Aus der Begründung:
Der Rekurs der Beklagten bekämpft in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die prozessualen Voraussetzungen für die vorliegende Klage gegeben seien. Der Kläger begehre, so meint die Rekurswerberin, nicht die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung einer Tatsache, nämlich, daß bestimmte Fahrnisse und ein Geldbetrag am 12. Juni 1966 sein Eigentum gewesen seien. Seinen behaupteten Anspruch darauf hätte der Kläger mit einer Leistungsklage verfolgen müssen. Darüber hinaus seien die vom Berufungsgericht geforderten Ergänzungen des Verfahrens nicht notwendig, weil der Kläger bisher weder den Titel noch die rechtliche Übernahme jener Sachen, deren Eigentümer er zu sein behaupte, anzugeben vermocht habe. Soweit der Kläger das Geschäft seiner Gattin allein geführt habe, sei er als Geschäftsführer seiner Gattin tätig geworden. Die Rekurswerberin beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstrichters wiederhergestellt werde.
Dieser Rekursantrag ist allerdings verfehlt, weil ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes keinesfalls sogleich durch eine Entscheidung in der Hauptsache ersetzt werden kann. Wenn entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Sache spruchreif ist, muß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben und diesem die Sachentscheidung aufgetragen werden. Wenn jedoch die vom Berufungsgericht angeführten Aufhebungsgrunde zutreffen oder andere Aufhebungsgrunde gegeben sind, ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen (EvBl. 1958 Nr. 154 u. v. a.).
Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Soweit die Rekurswerberin die Auffassung vertritt, daß es sich bei der Feststellung des Eigentumsrechtes des Klägers an den in der Klage bezeichneten Sachen um die unzulässige Feststellung einer Tatsache handle, kann ihr nicht zugestimmt werden. Aus dem Eigentumsrecht können - ähnlich wie im Fall von Dauerschuldverhältnissen - eine Vielzahl von Ansprüchen mit einer Häufung von Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen. Die Klage auf Feststellung von Eigentumsrechten ist daher zuzulassen, wenn die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu verhindern geeignet ist. Nur dann, wenn durch einen möglichen Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft werden kann, das heißt, wenn weitere als die durch ein bestimmtes Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung nicht in Betracht kommen, ist die Feststellungsklage mangels Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung nicht zuzulassen (EvBl. 1956 Nr. 41, EvBl. 1959 Nr. 7, EvBl. 1968 Nr. 128).
Diesfalls ergibt sich zwar aus der Aufnahme des strittigen Warenlagers und Geldbetrages in das Inventar der Verlassenschaft nach Hedwig Z. allein keineswegs ein Feststellungsinteresse des Klägers, weil hiedurch nicht über das Eigentumsrecht an den inventierten Sachen entschieden wurde. Dennoch könnte es sein, daß dem Kläger ein Feststellungsinteresse zugebilligt werden muß, wenn sein Eigentumsrecht an den genannten Sachen von der Beklagten ernstlich und hartnäckig bestritten wurde. Es ist allerdings die Feststellung des Vermögensstandes einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unzulässig (Fasching Komm. III Seite 62). Nach der gegenwärtigen Fassung des Klagebegehrens ("... am 12. Juni 1966 dem Kläger eigentümlich war") hat es nun den Anschein, als ob der Kläger eine solche unzulässige Feststellung anstrebe. Im Zusammenhalt mit dem übrigen Klagevorbringen ergibt sich jedoch, daß die Klage tatsächlich auf die Feststellung des Bestehens des Eigentumsrechtes des Klägers an den in der Klage genannten Gegenständen zielt. Obwohl auch im Feststellungsprozeß der Dispositionsgrundsatz herrscht, das Gericht also an das gestellte Begehren gebunden ist, kann es ihm gleichwohl eine deutlichere und dem Sachvorbringen entsprechende Formulierung geben, wobei jedoch der Gegenstand der Feststellung weder geändert noch verwechselt oder gar erweitert werden darf (Fasching a. a. O. S. 75). Es kann aber auch den Kläger anleiten, sein Begehren dem Klagevorbringen in geeigneter Form anzupassen, ohne daß damit eine Klageänderung verbunden wäre. Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger allerdings bloß behauptet, daß er die Beklagte aufgefordert habe, sein Eigentum an den strittigen Sachen anzuerkennen, und daß die Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagiert habe. Dieses Vorbringen allein reicht nicht hin, um daraus abzuleiten, daß die Beklagte das Eigentumsrecht des Klägers hartnäckig bestreite. Der Kläger wäre daher gemaß § 182 ZPO. anzuleiten, seine Angaben dahin zu vervollständigen, welches Verhalten die Beklagte sonst gesetzt habe, aus dem zu erkennen wäre, daß sie das Eigentumsrecht des Klägers ernstlich und hartnäckig bestreitet. Ist der Kläger dazu nicht in der Lage, dann wäre schon deshalb die Spruchreife der Sache mangels eines rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung im Sinne des Abweisung der Klage gegeben. Jedenfalls wäre das Feststellungsinteresse unter den oben angegebenen Voraussetzungen überdies nur dann gegeben, wenn der Kläger sich bereits im Besitz der in der Klage angeführten Gegenstände befindet und er deshalb kein Herausgabebegehren stellen konnte, oder wenn er darzutun vermag, daß sein Feststellungsinteresse über eine allenfalls mögliche Leistungsklage hinausgeht. Das Berufungsgericht hat nun zwar angenommen, daß der Kläger das Unternehmen, dessen Warenlager Gegenstand der Klage ist, nunmehr weiterführt, es ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen, worauf sich diese Annahme stützt (vgl. den Bericht des Gerichtskommissärs im Abhandlungsverfahren sowie den unerledigt gebliebenen Antrag der Erben in der Verlassenschaftsabhandlung vom 31. März 1967, den Gewerbebetrieb der Erblasserin gerichtlich zu sperren, das Warenlager abzuverkaufen und den Erlös bei Gericht zu erlegen). Im vorliegenden Fall kann somit das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung noch nicht abschließend beurteilt werden.Diesfalls ergibt sich zwar aus der Aufnahme des strittigen Warenlagers und Geldbetrages in das Inventar der Verlassenschaft nach Hedwig Z. allein keineswegs ein Feststellungsinteresse des Klägers, weil hiedurch nicht über das Eigentumsrecht an den inventierten Sachen entschieden wurde. Dennoch könnte es sein, daß dem Kläger ein Feststellungsinteresse zugebilligt werden muß, wenn sein Eigentumsrecht an den genannten Sachen von der Beklagten ernstlich und hartnäckig bestritten wurde. Es ist allerdings die Feststellung des Vermögensstandes einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unzulässig (Fasching Komm. römisch drei Seite 62). Nach der gegenwärtigen Fassung des Klagebegehrens ("... am 12. Juni 1966 dem Kläger eigentümlich war") hat es nun den Anschein, als ob der Kläger eine solche unzulässige Feststellung anstrebe. Im Zusammenhalt mit dem übrigen Klagevorbringen ergibt sich jedoch, daß die Klage tatsächlich auf die Feststellung des Bestehens des Eigentumsrechtes des Klägers an den in der Klage genannten Gegenständen zielt. Obwohl auch im Feststellungsprozeß der Dispositionsgrundsatz herrscht, das Gericht also an das gestellte Begehren gebunden ist, kann es ihm gleichwohl eine deutlichere und dem Sachvorbringen entsprechende Formulierung geben, wobei jedoch der Gegenstand der Feststellung weder geändert noch verwechselt oder gar erweitert werden darf (Fasching a. a. O. S. 75). Es kann aber auch den Kläger anleiten, sein Begehren dem Klagevorbringen in geeigneter Form anzupassen, ohne daß damit eine Klageänderung verbunden wäre. Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger allerdings bloß behauptet, daß er die Beklagte aufgefordert habe, sein Eigentum an den strittigen Sachen anzuerkennen, und daß die Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagiert habe. Dieses Vorbringen allein reicht nicht hin, um daraus abzuleiten, daß die Beklagte das Eigentumsrecht des Klägers hartnäckig bestreite. Der Kläger wäre daher gemaß Paragraph 182, ZPO. anzuleiten, seine Angaben dahin zu vervollständigen, welches Verhalten die Beklagte sonst gesetzt habe, aus dem zu erkennen wäre, daß sie das Eigentumsrecht des Klägers ernstlich und hartnäckig bestreitet. Ist der Kläger dazu nicht in der Lage, dann wäre schon deshalb die Spruchreife der Sache mangels eines rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung im Sinne des Abweisung der Klage gegeben. Jedenfalls wäre das Feststellungsinteresse unter den oben angegebenen Voraussetzungen überdies nur dann gegeben, wenn der Kläger sich bereits im Besitz der in der Klage angeführten Gegenstände befindet und er deshalb kein Herausgabebegehren stellen konnte, oder wenn er darzutun vermag, daß sein Feststellungsinteresse über eine allenfalls mögliche Leistungsklage hinausgeht. Das Berufungsgericht hat nun zwar angenommen, daß der Kläger das Unternehmen, dessen Warenlager Gegenstand der Klage ist, nunmehr weiterführt, es ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen, worauf sich diese Annahme stützt vergleiche den Bericht des Gerichtskommissärs im Abhandlungsverfahren sowie den unerledigt gebliebenen Antrag der Erben in der Verlassenschaftsabhandlung vom 31. März 1967, den Gewerbebetrieb der Erblasserin gerichtlich zu sperren, das Warenlager abzuverkaufen und den Erlös bei Gericht zu erlegen). Im vorliegenden Fall kann somit das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung noch nicht abschließend beurteilt werden.
