Begründung:
In dem schriftlichen Mietvertrag vom 21.4.1959, mit dem die 74 m 2 große Geschäftsräumlichkeit im Haus Kaiserstraße 44-46, 1070 Wien auf der Grundlage des Jahresfriedenszinses von S 4.770 Kronen in Bestand gegeben wurde, ist die Klausel vorgedruckt gewesen: "Nach Abänderung der gesetzl.Vorschriften über die Mietzinsbildung ist ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen". Ab Juni 1984 begehrte der Hausverwalter von der Mieterin die Zahlung eines von S 1.192,50 auf S 9.350,- erhöhten monatlichen Hauptmietzinses, weil ein Bestandzins von S 85,- je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat angemessen sei.
Die Mieterin, die den Standpunkt vertrat, es habe bei dem ihr bis Mai 1984 vorgeschriebenen und bezahlten Hauptmietzins von monatlich S 1.192,50 zu bleiben, machte die Sache mit dem Antrag auf Feststellung, um welchen Betrag das gesetzlich zulässige Ausmaß des Hauptmietzinses ab dem 1.6.1984 überschritten wurde, bei der Gemeinde anhängig und rief, weil das Verfahren nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt war, nach § 40 Abs2 MRG das Gericht an. Das Erstgericht entschied mit Sachbeschluß und stellte fest, daß die Vermieter durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 6.290,- für die Monate Juni 1984 bis Dezember 1984 das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß um monatlich S 590,-Die Mieterin, die den Standpunkt vertrat, es habe bei dem ihr bis Mai 1984 vorgeschriebenen und bezahlten Hauptmietzins von monatlich S 1.192,50 zu bleiben, machte die Sache mit dem Antrag auf Feststellung, um welchen Betrag das gesetzlich zulässige Ausmaß des Hauptmietzinses ab dem 1.6.1984 überschritten wurde, bei der Gemeinde anhängig und rief, weil das Verfahren nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt war, nach Paragraph 40, Abs2 MRG das Gericht an. Das Erstgericht entschied mit Sachbeschluß und stellte fest, daß die Vermieter durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 6.290,- für die Monate Juni 1984 bis Dezember 1984 das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß um monatlich S 590,-
überschritten haben. Die Vermieter hatten nach Feststellung der Nutzfläche der Geschäftsräumlichkeit ihre Zinsvorschreibung auf S 6.290,- berichtigt, weil sie zunächst von einer Größe des Bestandobjektes von 110 , m2 ausgegangen waren
(110 m 2 x S 85,- = S 9.350,-; 74 m 2 x S 85,- = S 6.290,-). Das Erstgericht stellte fest, daß ein monatlicher Hauptmietzins von S 74,- je Quadratmeter der Nutzfläche angemessen sei, und meinte, die Vermieter seien auf Grund des ihnen vertraglich eingeräumten Rechtes ungeachtet der seinerzeit zulässigen freien Mietzinsvereinbarung und der bereits vorgenommenen Erhöhung des Hauptmietzinses auf S 3,- für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 (§ 2 Abs1 lita MG idF MRÄG BGBl 1967/281:(110 m 2 x S 85,- = S 9.350,-; 74 m 2 x S 85,- = S 6.290,-). Das Erstgericht stellte fest, daß ein monatlicher Hauptmietzins von S 74,- je Quadratmeter der Nutzfläche angemessen sei, und meinte, die Vermieter seien auf Grund des ihnen vertraglich eingeräumten Rechtes ungeachtet der seinerzeit zulässigen freien Mietzinsvereinbarung und der bereits vorgenommenen Erhöhung des Hauptmietzinses auf S 3,- für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 (Paragraph 2, Abs1 lita MG in der Fassung MRÄG BGBl 1967/281:
4.770 Kronen x S 3,-- = S 14.310,- : 12 = monatlicher Hauptmietzins S 1.192,50) berechtigt, nach der Neuordnung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung den für die Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten angemessenen Mietzins von monatlich S 5.700,- zu begehren.
Das Rekursgericht änderte infolge des nur von der Mieterin erhobenen Rekurses den erstrichterlichen Sachbeschluß am 6.11.1985 dahin ab, daß es feststellte, die Vermieter hätten durch die Vorschreibung des Hauptmietzinses von S 6.290,- für das Bestandobjekt zum Zinstermin Juni 1984 das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß um S 5.097,50 überschritten. Das Rekursgericht hielt die strittige Klausel für unwirksam, weil das Geschäftslokal schon bei der Vermietung am 21.4.1959 nach § 16 Abs2 und Abs3 MG idF BGBl 1955/241 von den Zinsbildungsvorschriften ausgenommen und der Vermieter nicht gehindert war, einen höheren Mietzins zu vereinbaren; der Klausel fehle aber auch die Bestimmtheit, weil die Höhe des neuen Mietzinses erst einer künftig abzuschließenden Vereinbarung vorbehalten wurde. Der vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 513/84 (MietSlg.36.132 = RZ 1984/93 = RdW 1984, 339 mit Anm.Iro) ausgesprochenen Rechtsansicht schließe sich das Rekursgericht nicht an, so daß das den bis Mai 1984 eingehobenen Hauptmietzins von monatlich S 1.192,50 übersteigende Zinsbegehren für Juni 1984 als Überschreitung festzustellen sei. Diesen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen die Vermieter mit ihrem auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzielenden Revisionsrekurs.Das Rekursgericht änderte infolge des nur von der Mieterin erhobenen Rekurses den erstrichterlichen Sachbeschluß am 6.11.1985 dahin ab, daß es feststellte, die Vermieter hätten durch die Vorschreibung des Hauptmietzinses von S 6.290,- für das Bestandobjekt zum Zinstermin Juni 1984 das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß um S 5.097,50 überschritten. Das Rekursgericht hielt die strittige Klausel für unwirksam, weil das Geschäftslokal schon bei der Vermietung am 21.4.1959 nach Paragraph 16, Abs2 und Abs3 MG in der Fassung BGBl 1955/241 von den Zinsbildungsvorschriften ausgenommen und der Vermieter nicht gehindert war, einen höheren Mietzins zu vereinbaren; der Klausel fehle aber auch die Bestimmtheit, weil die Höhe des neuen Mietzinses erst einer künftig abzuschließenden Vereinbarung vorbehalten wurde. Der vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 513/84 (MietSlg.36.132 = RZ 1984/93 = RdW 1984, 339 mit Anm.Iro) ausgesprochenen Rechtsansicht schließe sich das Rekursgericht nicht an, so daß das den bis Mai 1984 eingehobenen Hauptmietzins von monatlich S 1.192,50 übersteigende Zinsbegehren für Juni 1984 als Überschreitung festzustellen sei. Diesen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen die Vermieter mit ihrem auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzielenden Revisionsrekurs.
Die Mieterin hat eine Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattet.
Die Vermieter wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht. Sie meinen, der Mieterin sei der gesetzliche Hauptmietzins von S 3,- je Krone des Friedensmietzinses vorgeschrieben worden und nun sei auf Grund der zulässig und wirksam vereinbarten Zinsanpassungsklausel der bestimmbare angemessene Mietzins nach § 16 Abs1 Z 1 MRG zu entrichten.Die Vermieter wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht. Sie meinen, der Mieterin sei der gesetzliche Hauptmietzins von S 3,- je Krone des Friedensmietzinses vorgeschrieben worden und nun sei auf Grund der zulässig und wirksam vereinbarten Zinsanpassungsklausel der bestimmbare angemessene Mietzins nach Paragraph 16, Abs1 Ziffer eins, MRG zu entrichten.