Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** ist das Eigentumsrecht der V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft einverleibt sowie sub B-LNR 1b zu TZ 826/1952 die „Widmung für den Deckungsstock" und sub B-LNR 1f zu TZ 10069/1997 die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" angemerkt. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 20. März 2006 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch aufgrund des Kaufvertrags vom 16. 12. 2004, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom 14. 1. 2005 und der Sachverhaltsdarstellung vom 10. 3. 2006 ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** die Einverleibung ihres Eigentumsrechts sowie die Löschung der Anmerkung der Zugehörigkeit zum Deckungsstock B-LNR 1f.Ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** ist das Eigentumsrecht der V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft einverleibt sowie sub B-LNR 1b zu TZ 826 aus 1952, die „Widmung für den Deckungsstock" und sub B-LNR 1f zu TZ 10069 aus 1997, die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" angemerkt. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 20. März 2006 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch aufgrund des Kaufvertrags vom 16. 12. 2004, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom 14. 1. 2005 und der Sachverhaltsdarstellung vom 10. 3. 2006 ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** die Einverleibung ihres Eigentumsrechts sowie die Löschung der Anmerkung der Zugehörigkeit zum Deckungsstock B-LNR 1f.
Die von der Antragstellerin als Eintragungsgrundlage vorgelegte, von den Vertretern der Liegenschaftseigentümerin notariell unterfertigte Sachverhaltsdarstellung vom 10. 3. 2006 hat folgenden Inhalt:
„Sachverhaltsdarstellung fehlender Deckungsstock bei Pensionskassen/Bestätigung
1. Zur V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft
Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Nummer FN ***** eingetragen. Die VBV-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolger der Z***** Pensionskassen AG. Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist und war immer eine Pensionskasse.
2. Derzeitiger Grundbuchsstand
Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft ist zu 1/1-Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ 222 des Grundbuchs der KG *****, mit dem Grundstück 129 Baufläche (Gebäude) 325 m2 samt darauf befindlicher Baulichkeit und der Postanschrift K*****gasse 2/S*****hof 1, *****.
3. Kein Deckungsstock und kein Treuhänder gemäß dem Pensionskassengesetz
Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft als Pensionskasse unterliegt den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (StF: BGBl Nr. 281/1990, idF: BGBl Nr. 10/1991, BGBl Nr. 20/1992, BGBl Nr. 209/1992, BGBl Nr. 532/1993, BGBl Nr. 755/1996, BGBl I Nr. 64/1997, BGBl I Nr. 126/1998, BGBl I Nr. 127/1999, BGBl I Nr. 73/2000, BGBl I Nr. 142/2000, BGBl I Nr. 97/2001, BGBl I Nr. 9/2002, BGBl II Nr. 14/2002, BGBl I Nr. 71/2003, BGBl I Nr. 80/2003, BGBl I Nr. 135/2003, BGBl I Nr. 13/2004, BGBl I Nr. 70/2004, BGBl I Nr. 119/2004, BGBl I Nr. 161/2004, BGBl I Nr. 8/2005, BGBl I Nr. 37/2005, BGBl I Nr. 59/2005). Das Pensionskassengesetz sieht im Gegensatz zum Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl 1978/569 idgF) in keiner Fassung - insbesondere nicht in der geltenden Fassung - Bestimmungen hinsichtlich eines „Deckungsstocks" oder eines „Treuhänders" vor. Pensionskassen verfügen über keinen „Deckungsstock" oder „Treuhänder". Da es für Pensionskassen keinen „Deckungsstock" gibt, ist die Eintragung der „Widmung zum Deckungsstock" und der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" auf dem gegenständlichen Grundstück ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Das Grundbuch ist in diesem Sinn zu berichtigen.Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft als Pensionskasse unterliegt den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,). Das Pensionskassengesetz sieht im Gegensatz zum Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl 1978/569 idgF) in keiner Fassung - insbesondere nicht in der geltenden Fassung - Bestimmungen hinsichtlich eines „Deckungsstocks" oder eines „Treuhänders" vor. Pensionskassen verfügen über keinen „Deckungsstock" oder „Treuhänder". Da es für Pensionskassen keinen „Deckungsstock" gibt, ist die Eintragung der „Widmung zum Deckungsstock" und der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" auf dem gegenständlichen Grundstück ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Das Grundbuch ist in diesem Sinn zu berichtigen.
