Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber können nicht überzeugen, während die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend ist. Gemäß § 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Einwände der Revisionsrekurswerber Bezug nehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber können nicht überzeugen, während die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend ist. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Einwände der Revisionsrekurswerber Bezug nehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:
Die Revisionsrekurswerber machen zunächst als eine dem angefochtenen Beschluss anhaftende Nichtigkeit und/oder Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend, dass das Rekursgericht nicht beachtet habe, dass das Rekursverfahren zufolge des an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts gemäß § 42 Abs 5 VfGG unterbrochen worden sei. Einer der in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, nämlich dass ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 AußStrG gegeben wäre, wurde dadurch aber nicht verwirklicht. Den Revisionsrekurswerbern ist einzuräumen, dass das Einlangen der Mitteilung einer Partei über einen von ihr an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Entscheidung eines von ihr behaupteten Kompetenzkonflikts das anhängige gerichtliche Verfahren unterbricht. Die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Kompetenzkonflikt vorliegt und ob die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sind, hat dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten zu bleiben (1 Ob 645/80, RIS-Justiz RS0053665). Da der Verfassungsgerichtshof allerdings inzwischen einen Kompetenzkonflikt verneint hat, sind die Antragsgegner durch den Verfahrensfehler des Rekursgerichts in keiner Weise beschwert. Mangels Entscheidungsrelevanz liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor. Da der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist das weitere Begehren der Revisionsrekurswerber, das Revisionsrekursverfahren zu unterbrechen und den Ausgang des Kompetenzverfahrens abzuwarten, obsolet.Die Revisionsrekurswerber machen zunächst als eine dem angefochtenen Beschluss anhaftende Nichtigkeit und/oder Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend, dass das Rekursgericht nicht beachtet habe, dass das Rekursverfahren zufolge des an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VfGG unterbrochen worden sei. Einer der in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, nämlich dass ein Fall der Paragraphen 56, 57, Ziffer eins, oder 58 AußStrG gegeben wäre, wurde dadurch aber nicht verwirklicht. Den Revisionsrekurswerbern ist einzuräumen, dass das Einlangen der Mitteilung einer Partei über einen von ihr an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Entscheidung eines von ihr behaupteten Kompetenzkonflikts das anhängige gerichtliche Verfahren unterbricht. Die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Kompetenzkonflikt vorliegt und ob die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sind, hat dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten zu bleiben (1 Ob 645/80, RIS-Justiz RS0053665). Da der Verfassungsgerichtshof allerdings inzwischen einen Kompetenzkonflikt verneint hat, sind die Antragsgegner durch den Verfahrensfehler des Rekursgerichts in keiner Weise beschwert. Mangels Entscheidungsrelevanz liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor. Da der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist das weitere Begehren der Revisionsrekurswerber, das Revisionsrekursverfahren zu unterbrechen und den Ausgang des Kompetenzverfahrens abzuwarten, obsolet.
In der Rechtsrüge halten die Antragsgegner an ihrer bereits in erster und zweiter Instanz vertretenen Ansicht fest, das Begehren der Antragstellerin auf Ausbau der Straßen- und Weganlage betreffe keine privatrechtliche Angelegenheit; es werde vielmehr, da es nach einem auch Zwangselemente enthaltenden Umlegungsverfahren um den Ausbau einer Gemeindestraße und nicht einer Privatstraße gehe, ein hoheitlicher Akt gefordert. Es liege daher nicht, wie das Rekursgericht irrig meine, eine außerstreitige Angelegenheit vor, sondern es handle sich um eine Verwaltungssache, die demnach auch von der Verwaltung behandelt werden müsse.