Soweit die Rekurswerberin meint, daß die Sache im Sinne einer Klageabweisung spruchreif sei, weil der Kläger weder Titel noch Erwerbungsart der strittigen Fahrnisse behauptet habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Klage immerhin die Behauptung entnommen werden kann, der Kläger habe das Warenlager, dessen Eigentum er in Anspruch nimmt, durch Kauf auf eigene Rechnung erworben und geliefert erhalten. Damit wird aber ein gültiger Titel und eine zum Eigentumserwerb taugliche Erwerbungsart behauptet. Dazu ist freilich zu beachten, daß der Kläger das Eigentumsrecht an dem Warenlager und dem Geldbetrag mit der Behauptung beansprucht, daß das im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Frau in das Inventar aufgenommene Warenlager und der ebenso behandelte Geldbetrag Zubehör seines Unternehmens seien (vgl. Klagebegehren: "Warenlager ... im Gewerbebetrieb des Klägers, sowie der Bargeldbestand ..."). Soweit ein Warenlager Zubehör eines lebenden Unternehmens ist, teilt es dessen rechtliches Schicksal, das heißt, es kann daran als Gesamtsache abgesondert vom Unternehmen kein Eigentum erworben werden. (Vgl. Klang Komm[2] II S. 16, GlU. 10.849). Dies gilt auch für den Fall, daß einzelne Stücke des Warenlagers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Unternehmens zum Verkauf bestimmt sind und durch Nachschaffungen ersetzt werden (vgl. Pisko,Soweit die Rekurswerberin meint, daß die Sache im Sinne einer Klageabweisung spruchreif sei, weil der Kläger weder Titel noch Erwerbungsart der strittigen Fahrnisse behauptet habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Klage immerhin die Behauptung entnommen werden kann, der Kläger habe das Warenlager, dessen Eigentum er in Anspruch nimmt, durch Kauf auf eigene Rechnung erworben und geliefert erhalten. Damit wird aber ein gültiger Titel und eine zum Eigentumserwerb taugliche Erwerbungsart behauptet. Dazu ist freilich zu beachten, daß der Kläger das Eigentumsrecht an dem Warenlager und dem Geldbetrag mit der Behauptung beansprucht, daß das im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Frau in das Inventar aufgenommene Warenlager und der ebenso behandelte Geldbetrag Zubehör seines Unternehmens seien vergleiche Klagebegehren: "Warenlager ... im Gewerbebetrieb des Klägers, sowie der Bargeldbestand ..."). Soweit ein Warenlager Zubehör eines lebenden Unternehmens ist, teilt es dessen rechtliches Schicksal, das heißt, es kann daran als Gesamtsache abgesondert vom Unternehmen kein Eigentum erworben werden. (Vgl. Klang Komm[2] römisch zwei S. 16, GlU. 10.849). Dies gilt auch für den Fall, daß einzelne Stücke des Warenlagers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Unternehmens zum Verkauf bestimmt sind und durch Nachschaffungen ersetzt werden vergleiche Pisko,
Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, S. 66 ff., insbes. ebendort Fußnote 22 a, Ehrenzweig, System[2] I/2 S. 49). Um hinsichtlich des Warenlagers mit seiner Klage durchdringen zu können, müßte der Kläger daher nachweisen, daß er das Unternehmen, das selbst nach den Ausführungen der Klage seinerzeit seiner Ehefrau gehörte, durch ein gültiges Rechtsgeschäft und in einer zur Übertragung des Eigentums geeigneten Form erworben hat (bezüglich der Verkehrsfähigkeit des Unternehmens und der Mittel zu dessen Übertragung vgl. Pisko a. a. O. S. 23 ff.). Es ist allerdings richtig, daß der Kläger keinesfalls allein dadurch, daß er Waren für das Unternehmen seiner Gattin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nachschaffte, das Eigentum an diesem Unternehmen erwerben konnte. Der Kläger behauptete jedoch sinngemäß, nach Rücklegung der Gewerbeberechtigung seiner Gattin und Stillegung ihres Unternehmens auf Grund seiner eigenen Gewerbeberechtigung am gleichen Ort einen eigenen Handelsbetrieb eröffnet zu haben, in dem wohl ebensolche Waren zum Verkauf angeboten wurden wie im bisherigen Unternehmen seiner Gattin. Diese habe in seinem Unternehmen noch ihren restlichen Warenbestand abverkauft, im übrigen habe der Kläger die nunmehr vorhandenen Waren ausschließlich auf eigene Rechnung und im eigenen Namen für sein Unternehmen erworben und geliefert erhalten. Dieses Vorbringen des Klägers könnte dann zielführend sein, wenn sich das Unternehmen des Klägers von jenem seiner Gattin nach außen erkennbar unterschied; anderenfalls konnte der Kläger bloß das Unternehmen seiner Gattin weiterführen. Diese Weiterführung erfolgte entweder im eigenen Namen, wenn der Kläger das Unternehmen im Sinne der obigen Ausführungen von seiner Gattin rechtsgültig erworben hatte, was bisher jedoch nicht einmal behauptet wurde. Sofern der Kläger das Unternehmen seiner Gattin jedoch bloß als ihr Treuhänder, also zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr der Gattin, oder in ihrem Namen als ihr Bevollmächtigter, allenfalls als ihr Geschäftsführer ohne Auftrag, weiterführte, könnte er sich ihr bzw. ihren Rechtsnachfolgern gegenüber keinesfalls auf sein Eigentumsrecht an den nachgeschafften Waren berufen, selbst wenn ihm diese persönlich geliefert worden sein sollten, weil er auf Grund des Innenverhältnisses zur Gattin bzw. deren Rechtsnachfolgern jedenfalls an diese die Waren herauszugeben verpflichtet wäre. Es ist daher zu prüfen, in welcher Eigenschaft der Kläger das Unternehmen, dessen Zubehör das strittige Warenlager sein soll, führte. Ohne wirtschaftliche Verbindung mit einem Unternehmen kann ein Warenlager als Gesamtsache nicht selbständiges Rechtsobjekt sein. In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine Masse von Einzelsachen, die jedes Stück für sich Rechtsobjekt sind (vgl. Ehrenzweig a. a. O.). Wer behauptet, Eigentümer solcher Sachen zu sein, muß diese unterscheidbar bezeichnen und für jedes Stück seinen Eigentumsnachweis erbringen (vgl. Gschnitzer, Sachenrecht S. 120). Ob der Kläger diesfalls solche Ansprüche überhaupt geltend macht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, sein Klagebegehren müßte in einem solchen Fall jedenfalls eine entsprechende Verdeutlichung erfahren. Zur unterscheidenden Bezeichnung gewisser vertretbarer Sachen kann unter Umständen allerdings die Angabe ihrer Art und Menge sowie ihres Aufbewahrungsortes genügen, wenn dort sonst keine anderen gleichartigen Sachen vorhanden sind und ihr Austausch durch geeignete Maßnahmen, z. B. Sperre des Behältnisses, ausgeschlossen ist. Wenn aber die als Eigentum angesprochenen Sachen mit gleichartigen anderen vermengt wurden und besondere Kennzeichen, an denen sie erkannt werden können, nicht bestehen oder nicht bekannt sind, dann ist die Eigentumsklage nur zuzulassen, wenn jenes Gemenge ein abgegrenztes, von sonstigem Eigentum des Besitzers deutlich unterscheidbares ist. Ist bloß das abgegrenzte Gemenge vorhanden, in dem sich die ununterscheidbare Sache befindet, so gilt § 415 ABGB., das heißt, es besteht Miteigentum nach dem Verhältnis der eingebrachten Sachen. Wenn sich dagegen nicht mehr angeben läßt, wo sich innerhalb des Gemenges die beanspruchte Sache befindet, ist für die Anwendung des § 415 ABGB. kein Raum, das Eigentum des bisherigen Eigentümers an den in das Gemenge eingebrachten Sachen ist vielmehr durch die Vermengung untergegangen, der Besitzer des Gemenges ist auch gegen seinen Willen Eigentümer geworden (vgl. Ehrenzweig a. a. O., S. 215 f., SZ. X 61). Ob im Einzelfall ein Gemenge vorhanden ist, muß nach der Verkehrsauffassung beurteilt werden.Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, S. 66 ff., insbes. ebendort Fußnote 22 a, Ehrenzweig, System[2] I/2 S. 49). Um hinsichtlich des Warenlagers mit seiner Klage durchdringen zu können, müßte der Kläger daher nachweisen, daß er das Unternehmen, das selbst nach den Ausführungen der Klage seinerzeit seiner Ehefrau gehörte, durch ein gültiges Rechtsgeschäft und in einer zur Übertragung des Eigentums geeigneten Form erworben hat (bezüglich der Verkehrsfähigkeit des Unternehmens und der Mittel zu dessen Übertragung vergleiche Pisko a. a. O. S. 23 ff.). Es ist allerdings richtig, daß der Kläger keinesfalls allein dadurch, daß er Waren für das Unternehmen seiner Gattin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nachschaffte, das Eigentum an diesem Unternehmen erwerben konnte. Der Kläger behauptete jedoch sinngemäß, nach Rücklegung der Gewerbeberechtigung seiner Gattin und Stillegung ihres Unternehmens auf Grund seiner eigenen Gewerbeberechtigung am gleichen Ort einen eigenen Handelsbetrieb eröffnet zu haben, in dem wohl ebensolche Waren zum Verkauf angeboten wurden wie im bisherigen Unternehmen seiner Gattin. Diese habe in seinem Unternehmen noch ihren restlichen Warenbestand abverkauft, im übrigen habe der Kläger die nunmehr vorhandenen Waren ausschließlich auf eigene Rechnung und im eigenen Namen für sein Unternehmen erworben und geliefert erhalten. Dieses Vorbringen des Klägers könnte dann zielführend sein, wenn sich das Unternehmen des Klägers von jenem seiner Gattin nach außen erkennbar unterschied; anderenfalls konnte der Kläger bloß das Unternehmen seiner Gattin weiterführen. Diese Weiterführung erfolgte entweder im eigenen Namen, wenn der Kläger das Unternehmen im Sinne der obigen Ausführungen von seiner Gattin rechtsgültig erworben hatte, was bisher jedoch nicht einmal behauptet wurde. Sofern der Kläger das Unternehmen seiner Gattin jedoch bloß als ihr Treuhänder, also zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr der Gattin, oder in ihrem Namen als ihr Bevollmächtigter, allenfalls als ihr Geschäftsführer ohne Auftrag, weiterführte, könnte er sich ihr bzw. ihren Rechtsnachfolgern gegenüber keinesfalls auf sein Eigentumsrecht an den nachgeschafften Waren berufen, selbst wenn ihm diese persönlich geliefert worden sein sollten, weil er auf Grund des Innenverhältnisses zur Gattin bzw. deren Rechtsnachfolgern jedenfalls an diese die Waren herauszugeben verpflichtet wäre. Es ist daher zu prüfen, in welcher Eigenschaft der Kläger das Unternehmen, dessen Zubehör das strittige Warenlager sein soll, führte. Ohne wirtschaftliche Verbindung mit einem Unternehmen kann ein Warenlager als Gesamtsache nicht selbständiges Rechtsobjekt sein. In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine Masse von Einzelsachen, die jedes Stück für sich Rechtsobjekt sind vergleiche Ehrenzweig a. a. O.). Wer behauptet, Eigentümer solcher Sachen zu sein, muß diese unterscheidbar bezeichnen und für jedes Stück seinen Eigentumsnachweis erbringen vergleiche Gschnitzer, Sachenrecht S. 120). Ob der Kläger diesfalls solche Ansprüche überhaupt geltend macht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, sein Klagebegehren müßte in einem solchen Fall jedenfalls eine entsprechende Verdeutlichung erfahren. Zur unterscheidenden Bezeichnung gewisser vertretbarer Sachen kann unter Umständen allerdings die Angabe ihrer Art und Menge sowie ihres Aufbewahrungsortes genügen, wenn dort sonst keine anderen gleichartigen Sachen vorhanden sind und ihr Austausch durch geeignete Maßnahmen, z. B. Sperre des