4. Aufsandungserklärung
Die V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung und Zustimmung, dass die Löschung der „Widmung zum Deckungsstock" (B-LNR. 1b) sowie der „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" (B-LNR. 1f) ob der Liegenschaft EZ 222 des Grundbuchs der KG *****, mit dem Grundstück 129 Baufläche (Gebäude) 325 m2 samt darauf befindlicher Baulichkeit und der Postanschrift K*****gasse 2/S*****hof 1, *****, ohne ihr weiteres Wissen im Grundbuch einverleibt wird."
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Ob der Liegenschaft seien die „Widmung für den Deckungsstock" zu TZ 826/1952 sowie die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" zu TZ 10069/1997 angemerkt. Der in der Urkundensammlung zu TZ 10069/1997 erliegenden, die seinerzeitige Eintragungsgrundlage bildenden Erklärung der „V***** Pensionskasse Aktiengesellschaft" vom 7. 10. 1997 sei zu entnehmen, dass diese Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin erklärt habe, die Liegenschaft sei gemäß § 78 Abs 1 Z 14 und Abs 4 VAG dem Deckungsstock der VRG 3 gewidmet und es werde die ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass aufgrund dieser Urkunde die Widmung für den Deckungsstock angemerkt werde. Nach Art 2 und 5 HypothekenbankEV habe die Anmerkung des Kautionsbandes die Wirkung, dass diese Anmerkung nur mit einer Bestätigung des Treuhänders gelöscht und nur mit dessen Zustimmung über die Liegenschaft rechtswirksam verfügt werden könne. Der nunmehr zu verbüchernde Kaufvertrag vom 16. 12. 2004 sei aber nicht durch einen Treuhänder im Sinn des HypothekenbankenG mitunterfertigt worden. Eine Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 Abs 1 GBG, welche die Antragstellerin offensichtlich mit der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung anstrebe, setze voraus, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Es müsse nachträglich, also nach der letzten maßgeblichen Grundbuchseintragung außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten sein, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt sei. Dagegen diene § 136 GBG nicht dazu, Grundbuchseintragungen aufgrund rechtskräftiger Bewilligungsbeschlüsse zu beseitigen, wenn sich herausstelle, dass die Eintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen. Da die seinerzeitige Anmerkung aufgrund eines Antrags der Rechtsvorgängerin der Liegenschaftseigentümerin bewilligt sowie grundbücherlich durchgeführt worden und nachträglich keine außerbücherliche Rechtsänderung eingetreten sei, liege kein Fall des § 136 GBG vor, weshalb das Gesuch mangels Mitunterfertigung des Kaufvertrags durch einen Treuhänder abzuweisen sei.Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Ob der Liegenschaft seien die „Widmung für den Deckungsstock" zu TZ 826 aus 1952, sowie die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" zu TZ 10069 aus 1997, angemerkt. Der in der Urkundensammlung zu TZ 10069 aus 1997, erliegenden, die seinerzeitige Eintragungsgrundlage bildenden Erklärung der „V***** Pensionskasse Aktiengesellschaft" vom 7. 10. 1997 sei zu entnehmen, dass diese Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin erklärt habe, die Liegenschaft sei gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, VAG dem Deckungsstock der VRG 3 gewidmet und es werde die ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass aufgrund dieser Urkunde die Widmung für den Deckungsstock angemerkt werde. Nach Artikel 2 und 5 HypothekenbankEV habe die Anmerkung des Kautionsbandes die Wirkung, dass diese Anmerkung nur mit einer Bestätigung des Treuhänders gelöscht und nur mit dessen Zustimmung über die Liegenschaft rechtswirksam verfügt werden könne. Der nunmehr zu verbüchernde Kaufvertrag vom 16. 12. 2004 sei aber nicht durch einen Treuhänder im Sinn des HypothekenbankenG mitunterfertigt worden. Eine Grundbuchsberichtigung gemäß Paragraph 136, Absatz eins, GBG, welche die Antragstellerin offensichtlich mit der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung anstrebe, setze voraus, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Es müsse nachträglich, also nach der letzten maßgeblichen Grundbuchseintragung außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten sein, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt sei. Dagegen diene Paragraph 136, GBG nicht dazu, Grundbuchseintragungen aufgrund rechtskräftiger Bewilligungsbeschlüsse zu beseitigen, wenn sich