Dem kann nicht beigepflichtet werden: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584). Das wesentliche Argument der Revisionsrekurswerber, der Rechtsweg könne nicht zulässig sein, weil die Straßenanlage auf einem Umlegungsverfahren fuße, das (zumindest auch) hoheitliche Elemente aufweise, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Ausführungen im „Vorverfahren" 6 Ob 286/04h bbl 2005/92 = immolex 2005/152 = MietSlg 57.855/5 verworfen. Wie zum Teil schon vom Rekursgericht zitiert, wurde dort ausgeführt, die Liegenschaftseigentümer hätten im Rahmen des Umlegungsverfahrens eine im ordentlichen Rechtsweg überprüfbare Vereinbarung über die Eigentumsaufteilung und die Tragung der Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straße getroffen. Die Beteiligten hätten entgegen den gesetzlichen Aufbringungsregeln vereinbart, dass das für die Straße vorgesehene Grundstück nicht ins Miteigentum der beteiligten Eigentümer, sondern ins Alleineigentum der beklagten Gemeinde übernommen werde und dass diese die Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straße allein übernehme. Von dieser Vereinbarung könne die Marktgemeinde nicht einseitig dahin abgehen, dass sie das für die geplante Straßenbreite erforderliche Grundstück (egal ob die Breite von 8 m für die asphaltierte Fahrbahn oder für den im Umlegungsplan vorgesehenen „verkehrsberuhigten Ausbau" durch Anlegung von Ausweich- und Parkplätzen benötigt werde) für nicht mehr erforderlich erkläre und daraus ihre volle Eigentumsfreiheit ableite. Die Teilnehmer des Umlegungsverfahrens seien schon aufgrund dieser getroffenen Vereinbarung in einer Rechtsgemeinschaft (ähnlich einer Güterwegegemeinschaft) mit dem Zweck verbunden, das im Umlegungsplan festgelegte Raumplanungsziel auf die mit gesonderter Vereinbarung festgelegte Weise zu verwirklichen. Aus der Vereinbarung über die gemeinsamen Anlagen sei eine obligatorische Eigentumsbeschränkung der beklagten Marktgemeinde dahin abzuleiten, dass diese - solange die Vereinbarung nicht wirksam abgeändert werde - das Grundstück nicht für andere Zwecke verwenden dürfe. Zutreffend hat das Rekursgericht aus diesen Ausführungen abgeleitet, dass der privatrechtliche Charakter der vom Obersten Gerichtshof angenommenen Vereinbarung entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht dadurch berührt wird, dass sie im Zuge des mit Zwangselementen ausgestatteten Umlegungsverfahrens erfolgt ist. Richtig hat das Rekursgericht daraus weiter gefolgert, dass die Antragstellerin demnach von der Marktgemeinde, die als Liegenschaftseigentümerin am Umlegungsverfahren teilgenommen hat, kein hoheitsrechtliches Tun fordert, zumal der Bau und die Erhaltung von Straßen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind (Ballon in Fasching2 I § 1 JN Rz 170). Wird im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Parteien ein gütliches Übereinkommen getroffen, dann stellt dies einen Privatrechtstitel dar und sind zur Entscheidung aller mit diesem Übereinkommen im Zusammenhang stehenden Fragen die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden berufen (Ballon aaO Rz 171).Dem kann nicht beigepflichtet werden: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584). Das wesentliche Argument der Revisionsrekurswerber, der Rechtsweg könne nicht zulässig sein, weil die Straßenanlage auf einem Umlegungsverfahren fuße, das (zumindest auch) hoheitliche Elemente aufweise, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Ausführungen im „Vorverfahren" 6 Ob 286/04h bbl 2005/92 = immolex 2005/152 = MietSlg 57.855/5 verworfen. Wie zum Teil schon vom Rekursgericht zitiert, wurde dort ausgeführt, die Liegenschaftseigentümer hätten im Rahmen des Umlegungsverfahrens eine im ordentlichen Rechtsweg überprüfbare Vereinbarung über die Eigentumsaufteilung und die Tragung der Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straße getroffen. Die Beteiligten hätten entgegen den gesetzlichen Aufbringungsregeln vereinbart, dass das für die Straße vorgesehene Grundstück nicht ins Miteigentum der beteiligten Eigentümer, sondern ins Alleineigentum der beklagten Gemeinde übernommen werde und dass diese die Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straße allein übernehme. Von dieser Vereinbarung könne die Marktgemeinde nicht einseitig dahin abgehen, dass sie das für die geplante Straßenbreite erforderliche Grundstück (egal ob die Breite von 8 m für die asphaltierte Fahrbahn oder für den im Umlegungsplan vorgesehenen „verkehrsberuhigten Ausbau" durch Anlegung von Ausweich- und Parkplätzen benötigt werde) für nicht mehr erforderlich erkläre und daraus ihre volle Eigentumsfreiheit ableite. Die Teilnehmer des Umlegungsverfahrens seien schon aufgrund dieser getroffenen Vereinbarung in einer Rechtsgemeinschaft (ähnlich einer Güterwegegemeinschaft) mit dem Zweck verbunden, das im Umlegungsplan