Begründung:
Johann W***** und der Antragsteller schlossen am 7.6.1995 einen "Kauf- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag", der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1.
Herr Johann W***** ist Alleineigentümer der zum Gutsbestand der EZ ***** Grundbuch ***** gehörenden Grundstücke 639 LN, .135 Baufläche Gegend 76, Gegend 76a und .237 Baufläche.
Auf den vorstehend angeführten Grundstücken wurde eine Wasserkraftanlage mit Werkskanal errichtet. Das entsprechende Wasserrecht ist bei der Bezirkshauptmannschaft Wr.Neustadt in der Wasserbucheinlage zu PZ ***** eingetragen.
.........
2.
Herr Johann W***** verkauft und übergibt an Herrn Alexander J*****
und dieser kauft und übernimmt von Ersterem die unter Punkt 1. dieses
Vertrages näher bezeichnete Wasserkraftanlage mit allen ihren
Bestandteilen, welche somit als Superädifikat in das Eigentum des
Käufers übergeht, um den Kaufpreis von ........... S 175.000,-
(Schilling einhundertfünfundsiebzigtausend).
.........
4.
Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes, verbunden mit dem Recht der Ausübung des angeführten Wasserrechtes, in den Besitz und Genuß des Käufers erfolgte bereits mit 1.1.1994, von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer Gefahr und Zufall sowie allenfalls zur Vorschreibung gelangende Steuern und Abgaben.
6.
Weiters, wird zwischen den beiden Vertragsseiten vereinbart, ohne daß von irgendeiner Seite hiefür ein Entgelt zu leisten ist, und zwar
a) räumt Herr Johann W***** für sich und seine Rechtsnachfolger im
Eigentum des oben angeführten Grundstückes 639 dem Käufer ohne
zeitliche Beschränkung das Recht des Zuganges und der Zufahrt mit den
zum Betrieb und zur Wartung der Wasserkraftanlage erforderlichen
Fahrzeugen ........... ein,
b) räumt Herr Johann W***** für sich und seine Rechtsnachfolger im
Eigentum der oben angeführten Grundstücke 639, .135 und .237 dem
Käufer ohne zeitliche Beschränkung das Recht der Führung und
Erhaltung eines Werkskanals in Ansehung der genannten Grundstücke
ein,
c) räumt Herr Johann W***** dem Käufer auf dessen fernere Lebensdauer
das Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ff ABGB in Ansehung der oben
angeführten Grundstücke 639, .135 und .237 ein ......."
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, ihm zwecks Erwerb des Eigentumsrechtes an der Wasserkraftanlage die Hinterlegung der Urkunde (Kauf- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag) sowie die Einverleibung der vorhin genannten Dienstbarkeiten und des Vorkaufsrechtes zu bewilligen, ab.
Die Absicht des nicht dauernden Belassens des Bauwerkes müsse schon bei Errichtung des Gebäudes bestanden haben und durch ein beschränktes Grundbenützungsrecht oder durch eine besondere Beschaffenheit des Gebäudes konkretisiert sein. Sei ein Gebäude vom Grundeigentümer auf eigenem Grund errichtet worden und verkaufe dieser in der Folge dieses Gebäude ohne das Grundstück, so entstehe dadurch kein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB. Wegen der Abweisung des Antrages auf Urkundenhinterlegung sei auch das weitere Begehren (auf Einverleibung von Dienstbarkeiten und Vorkaufsrecht) abzuweisen gewesen.Die Absicht des nicht dauernden Belassens des Bauwerkes müsse schon bei Errichtung des Gebäudes bestanden haben und durch ein beschränktes Grundbenützungsrecht oder durch eine besondere Beschaffenheit des Gebäudes konkretisiert sein. Sei ein Gebäude vom Grundeigentümer auf eigenem Grund errichtet worden und verkaufe dieser in der Folge dieses Gebäude ohne das Grundstück, so entstehe dadurch kein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB. Wegen der Abweisung des Antrages auf Urkundenhinterlegung sei auch das weitere Begehren (auf Einverleibung von Dienstbarkeiten und Vorkaufsrecht) abzuweisen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit folgenden Argumenten:
Wenn auch im Urkundenhinterlegungsverfahren nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung eine Prüfung der Überbaueigenschaften nicht zu erfolgen habe, so hätte das Grundbuchsgericht doch zu beurteilen, ob der begehrten Hinterlegung ein Bauwerk auf fremdem Grund im Sinne des § 435 ABGB zugrunde liege, weil nur diesbezügliche Urkunden hinterlegt werden könnten. Nach dem vorgelegten Kauf- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag solle die Wasserkraftanlage mit all ihren Bestandteilen als Superädifikat in das Eigentum des Käufers übergehen. Es möge auch zutreffen, daß die rechtliche Möglichkeit der Schaffung eines Superädifikates auf eigenen Grund bestehe, so widerspräche es hier, weil die Kraftwerksanlage einmal Bestandteil der Liegenschaft geworden ist, doch dem Publizitätsgedanken und dem Gläubigerschutz, wenn der Liegenschafts- und Kraftwerkseigentümer durch bloße (nach außen nicht erkennbare) Änderung seiner Absicht das nachträgliche Entstehen eines Superädifikates bewirken könnte. Durch die Urkundenhinterlegung solle nämlich das Eigentumsrecht an rechtlich selbständigen Bauwerken übertragen, nicht jedoch die rechtliche Selbständigkeit des Bauwerkes erst geschaffen werden.Wenn auch im Urkundenhinterlegungsverfahren nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung eine Prüfung der Überbaueigenschaften nicht zu erfolgen habe, so hätte das Grundbuchsgericht doch zu beurteilen, ob der begehrten Hinterlegung ein Bauwerk auf fremdem Grund im Sinne des Paragraph 435, ABGB zugrunde liege, weil nur diesbezügliche Urkunden hinterlegt werden könnten. Nach dem vorgelegten Kauf- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag solle die Wasserkraftanlage mit all ihren Bestandteilen als Superädifikat in das Eigentum des Käufers übergehen. Es möge auch zutreffen, daß die rechtliche Möglichkeit der Schaffung eines Superädifikates auf eigenen Grund bestehe, so widerspräche es hier, weil die Kraftwerksanlage einmal Bestandteil der Liegenschaft geworden ist, doch dem Publizitätsgedanken und dem Gläubigerschutz, wenn der Liegenschafts- und Kraftwerkseigentümer durch bloße (nach außen nicht erkennbare) Änderung seiner Absicht das nachträgliche Entstehen eines Superädifikates bewirken könnte. Durch die Urkundenhinterlegung solle nämlich das Eigentumsrecht an rechtlich selbständigen Bauwerken übertragen, nicht jedoch die rechtliche Selbständigkeit des Bauwerkes erst geschaffen werden.
Da der vorliegende Kauf- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag ein einheitliches Ganzes darstelle, komme eine teilweise Stattgebung des Antrages, nämlich bezüglich der begehrten Einverleibung der Dienstbarkeiten und des Vorkaufsrechtes, nicht in Betracht.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der von der Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten Frage der rechtlichen Möglichkeit von Superädifikaten auf eigenem Grund und der analogen Anwendung des § 435 ABGB auf diese Fälle eine erhebliche Rechtsfrage liege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der von der Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten Frage der rechtlichen Möglichkeit von Superädifikaten auf eigenem Grund und der analogen Anwendung des Paragraph 435, ABGB auf diese Fälle eine erhebliche Rechtsfrage liege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.