Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Mit dem neuen AußStrG, BGBl I Nr 111/2003, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005, wurde § 181 dahingehend gefasst, dass mehrere Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben können. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches (also insb Vollstreckbarkeitswirkung) zu (Abs 1). Sind Pflegebefohlene beteiligt, bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht (Abs 2). Letztlich bestimmt § 181 Abs 3 AußStrG, dass die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen gelten. Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG, BGBl I 2004/58) wurde § 810 Abs 2 ABGB über die Verwaltung der Verlassenschaft vor Einantwortung der Erbschaft dahingehend neu geregelt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Diese Bestimmung ist ebenfalls mit 1. 1. 2005 in Kraft getreten.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Mit dem neuen AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005, wurde Paragraph 181, dahingehend gefasst, dass mehrere Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben können. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches (also insb Vollstreckbarkeitswirkung) zu (Absatz eins,). Sind Pflegebefohlene beteiligt, bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht (Absatz 2,). Letztlich bestimmt Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG, dass die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen gelten. Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG, BGBl römisch eins 2004/58) wurde Paragraph 810, Absatz 2, ABGB über die Verwaltung der Verlassenschaft vor Einantwortung der Erbschaft dahingehend neu geregelt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Diese Bestimmung ist ebenfalls mit 1. 1. 2005 in Kraft getreten.
Die Materialien (471 der BlgNR GP 22) gehen davon aus, dass die Gläubiger vor Einantwortung durch die Möglichkeit der Nachlassseparation und die pro-viribus-Haftung auch bei ungünstigen Veräußerungsgeschäften geschützt sind, sodass es demnach nur zwei Fälle gibt, in denen die Bedenken gegen ein von den antrittserklärten und dadurch verwaltungsbefugten Erben geplantes Rechtsgeschäft die Interessen an der Privatautonomie deutlich überwiegen: 1. und primär zum Schutz anderer potentieller Erben, dann und solange, als nur einzelne, sich möglicherweise bloß auf einen geringen Bruchteil der Verlassenschaft beziehende Antrittserklärungen vorliegen und 2. und primär zum Gläubigerschutz, wenn und solange eine Veräußerung die Inventarserrichtung konterkarieren könnte. Veräußerungen vor Einantwortung ohne Genehmigung seien daher möglichDie Materialien (471 der BlgNR Gesetzgebungsperiode 22) gehen davon aus, dass die Gläubiger vor Einantwortung durch die Möglichkeit der Nachlassseparation und die pro-viribus-Haftung auch bei ungünstigen Veräußerungsgeschäften geschützt sind, sodass es demnach nur zwei Fälle gibt, in denen die Bedenken gegen ein von den antrittserklärten und dadurch verwaltungsbefugten Erben geplantes Rechtsgeschäft die Interessen an der Privatautonomie deutlich überwiegen: 1. und primär zum Schutz anderer potentieller Erben, dann und solange, als nur einzelne, sich möglicherweise bloß auf einen geringen Bruchteil der Verlassenschaft beziehende Antrittserklärungen vorliegen und 2. und primär zum Gläubigerschutz, wenn und solange eine Veräußerung die Inventarserrichtung konterkarieren könnte. Veräußerungen vor Einantwortung ohne Genehmigung seien daher möglich
a) bei Veräußerung von Erbschaftsteilen, an denen kein Pflegebefohlener Rechte habe, im Einvernehmen aller antrittserklärten Erben, wenn Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass abgegeben worden seien, und
b) bei Veräußerung von Erbschaftsteilen, die zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, selbst wenn noch nicht zum gesamten Nachlass Antrittserklärungen vorlägen oder wenn Rechte Pflegebefohlener berührt seien.
Die Materialien weichen hier vom tatsächlichen Gesetzestext insoferne ab, als dieser Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft einerseits und die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen andererseits anführt und in beiden Fällen dann, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt. Deshalb ist hier dem insofern eindeutigen Gesetzestext zu folgen und nicht auf die Gesetzesmaterialien zurückzugreifen (vgl 4 Ob 50/00g mwN = SZ 73/46) und damit eine Genehmigung jeder nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Veräußerung von Gegenständen der Verlassenschaft zu verlangen.Die Materialien weichen hier vom tatsächlichen Gesetzestext insoferne ab, als dieser Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft einerseits und die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen andererseits anführt und in beiden Fällen dann, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt. Deshalb ist hier dem insofern eindeutigen Gesetzestext zu folgen und nicht auf die Gesetzesmaterialien zurückzugreifen vergleiche 4 Ob 50/00g mwN = SZ 73/46) und damit eine Genehmigung jeder nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Veräußerung von Gegenständen der Verlassenschaft zu verlangen.
Der Argumentation der Rechtsmittelwerberin, dass eine solche Genehmigungspflicht in § 181 AußStrG nur bei Beteiligung Pflegebefohlener durch das Pflegschaftsgericht vorgesehen und ansonsten von einem „beredten Schweigen" des Gesetzgebers auszugehen wäre, kann nicht gefolgt werden. Beide genannten Gesetzesänderungen sind zum selben Datum in Kraft getreten. Durch die gleichzeitige Neuregelung in § 810 Abs 2 ABGB bestand daher keinerlei Notwendigkeit, weitere Genehmigungserfordernisse in § 181 AußStrG aufzunehmen, in dessen Zielrichtung die Schaffung eines Exekutionstitels im Zusammenhang mit Erbteilungs- und sonstigen Vereinbarungen im Verlassenschaftsverfahren steht. Die Einführung eines neuen Exekutionstitels ist aber unabhängig von der Frage, ob zu seinem Zustandekommen weitere Voraussetzungen, wie zB gerichtliche Genehmigungspflichten, zu beachten sind. Insofern kann entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin von einer abschließenden Regelung in § 181 AußStrG nicht gesprochen werden; es ist vielmehr zusätzlich § 810 Abs 2 ABGB zu beachten und daher zu prüfen, ob ein Veräußerungsgeschäft im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Das Pflichtteilsrecht sichert dem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Hat der Erblasser den Pflichtteil nicht hinterlassen, entsteht der auf Geld lautende Pflichtteilsanspruch (Koziol/Welser II 13. Aufl, 545) mit dem Tod des Erblassers (Koziol/Welser aaO 546). Wird dagegen - wie hier - anstelle des Geldanspruches eine Vereinbarung getroffen, dass bestimmte Liegenschaftsteile zur Abgeltung des Pflichtteiles an Zahlungs statt überlassen werden, ist darin schon mangels der Möglichkeit einer gleichzeitigen Erfüllung (vgl Koziol/Welser aaO 100) eine Veräußerung während der Abhandlung im Sinne der Entscheidung 3 Ob 205/02x und damit ein Veräußerungsgeschäft nach § 810 Abs 2 ABGB anzunehmen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch die Übertragung eines Unternehmens auf den Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils als Veräußerung gewertet (5 Ob 98/87 = wobl 1988/34 = EvBl 1989/30 = MietSlg 40.286). Davon unabhängig ist die Frage, ob in einem solchen Fall die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches gegenüber der Begründung einer eigenen neuen Verpflichtung so in den Vordergrund rückt, dass der Vorgang nicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne grundverkehrsbehördlicher Bestimmungen (vgl dazu 7 Ob 502/95) zu werten ist (vgl auch Reischauer in Rummel3 § 1440 Rz 7).Der Argumentation der Rechtsmittelwerberin, dass eine solche Genehmigungspflicht in Paragraph 181, AußStrG nur bei Beteiligung Pflegebefohlener durch das Pflegschaftsgericht vorgesehen und ansonsten von einem „beredten Schweigen" des Gesetzgebers auszugehen wäre, kann nicht gefolgt werden. Beide genannten Gesetzesänderungen sind zum selben Datum in Kraft getreten. Durch die gleichzeitige Neuregelung in Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bestand daher keinerlei Notwendigkeit, weitere Genehmigungserfordernisse in Paragraph 181, AußStrG aufzunehmen, in dessen Zielrichtung die Schaffung eines Exekutionstitels im Zusammenhang mit Erbteilungs- und sonstigen Vereinbarungen im Verlassenschaftsverfahren steht. Die Einführung eines neuen Exekutionstitels ist aber unabhängig von der Frage, ob zu seinem Zustandekommen weitere Voraussetzungen, wie zB gerichtliche Genehmigungspflichten, zu beachten sind. Insofern kann entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin von einer abschließenden Regelung in Paragraph 181, AußStrG nicht gesprochen werden; es ist vielmehr zusätzlich Paragraph 810, Absatz 2, ABGB zu beachten und daher zu prüfen, ob ein Veräußerungsgeschäft im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Das Pflichtteilsrecht sichert dem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Hat der Erblasser den Pflichtteil nicht hinterlassen, entsteht der auf Geld lautende Pflichtteilsanspruch (Koziol/Welser römisch zwei 13. Aufl, 545) mit dem Tod des Erblassers (Koziol/Welser aaO 546). Wird dagegen - wie hier - anstelle des Geldanspruches eine Vereinbarung getroffen, dass bestimmte Liegenschaftsteile zur Abgeltung des Pflichtteiles an Zahlungs statt überlassen werden, ist darin schon mangels der Möglichkeit einer gleichzeitigen Erfüllung vergleiche Koziol/Welser aaO 100) eine Veräußerung während der Abhandlung im Sinne der Entscheidung 3 Ob 205/02x und damit ein Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB anzunehmen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch die Übertragung eines Unternehmens auf den Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils als Veräußerung gewertet (5 Ob 98/87 = wobl 1988/34 = EvBl 1989/30 = MietSlg 40.286). Davon unabhängig ist die Frage, ob in einem solchen Fall die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches gegenüber der Begründung einer eigenen neuen Verpflichtung so in den Vordergrund rückt, dass der Vorgang nicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne grundverkehrsbehördlicher Bestimmungen vergleiche dazu 7 Ob 502/95) zu werten ist vergleiche auch Reischauer in Rummel3 Paragraph 1440, Rz 7).
Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählte, sind diese - wie bereits dargestellt - auf Geld gerichtet. Die Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten mit Teilen des Verlassenschaftsvermögens kann dem nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben bedarf stets einer gerichtlichen Genehmigung, weil es sich dabei niemals um eine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes handelt (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 Rz 122).Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählte, sind diese - wie bereits dargestellt - auf Geld gerichtet. Die Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten mit Teilen des Verlassenschaftsvermögens kann dem nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben bedarf stets einer gerichtlichen Genehmigung, weil es sich dabei niemals um eine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes handelt (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 94, Rz 122).
Selbst die Materialien zum FamErbRÄG 2004 erwähnen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörende Veräußerungen von Erbschaftsteilen nur im Bereich eines Handelsgewerbes, also dann, wenn zur Verlassenschaft auch ein kaufmännisches Unternehmen gehört und es sich um die Veräußerung von Umlaufgütern handelt.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Pflichtteilsübereinkommen in der vorliegenden Form der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung im Sinne des § 810 Abs 2 ABGB bedarf und mangels deren Vorliegens ein Eintragungshindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG vorliegt. Auch der weitere vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt vor. Nach der in Protokollpunkt VII. enthaltenen Regelung steht „die Gültigkeit dieses Erbübereinkommens (...) unter der Bedingung, dass die unter Punkt V. genannten Übertragungserklärungen zu Gunsten der beiden Noterben Brigitte E***** und Dr. Peter D***** zumindest im Wege der Vormerkung (§ 8 Ziff 2 GBG) erfolgen". Der Verweis auf Punkt V., der keine „Übertragungserklärungen", sondern eine Vollmachtserteilung enthält, mag ein Schreibfehler sein und sich auf den die Aufsandungserklärungen enthaltenden Punkt IV. beziehen. Auch dann bleibt aber die genannte „Bedingung" und deren Relevanz für die Geltung des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens als Eintragungsgrundlage unklar. Einerseits wird die Gültigkeit des gesamten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens von einer erfolgreichen Vormerkung der darin vorgesehenen Liegenschaftsübertragungen abhängig gemacht und andererseits soll das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gerade dafür Eintragungsgrundlage sein, was dessen Gültigkeit aber voraussetzt. Eine Auslegung zu finden, die besagte „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Auch die zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Bedingung laut Protokollpunkt VII. stellt daher einen Abweisungsgrund dar (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878).Es ist daher davon auszugehen, dass das Pflichtteilsübereinkommen in der vorliegenden Form der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung im Sinne des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bedarf und mangels deren Vorliegens ein Eintragungshindernis im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG vorliegt. Auch der weitere vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt vor. Nach der in Protokollpunkt römisch sieben. enthaltenen Regelung steht „die Gültigkeit dieses Erbübereinkommens (...) unter der Bedingung, dass die unter Punkt römisch fünf. genannten Übertragungserklärungen zu Gunsten der beiden Noterben Brigitte E***** und Dr. Peter D***** zumindest im Wege der Vormerkung (Paragraph 8, Ziff 2 GBG) erfolgen". Der Verweis auf Punkt römisch fünf., der keine „Übertragungserklärungen", sondern eine Vollmachtserteilung enthält, mag ein Schreibfehler sein und sich auf den die Aufsandungserklärungen enthaltenden Punkt römisch vier. beziehen. Auch dann bleibt aber die genannte „Bedingung" und deren Relevanz für die Geltung des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens als Eintragungsgrundlage unklar. Einerseits wird die Gültigkeit des gesamten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens von einer erfolgreichen Vormerkung der darin vorgesehenen Liegenschaftsübertragungen abhängig gemacht und andererseits soll das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gerade dafür Eintragungsgrundlage sein, was dessen Gültigkeit aber voraussetzt. Eine Auslegung zu finden, die besagte „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Auch die zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Bedingung laut Protokollpunkt römisch sieben. stellt daher einen Abweisungsgrund dar (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878).
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.