Behältnisses, ausgeschlossen ist. Wenn aber die als Eigentum angesprochenen Sachen mit gleichartigen anderen vermengt wurden und besondere Kennzeichen, an denen sie erkannt werden können, nicht bestehen oder nicht bekannt sind, dann ist die Eigentumsklage nur zuzulassen, wenn jenes Gemenge ein abgegrenztes, von sonstigem Eigentum des Besitzers deutlich unterscheidbares ist. Ist bloß das abgegrenzte Gemenge vorhanden, in dem sich die ununterscheidbare Sache befindet, so gilt Paragraph 415, ABGB., das heißt, es besteht Miteigentum nach dem Verhältnis der eingebrachten Sachen. Wenn sich dagegen nicht mehr angeben läßt, wo sich innerhalb des Gemenges die beanspruchte Sache befindet, ist für die Anwendung des Paragraph 415, ABGB. kein Raum, das Eigentum des bisherigen Eigentümers an den in das Gemenge eingebrachten Sachen ist vielmehr durch die Vermengung untergegangen, der Besitzer des Gemenges ist auch gegen seinen Willen Eigentümer geworden vergleiche Ehrenzweig a. a. O., S. 215 f., SZ. römisch zehn 61). Ob im Einzelfall ein Gemenge vorhanden ist, muß nach der Verkehrsauffassung beurteilt werden.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für bares Geld, das, wenn es noch unterscheidbar vorhanden ist, Gegenstand der Eigentumsklage sein kann (vgl. Klang a. a. O. 232 f.). Wenn es jedoch innerhalb eines bestimmten Behältnisses, allenfalls durch Einlage in ein Sparkassenbuch oder bei gerichtlicher Abnahme und Sperre mit anderem Bargeld vermischt wurde, sind trotz § 371 ABGB. die von der Lehre entwickelten Regeln der Quantitätsvindikation (dazu Klang a. a. O. 284 f.) anzuwenden, weil es wirtschaftlich unbefriedigend wäre, die Grundsätze des Eigentumserwerbs durch Vermengung bis in die letzten Folgerungen gelten zu lassen (vgl. SZ. X 356, EvBl. 1959 Nr. 141).Die gleichen Grundsätze gelten auch für bares Geld, das, wenn es noch unterscheidbar vorhanden ist, Gegenstand der Eigentumsklage sein kann vergleiche Klang a. a. O. 232 f.). Wenn es jedoch innerhalb eines bestimmten Behältnisses, allenfalls durch Einlage in ein Sparkassenbuch oder bei gerichtlicher Abnahme und Sperre mit anderem Bargeld vermischt wurde, sind trotz Paragraph 371, ABGB. die von der Lehre entwickelten Regeln der Quantitätsvindikation (dazu Klang a. a. O. 284 f.) anzuwenden, weil es wirtschaftlich unbefriedigend wäre, die Grundsätze des Eigentumserwerbs durch Vermengung bis in die letzten Folgerungen gelten zu lassen vergleiche SZ. römisch zehn 356, EvBl. 1959 Nr. 141).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Sache jedenfalls noch nicht spruchreif ist. Das Berufungsgericht hat daher das Urteil der ersten Instanz mit Recht aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wird es zunächst Sache des Klägers sein, entsprechende Behauptungen darüber auszustellen und unter Beweis zu stellen, ob sich das Warenlager und der strittige Geldbetrag gegenwärtig in seinem Besitz befinden, und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, darzutun, warum sein Feststellungsinteresse über ein allfälliges Herausgabebegehren hinausgeht. Ferner wird der Kläger anzugeben haben, ob er das strittige Warenlager tatsächlich als Zubehör seines Unternehmens in Anspruch nimmt, in welchem Fall er allerdings Titel und Erwerbsart dieses Unternehmens nachzuweisen haben wird. Da ein Bargeldbetrag niemals Zubehör eines Unternehmens sein kann (GlU. 5705, Pisko a.a.O. S. 68), wird der Kläger, um mit seiner Klage hinsichtlich des angeführten Geldbetrages durchdringen zu können, auf jeden Fall jene Umstände zu behaupten und nachzuweisen haben, die ihn nach den vorstehenden Ausführungen als Eigentümer - allenfalls Miteigentümer - dieses Geldbetrages ausweisen.