festgelegte Raumplanungsziel auf die mit gesonderter Vereinbarung festgelegte Weise zu verwirklichen. Aus der Vereinbarung über die gemeinsamen Anlagen sei eine obligatorische Eigentumsbeschränkung der beklagten Marktgemeinde dahin abzuleiten, dass diese - solange die Vereinbarung nicht wirksam abgeändert werde - das Grundstück nicht für andere Zwecke verwenden dürfe. Zutreffend hat das Rekursgericht aus diesen Ausführungen abgeleitet, dass der privatrechtliche Charakter der vom Obersten Gerichtshof angenommenen Vereinbarung entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht dadurch berührt wird, dass sie im Zuge des mit Zwangselementen ausgestatteten Umlegungsverfahrens erfolgt ist. Richtig hat das Rekursgericht daraus weiter gefolgert, dass die Antragstellerin demnach von der Marktgemeinde, die als Liegenschaftseigentümerin am Umlegungsverfahren teilgenommen hat, kein hoheitsrechtliches Tun fordert, zumal der Bau und die Erhaltung von Straßen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 170). Wird im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Parteien ein gütliches Übereinkommen getroffen, dann stellt dies einen Privatrechtstitel dar und sind zur Entscheidung aller mit diesem Übereinkommen im Zusammenhang stehenden Fragen die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden berufen (Ballon aaO Rz 171).
Die Vorinstanzen haben demnach ohne Rechtsirrtum erkannt, dass von der Antragstellerin ein Anspruch geltend gemacht wird, der nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und somit in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte fällt. Die Rechtsansicht, der Rechtsweg (= Gerichtsweg) stehe für das von der Antragstellerin erhobene Begehren offen, ist demnach zutreffend.
Zuletzt wird von den Revisionsrekurswerbern noch die Auffassung vertreten, dass im - also gegebenen - Fall des Bestehens der gerichtlichen Zuständigkeit „doch wohl noch eher" eine streitige Rechtssache vorliege. Gebe es eine Vereinbarung über die Nutzung der der Marktgemeinde übertragenen Flächen, wäre aus dieser Vereinbarung streitig zu klagen. Richtig hat dazu schon das Rekursgericht ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend ist (9 Ob 336/98x JBl 1999, 657 mwN ua). Verlangt der Antragsteller eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, dann hat der Außerstreitrichter zu entscheiden; verlangt er hingegen die Zuhaltung einer Vereinbarung oder die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme des anderen Miteigentümers, dann muss er diesen Anspruch mit Klage im streitigen Verfahren geltend machen (10 Ob 25/06h SZ 2006/146 = MietSlg LVII/5 = immolex 2005/152 mwN). Hier steht fest, dass die Straßenplanung durch die Marktgemeinde „in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern der Umlegung" erfolgen sollte, eine Einigung aller Eigentümer bisher aber nicht zustandekam. Unter diesen Umständen ist der Ansicht des Rekursgerichts beizupflichten, dass sich die Antragstellerin nicht auf eine den Ausbau und die Gestaltung der gemeinsamen Weganlage konkret regelnde Vereinbarung berufe, sondern eine rechtsgestaltende Regelung des Ausbaus der gemeinsamen Weganlage verlange, was inhaltlich einer Benützungsregelung gleichzuhalten sei. Auch die Ansicht, über den Antrag der Antragstellerin sei im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Die Revisionsrekurswerber bemängeln schließlich auch noch den Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige. Dies sei, da es sich um „hochwertigstes Bauland in einer Nachbargemeinde von Bregenz" handle, lebensfremd. Abgesehen davon, dass dieser „Streitwertbemängelung" im Hinblick darauf, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde (und daher kein Fall des § 59 Abs 2 AußStrG vorliegt), keine Entscheidungsrelevanz zukommt, wird von den Antragsgegnern übersehen, dass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden ist, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstößt oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde (Fucik/Kloiber, AußStrG § 59 Rz 5 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.Die Revisionsrekurswerber bemängeln schließlich auch noch den Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige. Dies sei, da es sich um „hochwertigstes Bauland in einer Nachbargemeinde von Bregenz" handle, lebensfremd. Abgesehen davon, dass dieser „Streitwertbemängelung" im Hinblick darauf, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde (und daher kein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG vorliegt), keine Entscheidungsrelevanz zukommt, wird von den Antragsgegnern übersehen, dass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden ist, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstößt oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 59, Rz 5 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG.