlt war allerdings das Vorgehen des Rekursgerichts insoweit, als es ein und dasselbe Begehren zweimal, nämlich einmal nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, MRG und nochmals gesondert nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG beurteilte. Dies stellt inhaltlich eine dem österreichischen Verfahrensrecht fremde Rechtsgrundabweisung dar (7 Ob 2012/96z), die ersatzlos zu beseitigen war.

3. Ein Ausspruch dahin, dass das Begehren des Antragstellers zu Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses als Klage zu behandeln sei, war nicht geboten, hat doch der Antragsteller vor der Schlichtungsstelle und dem Erstgericht immer den Standpunkt vertreten, Ansprüche geltend zu machen, die im Außerstreitverfahren zu verfolgen seien. Diese Ansicht hält der Antragsteller auch im Revisionsrekurs weiter aufrecht vergleiche insbesondere S 7 seines Revisionsrekurses).

4. Auf die Beurteilung der Vorinstanzen nach Paragraphen 3, 6, MRG kommt der Antragsteller im Revisionsrekurs nicht mehr inhaltlich zurück. Die vom Rekursgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage, ob gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch Naturalrestitution (Wiederherstellung des vorigen Zustands) begehrt werden könne (idS Böhm in Schwimmann², Paragraph 8, MRG Rz 87) stellt sich hier nicht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts erfolgte die Entfernung der Tapeten durch den Antragsteller selbst wegen deren Beschädigung bei einem Fensteraustausch. Ursachen und Verantwortlichkeit für diesen Schadensfall können nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht beurteilt werden und es fehlt überdies ein Zusammenhang mit den Ausbauarbeiten, die der Antragsteller für den Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG heranzieht, sodass das Tapezieren schon aus diesem Grund nicht zuzusprechen war. Im Übrigen können nach den Feststellungen die Ausbauarbeiten auch nur für die Vergrößerung schon bestehender Haarrisse verantwortlich gewesen sein, ohne dass sich diesfalls deren Wesentlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz 3, MRG aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten ließe. Schon aus diesem Grunde hat der Antragsteller einen Anspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht erwiesen, weshalb es bei der Antragsabweisung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu verbleiben hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.000 EUR (Paragraph 10, Ziffer 3, Litera a,) Sub-Litera, c, c,) RATG; Wohnungsgröße 25 m²).

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E100565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00215.11W.0320.000

Im RIS seit

12.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120320_OGH0002_0050OB00215_11W0000_000