Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Vorauszuschicken ist, dass der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstandes auch in Grundbuchssachen bindend ist, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007074; RS0007081). Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren etwa für die - auch hier zu beurteilende - Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft zu (OGH 17. 6. 2003, 5 Ob 124/03a mwN). Das Rekursgericht hat einen EUR 20.000 übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes mit Rücksicht auf die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG von über EUR 740.000 angenommen. Wie die Erhebungen des Obersten Gerichtshofes ergeben haben, beträgt auch der steuerliche Einheitswert der den Gegenstand des Einverleibungsgesuchs bildenden Liegenschaften mehr als EUR 20.000, sodass das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000, jedenfalls keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt hat.1. Vorauszuschicken ist, dass der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstandes auch in Grundbuchssachen bindend ist, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007074; RS0007081). Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren etwa für die - auch hier zu beurteilende - Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft zu (OGH 17. 6. 2003, 5 Ob 124/03a mwN). Das Rekursgericht hat einen EUR 20.000 übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes mit Rücksicht auf die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG von über EUR 740.000 angenommen. Wie die Erhebungen des Obersten Gerichtshofes ergeben haben, beträgt auch der steuerliche Einheitswert der den Gegenstand des Einverleibungsgesuchs bildenden Liegenschaften mehr als EUR 20.000, sodass das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000, jedenfalls keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt hat.
2. Die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten ist gemäß § 384 Abs 2 EO von amtswegen in dem öffentlichen Buch, in welchem die Liegenschaft oder das fragliche Recht eingetragen ist, anzumerken. Nach § 384 Abs 3 EO wird durch Eintragungen, welche nach Vollzug dieser Anmerkung auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt, als die von ihr geltend gemachte Geldforderung oder der von ihr auf die Liegenschaft oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.2. Die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten ist gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO von amtswegen in dem öffentlichen Buch, in welchem die Liegenschaft oder das fragliche Recht eingetragen ist, anzumerken. Nach Paragraph 384, Absatz 3, EO wird durch Eintragungen, welche nach Vollzug dieser Anmerkung auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt, als die von ihr geltend gemachte Geldforderung oder der von ihr auf die Liegenschaft oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.
3. Schon der Wortlaut des § 384 Abs 3 EO spricht eindeutig dafür, dass Grundbuchseintragungen auch auf Grund solcher Verfügungen des Liegenschaftseigentümers erfolgen können, die dem ihm erteilten Verbot einer Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zuwiderlaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht daher - wie schon das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat - ein richterliches Veräußerungs- und Belastungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen nicht entgegen (5 Ob 5/91 = WoBl 1993, 19 mwN; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 384 EO Rz 5 mwN), und zwar auch dann nicht, wenn diese mit dem Verbot im Widerspruch stehen (5 Ob 193/98p = NZ 2000, 344). Der bessere Grundbuchsrang des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots wirkt sich aber insoweit aus, als nachrangige Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt wird. Ist das der Fall, haben die nach der Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots erfolgten bücherlichen Eintragungen nur insofern Wirkung, als sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen; andernfalls sind sie zu löschen (RIS-Justiz RS0005173; Hoyer, Die Wirkungen des rechtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, NZ 1996, 97 [105]). Die trotz des Verbotes vorgenommenen Verfügungen des Eigentümers beeinträchtigen also die Rechtsstellung des durch das Veräußerungsverbot Gesicherten dann nicht, wenn diesem der gesicherte Anspruch zuerkannt wird (vgl 1 Ob 71/00y).3. Schon der Wortlaut des Paragraph 384, Absatz 3, EO spricht eindeutig dafür, dass Grundbuchseintragungen auch auf Grund solcher Verfügungen des Liegenschaftseigentümers erfolgen können, die dem ihm erteilten Verbot einer Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zuwiderlaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht daher - wie schon das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat - ein richterliches Veräußerungs- und Belastungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen nicht entgegen (5 Ob 5/91 = WoBl 1993, 19 mwN; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 384, EO Rz 5 mwN), und zwar auch dann nicht, wenn diese mit dem Verbot im Widerspruch stehen (5 Ob 193/98p = NZ 2000, 344). Der bessere Grundbuchsrang des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots wirkt sich aber insoweit aus, als nachrangige Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt wird. Ist das der Fall, haben die nach der Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots erfolgten bücherlichen Eintragungen nur insofern Wirkung, als sie dem Anspruch, bezüglich dessen das Verbot erlassen wurde, nicht entgegenstehen; andernfalls sind sie zu löschen (RIS-Justiz RS0005173; Hoyer, Die Wirkungen des rechtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, NZ 1996, 97 [105]). Die trotz des Verbotes vorgenommenen Verfügungen des Eigentümers beeinträchtigen also die Rechtsstellung des durch das Veräußerungsverbot Gesicherten dann nicht, wenn diesem der gesicherte Anspruch zuerkannt wird vergleiche 1 Ob 71/00y).
4. In ihrem Revisionsrekurs treten nun die verbotsberechtigten Rechtsmittelwerber - anders als noch in ihrem Rekurs - der zuvor dargestellten Wirkung eines richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht mehr entgegen; sie halten aber an den vermeintlichen Mängeln der Schenkungsurkunde fest, die nach Ansicht der Rechtsmittelwerber - aus mit dem angemerkten Veräußerungsverbot freilich in keinerlei Zusammenhang stehenden - Gründen der begehrten Eigentumseinverleibung entgegen stünden. Derartige, allein die materielle Gesuchserledigung betreffende, mit dem angemerkten Verbot nicht zusammenhängende Einwände stehen dem durch ein richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbot Gesicherten aber nicht zu, weil dies dem rein provisorischen Charakter eines solchen Verbots widersprechen würde und insoweit eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Verbotsberechtigten auch ausgeschlossen ist. Wird diesem nämlich der gesicherte Anspruch betreffend die Liegenschaft endgültig zuerkannt, dann sind - wie oben dargestellt - nach der Verbotsanmerkung erfolgte und diesem Verbot entgegen stehende bücherliche Eintragungen ohnehin zu löschen. Eine allfällige - die Wirkung des angemerkten Verbots jedenfalls nicht beeinträchtigende - unrichtige Erledigung eines Gesuchs betreffend eine bei Erfolg des Verbotsberechtigten ohnehin zu löschende Eintragung kann dessen Rechtsstellung nicht beeinträchtigen. Wird dagegen der gefährdeten Partei der geltend gemachte Anspruch rechtskräftig aberkannt und die einstweilige Verfügung aufgehoben, dann kann ihr umso weniger eine Legitimation zugebilligt werden, vermeintliche Mängel eines Einverleibungsgesuches betreffend eine Liegenschaft geltend zu machen, an der ihr bücherliche Rechte nur in Ansehung der Beachtung bzw. Aufrechterhaltung der Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots zustehen.
Die von den Verbotsberechtigten gegen das Einverleibungsgesuch geltend gemachten Einwände sind daher unbeachtlich; sie werfen keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfragen auf.Die von den Verbotsberechtigten gegen das Einverleibungsgesuch geltend gemachten Einwände sind daher unbeachtlich; sie werfen keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfragen auf.