herausstelle, dass die Eintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen. Da die seinerzeitige Anmerkung aufgrund eines Antrags der Rechtsvorgängerin der Liegenschaftseigentümerin bewilligt sowie grundbücherlich durchgeführt worden und nachträglich keine außerbücherliche Rechtsänderung eingetreten sei, liege kein Fall des Paragraph 136, GBG vor, weshalb das Gesuch mangels Mitunterfertigung des Kaufvertrags durch einen Treuhänder abzuweisen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass die Berichtigung nach § 136 GBG nicht dazu diene, ursprünglich unrichtige Eintragungen zu beseitigen, wenn sich nach Rechtskraft des bewilligenden Beschlusses herausstelle, dass dieser (allenfalls) auf fehlerhafter Grundlage beruhte. Genau dahin gehe aber der Standpunkt der Antragstellerin, wonach die Widmung für bzw die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum Deckungsstock zu Unrecht angemerkt worden seien. Der Berichtigungsantrag sei daher zu Recht abgewiesen worden. Soweit sich die Antragstellerin auf die Sachverhaltsdarstellung stütze, wonach die Liegenschaftseigentümerin immer eine Pensionskasse gewesen sei und eine solche über keinen „Deckungsstock" oder „Treuhänder" verfüge, werde damit nicht ausreichend bescheinigt, dass nicht auch andere Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte vorgenommen würden. Die Rechtsvorgängerin der Liegenschaftseigentümerin, die „V***** Pensionskasse Aktiengesellschaft", habe erklärt, dass die Liegenschaft gemäß § 78 Abs 1 Z 14 und Abs 4 VAG dem Deckungsstock der VRG 3 gewidmet und die Widmung anzumerken sei. Das VersicherungsaufsichtsG (VAG; BGBl 569/1978 idF BGBl I 2005/93), worauf diese Erklärung deute, sehe in § 22 VAG für die Überwachung eines Deckungsstocks die Bestellung eines Treuhänders vor und gemäß § 23 Abs 2 VAG dürfe in der Lebensversicherung über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Fehle diese Zustimmung, sei die Verfügung über Deckungsstockwerte zivilrechtlich unwirksam. Vor diesem Hintergrund könne nicht im Sinn des § 94 GBG ausgeschlossen werden, dass der begehrten Eintragung kein Hindernis entgegen stehe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass die Berichtigung nach Paragraph 136, GBG nicht dazu diene, ursprünglich unrichtige Eintragungen zu beseitigen, wenn sich nach Rechtskraft des bewilligenden Beschlusses herausstelle, dass dieser (allenfalls) auf fehlerhafter Grundlage beruhte. Genau dahin gehe aber der Standpunkt der Antragstellerin, wonach die Widmung für bzw die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum Deckungsstock zu Unrecht angemerkt worden seien. Der Berichtigungsantrag sei daher zu Recht abgewiesen worden. Soweit sich die Antragstellerin auf die Sachverhaltsdarstellung stütze, wonach die Liegenschaftseigentümerin immer eine Pensionskasse gewesen sei und eine solche über keinen „Deckungsstock" oder „Treuhänder" verfüge, werde damit nicht ausreichend bescheinigt, dass nicht auch andere Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte vorgenommen würden. Die Rechtsvorgängerin der Liegenschaftseigentümerin, die „V***** Pensionskasse Aktiengesellschaft", habe erklärt, dass die Liegenschaft gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, VAG dem Deckungsstock der VRG 3 gewidmet und die Widmung anzumerken sei. Das VersicherungsaufsichtsG (VAG; Bundesgesetzblatt 569 aus 1978, in der Fassung BGBl römisch eins 2005/93), worauf diese Erklärung deute, sehe in Paragraph 22, VAG für die Überwachung eines Deckungsstocks die Bestellung eines Treuhänders vor und gemäß Paragraph 23, Absatz 2, VAG dürfe in der Lebensversicherung über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Fehle diese Zustimmung, sei die Verfügung über Deckungsstockwerte zivilrechtlich unwirksam. Vor diesem Hintergrund könne nicht im Sinn des Paragraph 94, GBG ausgeschlossen werden, dass der begehrten Eintragung kein Hindernis entgegen stehe.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall vorliege, in dem über Erklärung einer Pensionskasse eine Zugehörigkeit zum Deckungsstock eingetragen, jedoch offenbar kein Treuhänder bestellt worden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs. Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, § 136 GBG sei die Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit bloß auf Fälle einer nachträglich erfolgten Änderungen der Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch aus teleologischen Überlegungen lasse sich eine solche Einschränkung nicht rechtfertigen, weil es gerade Sinn und Zweck des § 136 GBG sei, die materielle Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen. Andernfalls könnten durch unrichtige Eingaben die Öffentlichkeit in die Irre geführt und - wie hier - die Liegenschaft einer weiteren Verwertung entzogen werden. Die materielle Richtigkeit des Grundbuchs stehe über dem Grundsatz der Rechtskraft. Weder die Eigentümerin und Verkäuferin der Liegenschaft noch deren Rechtsvorgängerin seien jemals eine Versicherungsgesellschaft, ein Bankinstitut oder eine Hypothekenbank gewesen, weshalb weder das VersicherungsaufsichtsG noch das HypothekenbankG bzw die HypothekenbankEV anwendbar (gewesen) seien. Die Liegenschaftseigentümerin sei vielmehr eine Pensionskasse, bei der weder ein Deckungsstock noch ein Treuhänder existiere, sodass auch dessen Zustimmung nicht verlangt werden könne. Aus § 1 Abs 3 PKG folge, dass - entgegen der Vermutung des Rekursgerichts - Pensionskassen keine Geschäfte betreiben dürften, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhingen. Eine Tätigkeit als Versicherungsgesellschaft sei daher ausgeschlossen. Die seinerzeitige, irrtümliche Erklärung der Rechtsvorgängerin im Sinn der „Widmung für den Deckungsstock der VRG 3" könne nicht die Geltung des VersicherungsaufsichtsG bzw der HypothekenbankEV zur Folge haben. Schließlich enthalte die fehlerhafte Urkunde auch den Hinweis auf eine Versicherungsrisikogemeinschaft (= VRG; gemeint wohl:Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall vorliege, in dem über Erklärung einer Pensionskasse eine Zugehörigkeit zum Deckungsstock eingetragen, jedoch offenbar kein Treuhänder bestellt worden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs. Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, Paragraph 136, GBG sei die Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit bloß auf Fälle einer nachträglich erfolgten Änderungen der Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch aus teleologischen Überlegungen lasse sich eine solche Einschränkung nicht rechtfertigen, weil es gerade Sinn und Zweck des Paragraph 136, GBG sei, die materielle Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen. Andernfalls könnten durch unrichtige Eingaben die Öffentlichkeit in die Irre geführt und - wie hier - die Liegenschaft einer weiteren Verwertung entzogen werden. Die materielle Richtigkeit des Grundbuchs stehe über dem Grundsatz der Rechtskraft. Weder die Eigentümerin und Verkäuferin der Liegenschaft noch deren Rechtsvorgängerin seien jemals eine Versicherungsgesellschaft, ein Bankinstitut oder eine Hypothekenbank gewesen, weshalb weder das VersicherungsaufsichtsG noch das HypothekenbankG bzw die HypothekenbankEV anwendbar (gewesen) seien. Die Liegenschaftseigentümerin sei vielmehr eine Pensionskasse, bei der weder ein Deckungsstock noch ein Treuhänder existiere, sodass auch dessen Zustimmung nicht verlangt werden könne. Aus Paragraph eins, Absatz 3, PKG folge, dass - entgegen der Vermutung des Rekursgerichts - Pensionskassen keine Geschäfte betreiben dürften, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhingen. Eine Tätigkeit als Versicherungsgesellschaft sei daher ausgeschlossen. Die seinerzeitige, irrtümliche Erklärung der Rechtsvorgängerin im Sinn der „Widmung für den Deckungsstock der VRG 3" könne nicht die Geltung des VersicherungsaufsichtsG bzw der HypothekenbankEV zur Folge haben. Schließlich enthalte die fehlerhafte Urkunde auch den Hinweis auf eine Versicherungsrisikogemeinschaft (= VRG; gemeint wohl:
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; vgl § 12 PKG), also einen pensionskassenrechtlichen und keinen versicherungsaufsichtsrechtlichen Begriff. Dem PensionskassenG sei aber keine Bestimmung über einen Deckungsstock oder einen Treuhänder zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts seien daher keine Umstände gegeben, die der Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin entgegen stünden.Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; vergleiche Paragraph 12, PKG), also einen pensionskassenrechtlichen und keinen versicherungsaufsichtsrechtlichen Begriff. Dem PensionskassenG sei aber keine Bestimmung über einen Deckungsstock oder einen Treuhänder zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts seien daher keine Umstände gegeben, die der Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin entgegen stünden.